Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_820/2013 KI-generiert

Asylum Seeker's Detention Appeal Moot After Deportation; Legal Aid Granted.

Geschäftsnummer 2C_820/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Tunisian individual applied for asylum in Switzerland after previously submitting a request in Italy, which led Swiss authorities to invoke the Dublin Regulation to transfer the case back to Italy. After several attempts to evade deportation and subsequent criminal activities, the individual was placed in removal custody and deported to Italy. Shortly after, he re-entered Switzerland illegally and was again placed in removal custody. His petition against the custody order was filed but became moot following his deportation to Bologna, leading to the court determining that there was no longer an ongoing interest in the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG, Art. 76 AuG, Art. 72 i.f, Art. 71 BGG, Art. 64 Abs. 3 Satz, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Asylum Seeker's Detention Appeal Moot After Deportation; Legal Aid Granted: After several attempts to evade deportation and subsequent criminal activities, the individual was placed in removal custody and deported to Italy. Shortly after, he re-entered Switzerland illegally and was again placed in removal custody. His petition against the custody order was filed but became moot following his deportation to Bologna, leading to the court determining that there was no longer an ongoing interest in the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung Wegweisung im Asylverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einreiseverbot Haftentlassung albanisches Asylgesuch Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to determine the authority responsible for deciding costs and compensation when a case becomes moot (the reporting judge or division president).

Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG

Cited in the dispositive for granting the request for free legal aid and representation.

Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG

The court referred to this provision to determine if the grounds for granting free legal aid were met.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision determines cost imposition; since the court waived costs (2.1), this is the general rule implicitly applied or referenced in the context of cost orders.

Art. 72 i.f. BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG

Cited to establish the legal basis for deciding costs and compensation when a case becomes moot.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_820/2013

Urteil vom 7. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau , Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau.

Gegenstand

Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 11. September 2013.

Erwägungen:

1. X.________ (Tunesier; 1990) stellte am 31. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab sich, dass X.________ bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb nach der Dublin-Verordnung (= Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. L 50 vom 25.2.2003 S. 1 ff.]) Italien für die Bearbeitung des Asylgesuchs verantwortlich ist. Am 7. Februar 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM) deshalb auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG (SR 142.31) nicht ein, wies X.________ per einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Italien weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nachdem X.________ mehrmals untergetaucht sowie straffällig geworden war und einen Ausreiseflug nach Italien nicht antrat, wurde er in Ausschaffungshaft genommen und am 30. August 2013 nach Mailand ausgeschafft.

Am 8. September 2013 wurde X.________ durch die Grenzwacht in Basel angehalten und am 10. September 2013 eine Ausschaffungshaft für drei Monate gestützt auf Art. 76 AuG (SR 142.20) verfügt. Die Beschwerde dagegen war erfolglos. Dagegen hat X.________ am 13. September 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Am 8. Oktober 2013 wurde X.________ nach Bologna ausgeschafft. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Kosten- und Entschädigungsregelung zu äussern.

2. Der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Interesse an der Behandlung ist nach der Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell. Die restriktiven Voraussetzungen dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln, sind nicht erfüllt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103). Das Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben ( BGE 137 I 296 ff.). Dabei sind die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 i.f. BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ). Dafür zuständig ist grundsätzlich der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer hat unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Deren Gewährung steht dem Instruktionsrichter bzw. dem Abteilungspräsidenten nur dann zu, sofern keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG ).

Am 7. Februar 2013 wies das BFM X.________ nach Italien weg. Am 30. August 2013 wurde er nach Mailand ausgeschafft. Bereits neun Tage später wurde er wieder an der Schweizer Grenze aufgegriffen und in Ausschaffungshaft genommen. Nach der bisherigen und auch von der Vorinstanz referierten Rechtsprechung wurde die Wegweisung mit der ersten (30. August 2013) Ausschaffung vollzogen ( vgl. etwa Urteil 2C_394/2007 vom 15. August 2007 E. 2.2; Thomas Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, S. 417 ff., Rz. 10.86); eine Ausschaffungshaft kann die bereits einmal vollzogene Wegweisung nicht mehr sicherstellen. Die Vorinstanz hat allerdings kurzerhand das Einreiseverbot einem Wegweisungsentscheid gleichgestellt, was der Beschwerdeführer gerügt hat. Ob diese Gleichstellung zulässig ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht entschieden, und insofern ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als aussichtslos zu bezeichnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Martin Leiser, Aarau, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'300.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass