Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_819/2010 KI-generiert

Family Reunification Denial for Humanitarian Permit Holder Upheld

Geschäftsnummer 2C_819/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual's request for family reunification in Switzerland, where he sought to bring his wife and three younger children from Kosovo to join him. The individual had been living in Switzerland since 1991 and held a humanitarian residence permit. His application for family reunification, submitted in August 2008, was rejected by the cantonal authorities, and subsequent appeals to higher judicial bodies were unsuccessful. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the cantonal appeals court regarding family reunification. The matter involves the interpretation of relevant Swiss immigration laws and the legal rights associated with different types of residency permits.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 44 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 42 oder, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG; Family Reunification Denial for Humanitarian Permit Holder Upheld: The individual had been living in Switzerland since 1991 and held a humanitarian residence permit. His application for family reunification, submitted in August 2008, was rejected by the cantonal authorities, and subsequent appeals to higher judicial bodies were unsuccessful. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the cantonal appeals court regarding family reunification. The matter involves the interpretation of relevant Swiss immigration laws and the legal rights associated with different types of residency permits.

Schlagwörter

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Familiennachzug Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsrecht von Ausländern familienrechtliche Verhältnisse humanitäre Gründe Rechtsstellung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Used to establish the inadmissibility of the appeal in matters of aliens law regarding permits for which there is no claim under federal or international law.
Art. 44 AuG
Er verfügt bloss über eine Aufenthaltsbewilligung, sodass die kantonalen Behörden das Nachzugsgesuch primär nach Art. 44 AuG zu beurteilen hatten.
Art. 8 EMRK
3.1 des angefochtenen Urteils erwecken den Eindruck, als könnte der Beschwerdeführer sich für sein Nachzugsgesuch auf Art. 8 EMRK stützen.
Art. 42 oder
gestützt auf Art. 42 oder 43 AuG) ein Anspruch auf deren Erneuerung besteht (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
2 BGG offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 116 BGG
Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 115 lit. b BGG
Ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal (in the simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Used to establish the inadmissibility of the appeal in matters of aliens law regarding permits for which there is no claim under federal or international law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_819/2010

Urteil vom 12. November 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Heinz Lüscher,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. August 2010.

Erwägungen:

1. X.________, geboren 1963, heiratete 1990 in seiner Heimat Kosovo eine Landsfrau. Mit ihr zusammen hat er vier Kinder; die drei jüngeren sind zwischen 1990, 1992 und 1994 geboren. Im Mai 1991 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er zunächst als Saisonnier verweilte; am 26. April 2001 erhielt er aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung, die seither regelmässig verlängert wurde. Einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde keine Folge gegeben.

Am 21. August 2008 stellte X.________ ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die drei jüngeren Kinder, welchem mit Verfügung vom 15. Juni 2009 nicht entsprochen wurde; ein Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 1. Februar 2010). Das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies den gegen den Rekursentscheid des Departements erhobenen Rekurs mit Urteil vom 27. August 2010 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Oktober 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihm sei in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts der Nachzug seiner Ehefrau und der drei Kinder zu bewilligen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Der Beschwerdeführer will Ehefrau und Kinder nachziehen lassen. Er verfügt bloss über eine Aufenthaltsbewilligung, sodass die kantonalen Behörden das Nachzugsgesuch primär nach Art. 44 AuG zu beurteilen hatten. Art. 44 AuG räumt, anders als Art. 42 und 43 AuG, keinen Nachzugsanspruch ein (Urteil 2C_508/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Ausführungen in E. 3.1 des angefochtenen Urteils erwecken den Eindruck, als könnte der Beschwerdeführer sich für sein Nachzugsgesuch auf Art. 8 EMRK stützen. Voraussetzung dazu wäre, dass er selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hätte ( BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Er verfügt bloss über eine Aufenthaltsbewilligung. Wer eine Aufenthaltsbewilligung hat, hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sofern nicht (z.B. gestützt auf Art. 42 oder 43 AuG) ein Anspruch auf deren Erneuerung besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2 S. 145 f.; ferner vorne erwähntes Urteil 2C_508/2009 E. 2.2 sowie Urteil 2C_537/2009 vom 31. März 2010 E. 2.2.2). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers beruht auf keinem Anspruchstatbestand, und er hat unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf deren Erneuerung. Bei seinem aktuellen Aufenthaltsstatus räumt ihm Art. 8 EMRK keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug ein. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.2 Die Beschwerde kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel kann bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art.106 Abs. 2 BGG ). Der Rechtsschrift lässt sich keine substantiierte Rüge verfassungsrechtlicher Natur entnehmen. Ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG ; vgl. BGE 133 I 185 ).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller