Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_818/2019 KI-generiert

Appellant Denied Legal Aid in Municipal Citizenship Loss Appeal

Geschäftsnummer 2C_818/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman lost her municipal citizenship of the city due to marriage, in accordance with the law that was in effect until December 31, 1987. She repeatedly attempted to regain or continue her municipal citizenship, but her application was denied by the city council, and she did not appeal to the district council. Later, after further efforts, the district council decided not to proceed with her appeal regarding this matter. The woman then filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Zurich, requesting free legal aid for the complaint procedure, which was denied on the grounds that her appeal had no chance of success. Subsequently, she submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to obligate the Administrative Court to grant her free legal aid concerning the continuation of her municipal citizenship rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Appellant Denied Legal Aid in Municipal Citizenship Loss Appeal: She repeatedly attempted to regain or continue her municipal citizenship, but her application was denied by the city council, and she did not appeal to the district council. Later, after further efforts, the district council decided not to proceed with her appeal regarding this matter. The woman then filed a complaint with the Administrative Court of the Canton of Zurich, requesting free legal aid for the complaint procedure, which was denied on the grounds that her appeal had no chance of success. Subsequently, she submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to obligate the Administrative Court to grant her free legal aid concerning the continuation of her municipal citizenship rights.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeindebürgerrecht unentgeltliche Rechtspflege Verlust des Bürgerrechts verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch triftige Gründe Untätigkeitsklage materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, as cited in the reasoning leading to order number 1.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied because the appeal was deemed unmeritorious.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party in accordance with this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_818/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat U.________,

Bezirksrat V.________.

Gegenstand

Gemeindebürgerrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. September 2019 (VB.2019.00484).

Erwägungen:

1. A.________ verlor gestützt auf das bis 31. Dezember 1987 geltende Eherecht durch Heirat das Gemeindebürgerrecht der Stadt U.________. Sie bemühte sich offenbar mehrfach um die Wiedererteilung bzw. Weiterführung des Gemeindebürgerrechts. Ein solches Gesuch wies die Stadt U.________ ab (dazu ein Stadtratsbeschluss vom 26. März 2015); ein Rekurs an den Bezirksrat V.________ wurde nicht erhoben. Am 2. Juli 2019 beschloss der Bezirksrat V.________, nach weiteren Bemühungen der Betroffenen auf einen in dieser Sache erhobenen Rekurs nicht einzutreten. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren VB.2019.00484). Dieses wies mit Verfügung der zuständigen Abteilungspräsidentin vom 18. September 2019 das für das dortige Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 27. September 2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 26. September 2019 datierte Beschwerdeschrift eingereicht. Sie stellt den Antrag, das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, die (unentgeltliche) Rechtspflege im Verfahren VB.2019.00484 betreffend Weiterführung ihres Bürgerrechts der Stadt U.________ - Kantonsbürgerrecht des Kantons Zürich zu gewähren.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f. mit Hinweisen). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aussichtslos sei. Dazu hielt es fest, dass nach der im Jahr 2015 erfolgten Ablehnung eines früheren Gesuchs die Wiedererteilung des Bürgerrechts nur unter den für eine Wiedererwägung massgeblichen Voraussetzungen (die es unter dem Titel [Quasi-] Anpassung darstellt) geprüft werden müsste; dass der von der Beschwerdeführerin behauptete finanzielle Engpass keinen Wiedererwägungsgrund (in Bezug auf den seinerzeitigen Rechtsmittelverzicht) darstelle; dass kein Beleg für eine behauptete 1988 abgegebene Erklärung um (übergangsrechtliche) Wiederannahme des mit der Ehe verlorenen Bürgerrechts vorliege (was die Beschwerdeführerin übrigens in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift bestätigt); dass keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ersichtlich sei, welche (r) die Weiterführung bzw. Wiedererteilung des Bürgerrechts ernsthaft in Betracht fallen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin diese Erwägungen (ohnehin nur teilweise) erwähnt, begnügt sie sich damit, ihre Sicht der Dinge rudimentär darzustellen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen fehlt. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht im Ansatz dar, inwiefern das Verwaltungsgericht von einem (offensichtlich, vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG) unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder Recht (verfassungswidrige Anwendung von § 16 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV ) verletzt habe.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kommt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die (implizit) auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht wird, nicht in Betracht (vgl. Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller