Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_817/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Tax Filing Fine Against "Over-Legal Justification" Protest

Geschäftsnummer 2C_817/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual failed to submit a tax return for the year 2014 despite receiving reminders and warnings. Consequently, the local tax authority assessed them and their spouse for state, municipal, and federal taxes based on their estimated income, imposing a fine of 100 Swiss francs for the non-submission. The individual contested this fine, arguing that their refusal to submit the tax return was a form of protest against perceived injustices by the state and claimed they had no actual tax liabilities. Their appeal was rejected by both the tax authority and the administrative court, leading to a further complaint to the Federal Tribunal against the ruling of the administrative court.

Legislator-Regeste

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Art. 124 DBG, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 30 BV, Art. 6 EMRK, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Tax Filing Fine Against "Over-Legal Justification" Protest: Consequently, the local tax authority assessed them and their spouse for state, municipal, and federal taxes based on their estimated income, imposing a fine of 100 Swiss francs for the non-submission. The individual contested this fine, arguing that their refusal to submit the tax return was a form of protest against perceived injustices by the state and claimed they had no actual tax liabilities. Their appeal was rejected by both the tax authority and the administrative court, leading to a further complaint to the Federal Tribunal against the ruling of the administrative court.

Schlagwörter

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Ordungsbusse (Steuerperiode 2014) Steuererklärungseinreichung Steuerbusse Legalitätsprinzip Prozessrecht Begründungspflicht Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4P.51/1989
Zudem beantragt er die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der Akten aus dem Verfahren 4P.51/1989.
BGE 142 II 182
Territorial Tax Competence for Pension Lump-Sum Payments After Intercantonal Relocation
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was manifestly ill-founded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the reasoning of the lower court when dismissing the appeal under simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to refuse the request for gratuitous legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to confirm that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_817/2016

Urteil vom 10. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Ordungsbusse (Steuerperiode 2014),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,

vom 21. Juli 2016.

Erwägungen:

1. A.________ reichte für die Steuerperiode 2014 ungeachtet einer Mahnung, Ansetzung einer Nachfrist, Androhung einer Ermessenstaxation und Bestrafung im Unterlassungsfall keine Steuererklärung ein. Daraufhin wurden seine Ehefrau und er für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie für die direkte Bundessteuer 2014 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Mit Verfügung vom 9. November 2015 auferlegte das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen unterlassener Einreichung der Steuererklärung 2014. Die gegen diese Verfügung von ihm erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, mit Entscheid vom 14. April 2016 ab. Mit Urteil vom 21. Juli 2016 wies der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine gegen den Einspracheentscheid geführte Beschwerde ebenfalls ab und bestätigte die Busse von Fr. 100.--. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2016 beantragt A.________, das Urteil des Einzelrichters am Verwaltungsgericht Zürich vom 21. Juli 2016 sei kostenfällig vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der Akten aus dem Verfahren 4P.51/1989.

2.

2.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht Zürich eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestätigt, die dem Beschwerdeführer für die unterlassene Einreichung seiner Steuererklärung auferlegt worden ist. In seiner Beschwerde will der Beschwerdeführer seine Unterlassung mit einem so genannten "übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund" entschuldigen: Seine konsequente Weigerung, Steuererklärungen abzugeben und weiterhin Steuern zu bezahlen, seien die einzigen ihm offen stehenden Möglichkeiten, an die schweren, ihm durch den Staat zugefügten Rechtsverletzungen zu erinnern. Sinngemäss macht er zudem geltend, er müsse deswegen keine Steuererklärung einreichen, weil er dem Staat so oder anders keine Steuern schulde; allfällige ausstehende Steuerschulden seien durch Verrechnung mit seinen Schadenersatzforderungen wegen justizieller Rechtsverweigerung untergegangen.

2.2. Die direkte Bundessteuer wird durch die zuständigen Behörden veranlagt, wobei der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Veranlagung muss der Steuerpflichtige insbesondere eine Steuererklärung einreichen ( Art. 124 DBG ). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung - für deren Verletzung der Beschwerdeführer mit einer Ordnungsbusse sanktioniert worden ist - besteht unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger im Ergebnis tatsächlich Steuern schulden wird, weshalb auf seine Ausführungen zu Schadenersatzforderungen und zur Verrechnung nicht weiter einzugehen ist. Unabhängig davon, welche Bedeutung übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen insbesondere in der Doktrin zukommen mag, vermögen sie jedenfalls eine Verletzung einer

gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Veranlagung einer Steuer angesichts des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht von vornherein nicht zu entschuldigen: Über den Grundsatz hinaus, dass das

Recht als solches Grundlage und Schranke jedes staatlichen Handelns bildet ( Art. 5 Abs. 1 BV ), hat die Bindung des Staates an das

Gesetz (und nicht an "übergesetzliche" Gründe) im Abgaberecht eine besonders streng ausgebildete Ausprägung erfahren ( Art. 164 Abs. 1 lit. d, Art. 127 Abs. 1 BV ; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186, mit zahlreichen Hinweisen). Sieht das Gesetz in Art. 124 DBG die Pflicht vor, eine Steuererklärung einzureichen, kann sich ein Steuerpflichtiger bereits auf Grund des das Abgaberecht beherrschenden Legalitätsprinzips nicht mit Berufung auf so genannte übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entziehen; ein solches Recht lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus den zitierten (und weder durch Rechtsprechung noch Lehre unterlegten) Art. 5, Art. 29 und Art. 30 BV in Verbindung mit Art. 6 EMRK ableiten. Die im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen unterbliebenen Sachverhaltsabklärungen sind somit für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich und konnten unterbleiben (Art. 97

e contrario BGG).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), weshalb sie im vereinfachten Verfahren und unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) abgewiesen werden kann.

3. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall