Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_812/2010 KI-generiert

Swiss Withholding Tax Liability for Foreign-Managed Company in Liquidation

Geschäftsnummer 2C_812/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Swiss Federal Tribunal decision regarding a tax dispute between an American limited liability company, which was in liquidation, and the Swiss federal tax administration. The company had incurred a significant profit from trading CO2 emissions certificates but was subjected to a withholding tax assessment by the tax authority. The tax authority mandated the company and one of its governing members to secure a substantial amount against the potential tax liability. The company contested the assessments, arguing that it was not subject to the Swiss withholding tax and that the asserted tax claim was excessive. The case went through the Federal Administrative Court, which partially upheld the tax authority's position, leading to further appeals to the Federal Tribunal. The Tribunal ultimately evaluated the claims regarding the company's tax obligations and the appropriateness of the security measures imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Swiss Withholding Tax Liability for Foreign-Managed Company in Liquidation: The company had incurred a significant profit from trading CO2 emissions certificates but was subjected to a withholding tax assessment by the tax authority. The tax authority mandated the company and one of its governing members to secure a substantial amount against the potential tax liability. The company contested the assessments, arguing that it was not subject to the Swiss withholding tax and that the asserted tax claim was excessive. The case went through the Federal Administrative Court, which partially upheld the tax authority's position, leading to further appeals to the Federal Tribunal. The Tribunal ultimately evaluated the claims regarding the company's tax obligations and the appropriateness of the security measures imposed.

Schlagwörter

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Verrechnungssteuer Sicherstellung Quellensteuer Steuerpflicht Vorläufige Maßnahmen Sicherung der Steuerforderung ausländische Gesellschaft steuerrechtliche Unternehmensliquidation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG
83 sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ).
Art. 89 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführerinnen sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG ohne Weiteres zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ( Art.
Art. 100 Abs. 1 BGG
1 BGG ohne Weiteres zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist daher einzutreten.
Art. 98 BGG
1.2 Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 134 II 349 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 134 I 83 E.
Art. 132 Abs. 2 BV
2.1 Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV insbesondere auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens eine Verrechnungssteuer (Art.
Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG sind Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge - unter anderem - der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, wobei der Begriff "Inländer" in Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 f. BGG

The cost of the federal court proceedings was imposed jointly and severally on the appellants.

Art. 68 BGG

The decision confirms that no party compensation will be awarded.

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«…Verfassungsverletzung "klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids" dargelegt wird (Urteile 2C_812/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2 und 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). A…»
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«…Verfassungsverletzung "klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids" dargelegt wird (Urteile 2C_812/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2 und 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). A…»
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«…Verfassungsverletzung "klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids" dargelegt wird (Urteile 2C_812/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2 und 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_812/2010

Urteil vom 23. März 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Seiler,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ LLC,

2. A.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Schär,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Verrechnungssteuer; Sicherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. September 2010.

Sachverhalt:

A. A.a Die X.________ LLC ist eine amerikanische Gesellschaft ("Limited Liability Company") mit Sitz im Bundesstaat Washington/USA, die per Ende 2009 in Liquidation versetzt wurde. Gemäss Auszug aus dem "Corporations Registration" des Bundesstaates Washington sind A.________, Zug, und B.________, Zug, als "Governing Persons" eingetragen.

Mit Vertrag vom 13. November 2008 zwischen dem Umweltministerium der Slowakischen Republik (Verkäuferin) und der X.________ LLC (Käuferin), vertreten durch A.________ als "Member of the Board", vereinbarten die Parteien den Verkauf von CO2-Emissionszertifikaten (sog. "Assigned Amount Units [AAU]"). Dabei kaufte die X.________ LLC von der Slowakischen Republik Zertifikate zum Preis von EUR 76'093'500.-- und verkaufte diese zum Preis von EUR 123'000'000.-- an ein japanisches Industrieunternehmen weiter; die X.________ LLC erzielte somit einen Gewinn von EUR 46'906'500.-- aus dem Handel mit den erwähnten Zertifikaten.

A.b Mit Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2010 verfügte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die X.________ LLC und A.________ hätten der ESTV Sicherheiten im Betrag von Fr. 33'081'218.-- zu leisten. Die ESTV führte dazu aus, diese Sicherheiten entsprächen der durch die Gesellschaft sowie A.________ als solidarisch Mithaftende mutmasslich geschuldeten Verrechnungssteuer von Fr. 25'446'776.-- (zuzüglich Zinsen und Kosten) für die den Aktionären der Gesellschaft oder diesen nahestehenden Personen erbrachten geldwerten Leistungen im Betrag von Fr. 72'705'075.--. Die Sicherstellung erfolgte durch Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte der X.________ LLC und von A.________ bei der Bank C.________ Ltd. in Zürich. In der Folge vollzogen die Betreibungsämter Zürich bzw. Zug den Arrest und liessen die Arresturkunden der ESTV zukommen.

A.c In den begründeten Sicherstellungsverfügungen vom 18. März 2010 (datiert auf den 10. März 2010) führte die ESTV aus, die X.________ LLC werde im Inland geleitet und übe hier ihre Geschäftstätigkeit aus, weshalb sie Subjekt der Verrechnungssteuer sei. Aufgrund der Auflösung der Gesellschaft unterliege der Liquidationsüberschuss der Verrechnungssteuer. Dabei rechnete sie den Liquidationsüberschuss von EUR 46'906'500.-- zum Kurs von 1.55 in Fr. 72'705'075.-- um und erhob darauf die Verrechnungssteuer von 35%, was einen Betrag von Fr. 25'446'776.-- ergab. Dazu addierte die ESTV einen Verzugszins für die mutmassliche Verfahrensdauer von sechs Jahren sowie Betreibungskosten, was zu einem sicherzustellenden Betrag von total Fr. 33'081'218.-- führte.

B. Eine von der X.________ LLC und A.________ erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hiess dieses mit Urteil vom 9. September 2010 teilweise gut, indem die von A.________ zu leistende Sicherstellung - aufgrund einer Beschränkung ihrer Mithaftung - auf Fr. 26'188'973.-- reduziert wurde; im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2010 führen die X.________ LLC und A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, die Sicherstellungsverfügungen gegen beide Beschwerdeführerinnen seien ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sicherstellung gegen die Beschwerdeführerin 2 auf Fr. 200'000.-- zu beschränken. Gerügt wird im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie - sinngemäss - die Verletzung von Bundesrecht.

C. Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde, währenddem das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 83 sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführerinnen sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG ohne Weiteres zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist daher einzutreten.

1.2 Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde nur teilweise zu genügen.

2.

2.1 Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV insbesondere auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens eine Verrechnungssteuer (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG sind Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge - unter anderem - der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, wobei der Begriff "Inländer" in Art. 9 Abs. 1 VStG näher umschrieben wird. Nach Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) ist steuerbarer Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellt. Darunter fallen namentlich Liquidationsüberschüsse.

2.2 Nach Art. 47 Abs. 1 VStG kann die ESTV Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, unter anderem sicherstellen lassen, wenn der Bezug als gefährdet erscheint (lit. a) oder wenn der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen (lit. b). Dabei genügt es, dass die Existenz der Steuerforderung wahrscheinlich und deren Betrag nicht offensichtlich übersetzt ist. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der wirklich geschuldeten Beträge bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Bundesgericht beschränkt sich in dieser Frage auf eine prima facie-Würdigung ( BGE 104 Ib 280 E. 9 S. 287; Urteil vom 6. März 1986 E. 2, in: ASA 55 S. 285; Urteil vom 20. Februar 1981 E. 2a, in: ASA 50 S. 307; vgl. auch LEIBUNDGUT/HOCHREUTENER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2005, N. 45 f. zu Art. 47 VStG mit Hinweisen).

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid in einem ersten Schritt - aufgrund einer prima facie-Würdigung - festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG als Inländerin zu betrachten und damit für das Ausrichten von der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistungen subjektiv steuerpflichtig sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.1). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht den mutmasslichen Bestand und die Höhe der von der ESTV geltend gemachten Verrechnungssteuerforderung bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.2) und den Sicherstellungsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. a und b VStG in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 als erfüllt angenommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3).

In einem zweiten Schritt hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls aufgrund einer prima facie-Würdigung - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 als Liquidatorin der Beschwerdeführerin 1 betraut war und damit gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG grundsätzlich mit der Gesellschaft solidarisch hafte (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann den von der Beschwerdeführerin 2 sicherzustellenden Betrag von Fr. 33'081'218.-- auf Fr. 26'188'973.-- reduziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.2), das Vorliegen eines Exkulpationsgrundes gemäss Art. 15 Abs. 2 VStG verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3) sowie den Sicherstellungsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. a VStG in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als erfüllt angenommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.4).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, die X.________ LLC sei weder Subjekt der Verrechnungssteuer noch Inländerin im Sinne von Art. 9 VStG und die Verrechnungssteuerforderung erweise sich als offensichtlich übersetzt. Zudem liege kein Liquidationstatbestand nach Art. 15 VStG vor, womit die Haftung von A.________ ausscheide. Schliesslich lägen weder bei der X.________ LLC noch bei A.________ Sicherstellungsgründe vor.

4. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz rügen, ist zu beachten, dass eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage kommt, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. E. 1.2 hiervor; BGE 133 III 589 E. 4.1 S. 588). Inwiefern dies hier der Fall sein soll, legen die Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Begründungspflicht jedoch nicht genügend dar. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund der vorliegenden Umstände zu Unrecht die Rechtmässigkeit der in Frage stehenden Sicherstellungsverfügungen bejaht, handelt es sich nicht um Sachverhalts-, sondern um Rechtsfragen, welche nachfolgend näher zu prüfen sein werden. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.

5.

5.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG gelten als Inländer im Sinne von Art. 4 VStG (vgl. E. 2.1 hiervor) auch juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich in der Schweiz geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben.

Die Inländereigenschaft im Sinne dieser Bestimmung wird durch eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz begründet. Mit diesem Ersatztatbestand hat der Gesetzgeber eine Umgehung der Ordnung von Art. 9 Abs. 1 erster Halbsatz VStG ausdrücklich geregelt (JAUSSI/DUSS, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, a.a.O., N. 30 zu Art. 9 VStG mit Hinweisen). Sofern die Voraussetzungen des inländischen Verwaltungssitzes und einer Geschäftstätigkeit im Inland erfüllt sind, ist die Inländereigenschaft gegeben, ohne dass eine Steuerumgehung nachgewiesen werden muss (Urteil vom 20. Februar 1981 E. 2a, in: ASA 50 S. 307).

5.1.1 Nicht zu beanstanden ist vorab der Schluss der Vorinstanz, wenn eine Gesellschaft die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG erfülle, so sei sie einer juristischen Person gemäss Art. 9 Abs. 1 VStG gleichgestellt. Die Rechtsform der juristischen Person bzw. der Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist unerheblich und bestimmt sich infolge des statutarischen Sitzes im Ausland nach dem betreffenden ausländischen Recht (vgl. PFUND, Verrechnungssteuer, 1971, Ziff. 1.18 zu Art. 9 VStG ).

5.1.2 Der Ort der "tatsächlichen Verwaltung" liegt dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Existenz hat, bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird, d.h. dort, wo jene Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zweckes dienen (JAUSSI/DUSS, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, a.a.O., N. 33 zu Art. 9 VStG ). Der Schluss der Vorinstanz, aufgrund einer prima facie-Würdigung liege die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, verstösst nicht gegen Bundesrecht: So hat sie festgestellt, dass der statutarische Sitz der Gesellschaft in keiner Art und Weise den wirklichen Verhältnissen entspricht und als künstlich geschaffen ("Briefkastendomizil") erscheint, da kein Bezug zum Sitz im Bundesstaat Washington besteht und alle Dokumente, welche die Beschwerdeführerin 1 betreffen (vgl. Auflistung in E. 8.1.3.2 des angefochtenen Entscheids), in der Schweiz durch in der Schweiz wohnhafte Personen unterschrieben worden sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin 2 komme bloss "formale Organeigenschaft" zu, weil sie externe Beratung in Anspruch genommen haben soll.

Ebenso wenig zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 sei ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in der Schweiz nachgegangen, da sie hier sämtliche vorliegenden Verträge unterschrieb und alle Transaktionen - soweit ersichtlich - im Inland stattfanden. Der blosse Umstand, dass der Handel mit den CO2-Zertifikaten nicht über die schweizerische Emissionsbörse, sondern über das dänische Handelsregister abgewickelt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

5.1.3 Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden überzeugt nicht: Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge, wie sie sie bereits der Vorinstanz vorgetragen haben, appellatorisch zu wiederholen. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu ihren Einwänden setzen sie sich nicht vertieft auseinander. Auf lediglich appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht jedoch nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Schluss der Vorinstanz, aufgrund einer prima facie-Würdigung sei die Inländereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 zu bejahen, erweist sich als vertretbar; auf jeden Fall ist keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ersichtlich.

5.2 Den Beschwerdeführerinnen kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die Verrechnungssteuerforderung erweise sich als "offensichtlich übersetzt". Die von der ESTV in den Sicherstellungsverfügungen genannten Kauf- und Verkaufspreise werden grundsätzlich nicht bestritten. Hingegen führen die Beschwerdeführerinnen - erstmals - angebliche Zahlungen von über EUR 40 Millionen an ausländische Drittpersonen ins Feld, welche den "Rohgewinn" von EUR 47.2 Millionen erheblich reduzieren sollen. Soweit es sich hier ohnehin nicht um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 BGG ), erscheinen diese - ausser in einem nachträglich (am 11. Juni 2010) erstellten "Jahresabschluss" - nicht näher belegten Ausführungen im Rahmen einer prima facie-Würdigung wenig glaubhaft; sie sind allenfalls im Hauptverfahren in der Steuersache (vgl. E. 2.2 hiervor) näher zu prüfen.

Zudem ging gemäss Angaben der Beschwerdeführerinnen der grösste Teil dieser Zahlungen (EUR 24.7 Millionen) an die Z.________ Inc., Belize, an welcher die gleiche Person wirtschaftlich berechtigt ist wie an der Beschwerdeführerin 1. Die Annahme liegt daher nahe, dass es sich bei dieser Zahlung in Wirklichkeit um einen Kapitalertrag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VStG handelt.

5.3 Schliesslich durfte die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 den Sicherstellungsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. a und b VStG (vgl. E. 2.2 hiervor) als erfüllt betrachten: Die X.________ LLC hat ihren Sitz unbestrittenermassen im Ausland und Art. 47 Abs. 1 lit. b VStG ist nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen anwendbar (Urteil vom 20. Februar 1981 E. 2c, in: ASA 50 S. 307). Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Y.________ AG mit Sitz in der Schweiz habe die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 1 übernommen und sei deren Rechtsnachfolgerin, dringen sie nicht durch: Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, die eingereichten Dokumente sowie die nicht vorgenommene Löschung im "Corporations Register" deuteten nicht auf eine Universalsukzession hin, womit die X.________ LLC weiterhin Subjekt der Verrechnungssteuer bleibe. Was den Sicherstellungsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. a VStG (Gefährdung des Bezugs) betrifft, bringen die Beschwerdeführerinnen keine substantiierten Rügen vor, womit auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 8.3.3.2) verwiesen werden kann.

5.4 Insgesamt erweist sich damit die angefochtene Sicherstellung betreffend die Beschwerdeführerin 1 - im Rahmen einer prima facie-Würdigung - als vertretbar; auf jeden Fall ist keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ersichtlich.

6.

6.1 Steuerpflichtig ist an sich der Schuldner der steuerbaren Leistung ( Art. 10 Abs. 1 VStG ), d.h. hier die X.________ LLC. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG haften die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses mit der steuerpflichtigen Gesellschaft solidarisch für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage. Diese Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben ( Art. 15 Abs. 2 VStG ). Dabei gilt selbst eine faktische Liquidation einer Gesellschaft als Auflösung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG (BGE 115 lb 274 E. 14b S. 283 mit Hinweisen; Urteile 2C_695/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.1; 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1, in: StR 64/2009 S. 588; 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2).

Als Personen, die mit der Liquidation betraut sind, lässt das Gesetz nicht nur die gesetzlich oder statutarisch bestellten Organe mithaften, welche die bloss faktische Liquidation durchführen. Die als Organ bestellten Personen gehören allerdings grundsätzlich zu den solidarisch mithaftenden Liquidatoren, so namentlich die Mitglieder der Verwaltung. Ausser ihnen kommen als Organe der Gesellschaft auch die statutarisch, vertraglich oder rein faktisch mit der Geschäftsleitung befassten Personen in Betracht, die tatsächlich und in entscheidender Weise an der Willensbildung der Gesellschaft gegen innen oder aussen teilhaben. Das Bundesgericht stellt nicht nur auf die formell rechtliche Stellung der handelnden Person in der Gesellschaft ab, sondern gerade auch bei den nach Art. 15 VStG mithaftenden Liquidatoren auf die tatsächlichen Machtverhältnisse in der Unternehmung (BGE 115 lb 274 E. 14c S. 283 f. mit Hinweisen).

6.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 registriertes Organ (im "Corporations Registration") und mit der Liquidation betraut war sowie alle vorliegenden Dokumente für die Gesellschaft (mit)unterzeichnet hat; sie gilt damit im Lichte der in E. 6.1 hiervor erläuterten Praxis bei einer faktischen Liquidation - im Rahmen einer prima facie-Würdigung - ohne Weiteres als solidarisch haftende Liquidatorin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG . Dass sie alles ihr Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan habe, vermag die Beschwerdeführerin 2 nicht darzutun.

Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen insbesondere, wenn sie ausführen, die X.________ LLC sei nicht liquidiert, sondern deren Geschäft auf die neu gegründete Y.________ AG, Zug, übertragen worden, womit kein Liquidationstatbestand vorliege. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass gemäss Auszug aus dem "Corporations Register" die X.________ LLC per 29. Dezember 2009 aufgelöst wurde und sich folglich seit diesem Datum in Liquidation befinde. Die Beschwerdeführerinnen verkennen mit ihrer Argumentation insbesondere, dass im Steuerrecht der Begriff der Liquidation deutlich weiter gefasst wird als im Handelsrecht (vgl. Urteil 2A.259/1997 vom 4. Mai 1999 E. 4, in: ASA 68 S. 739; DUSS/VON AH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, a.a.O., N. 152 zu Art. 4 VStG ). Sie räumen in ihrer Beschwerdeschrift (S. 16 unten) selber ein, dass zivilrechtlich eine Liquidation erfolgt ist.

6.3 Schliesslich durfte die Vorinstanz auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 den Sicherstellungsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. a VStG (vgl. E. 2.2 hiervor) als erfüllt betrachten:

6.3.1 Zunächst trifft ihr Schluss zu, dass auch die Mithaftenden zur Sicherstellung der Steuerschuld angehalten werden können (Urteil vom 6. März 1986 E. 2d, in: ASA 55 S. 285; Entscheid der SRK vom 25. Juni 1996 E. 4a, in: ASA 65 S. 922; MEISTER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, a.a.O., N. 24 und 44 zu Art. 15 VStG ; PFUND, a.a.O., Rz. 23.3 zu Art. 15 Abs. 3 VStG ).

6.3.2 Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, die durch die ESTV glaubhaft gemachte Verrechnungssteuerschuld sei gefährdet, da die Gesellschaft ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen ist und sie ausser den verarrestierten Vermögenswerten in der Schweiz kaum über Aktiven verfügt. Dieses Verhalten darf der Beschwerdeführerin 2 als Organ der Gesellschaft zum Vorwurf gemacht werden. Auch hier kann es nur um eine prima facie-Würdigung gehen, d.h. die Gefährdung des Steueranspruchs muss nicht nachgewiesen, sondern bloss glaubhaft gemacht werden. Damit genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen vermittelt wird (vgl. BGE 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Die definitive Festlegung der Steuerforderung ist, wie bereits ausgeführt, dem ordentlichen Verfahren vorbehalten (vgl. E. 2.2 hiervor).

6.3.3 Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin 2 wesentlich tiefer ist als die in der Sicherstellungsverfügung verlangten Beträge; die Mithaftung richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG nach dem Liquidationsergebnis und nicht nach dem Vermögen der mithaftenden Person. Damit erweist sich der Eventualantrag, der Sicherstellungsbetrag sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 auf Fr. 200'000.-- zu reduzieren, als unbegründet und ist abzuweisen.

6.3.4 In Bezug auf das Vorbringen, es liege ein unzulässiger Sucharrest vor, kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.4 Damit erweist sich die angefochtene Sicherstellung auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 - im Rahmen einer prima facie-Würdigung - als vertretbar; auf jeden Fall ist keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ersichtlich.

7.

7.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Winiger