Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_812/2009 KI-generiert

Complainant v. Swiss National Bank over Monetary Policy and Securities Acquisition

Geschäftsnummer 2C_812/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the central bank, alleging that its monetary and currency policies, particularly related to the acquisition of toxic securities from another bank, were not in the country's best interests. The administrative court dismissed the complaint, citing several reasons for not proceeding, including issues of jurisdiction and the complainant's standing. The individual subsequently appealed to the federal tribunal, seeking to overturn the acquisition of the toxic securities, but did not adequately address the procedural grounds for dismissal, leading to the court's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Swiss National Bank over Monetary Policy and Securities Acquisition: The administrative court dismissed the complaint, citing several reasons for not proceeding, including issues of jurisdiction and the complainant's standing. The individual subsequently appealed to the federal tribunal, seeking to overturn the acquisition of the toxic securities, but did not adequately address the procedural grounds for dismissal, leading to the court's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Geschäftstätigkeit Bankpolitik Geldpolitik Wertpapierumsätze Beschwerdelegitimation vermögensrechtliche Streitigkeiten Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the simplified procedure under which the appeal was not admitted.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify not entering into the merits of the appeal due to insufficient substantiation requirements being met.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to establish that the appeal brief failed to meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_812/2009

Urteil vom 10. Dezember 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Nationalbank.

Gegenstand

Geschäftstätigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. November 2009.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 31. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Schweizerische Nationalbank ein, worin er dieser vorwarf, seit Jahren eine Geld- und Währungspolitik zu betreiben, die nicht den Interessen des Landes diene, zuletzt im Zusammenhang mit der Übernahme von "toxischen" Wertpapieren der UBS AG in der Höhe von 60 Mia Franken. Der Bundesrat, welchem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne einer Aufsichtssache übermittelt hatte, erachtete sich nicht für zuständig und überwies die Angelegenheit wieder dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 18. November 2009 auf die Beschwerde nicht ein. Es erachtete gleich mehrere Eintretensvoraussetzungen als nicht gegeben: Bei der gerügten Geschäftstätigkeit bzw. den entsprechenden Vorkehrungen der Nationalbank handle es sich nicht um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Urteils), im streitigen Bereich (Geld- und Währungspolitik) habe das Bundesverwaltungsgericht angesichts von Art. 53 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz [NBG; SR 951.11]) keine Zuständigkeit (E. 2.3 des angefochtenen Urteils) und der Beschwerdeführer erfülle die Legitima-tionsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht (E. 2.4 des angefochtenen Urteils).

Mit Beschwerde im öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. De-zember (Postaufgabe 7. Dezember) 2009, die sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Übernahme der toxischen Wertpapiere der UBS durch die Schweizerische Nationalbank sei per Gerichtsentscheid zu stornieren. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf mehreren Gründen, die je für sich allein das Nichteintretensergebnis zu rechtfertigen vermögen, hat sich der Beschwerdeführer mit jedem einzelnen dieser Gründe auseinanderzusetzen; andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen).

Jede der in den E. 2.2, 2.3 und 2.4 wiedergegebenen Begründungen vermag für sich allein den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befasst sich primär mit der materiellrechtlichen Seite der Angelegenheit (s. das Rechtsbegehren). Soweit er sich auch mit der Nichteintretensproblematik vor der Vorinstanz, einzig möglicher Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, auseinandersetzt, befasst er sich nur mit der Legitimationsfrage (E. 2.4). Seine Beschwerde genügt mithin nach dem vorstehend Gesagten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass geprüft werden muss, ob sämtliche übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt wären.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde im Eintretensfall kaum Erfolg beschieden wäre: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller