Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_811/2021 KI-generiert

Turkish National Residence Permit Revocation Appeal Compliance

Geschäftsnummer 2C_811/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following the cancellation of his EU/EFTA residence permit by the Lucerne Migration Office on August 4, 2020. His subsequent appeal was not considered by the Justice and Security Department of the Canton of Lucerne due to a missed deadline for filing the appeal. The cantonal court upheld this decision on September 6, 2021. The appellant then appealed to the Federal Tribunal on October 15, 2021, seeking permission to remain in Switzerland. However, the federal court identified that the appeal lacked sufficient grounds as it failed to address the procedural issue regarding the missed deadline, instead focusing solely on the substantive aspects of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Turkish National Residence Permit Revocation Appeal Compliance: His subsequent appeal was not considered by the Justice and Security Department of the Canton of Lucerne due to a missed deadline for filing the appeal. The cantonal court upheld this decision on September 6, 2021. The appellant then appealed to the Federal Tribunal on October 15, 2021, seeking permission to remain in Switzerland. However, the federal court identified that the appeal lacked sufficient grounds as it failed to address the procedural issue regarding the missed deadline, instead focusing solely on the substantive aspects of the case.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Einreisebewilligung Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained on procedural grounds because it lacked sufficient argumentation regarding the timeliness of the prior appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_811/2021

Urteil vom 20. Oktober 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. September 2021

(7H 20 236).

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1981) ist türkischer Staatsangehöriger. Das Amt für Migration des Kantons Luzern widerrief am 4. August 2020 seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 20. Oktober 2020 unter Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ein. Diesen Entscheid bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 6. September 2021. Dagegen erhob A.________ am 15. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte sinngemäss, ihm sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

2. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 Frist bis 2. November 2021 angesetzt worden, um das vorinstanzliche Urteil nachzureichen. Nachdem die Luzerner Behörden das Urteil des Kantonsgerichts dem Bundesgericht unaufgefordert eingereicht haben, ist die entsprechende Verfügung gegenstandslos geworden.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

3.2. Angefochten ist ein Urteil, mit dem ein Nichteintretensentscheid wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist bestätigt wurde. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Rechtsmittelfrist im Verfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement eingehalten bzw. das Gesuch um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen wurde. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen, obwohl bereits die Vorinstanz auf den eingeschränkten Streitgegenstand hingewiesen hat (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Urteils). Anstatt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zur Fristwiederherstellung auseinanderzusetzen, äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur materiellen Rechtslage. Die Beschwerde enthält deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger