Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_811/2019 KI-generiert

Foreign Nationals' Appeal on Visa Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 2C_811/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals from Kosovo applied for a visa for long-term residency in Switzerland but were denied. They filed an appeal with the Police and Military Directorate of the Canton of Bern, which dismissed the appeal citing non-compliance with formal requirements. Subsequently, they appealed this decision to the Administrative Court of the Canton of Bern, which also rejected the appeal due to the absence of relevant legal arguments and the untimeliness of the submission. The individuals then forwarded their appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with assessing whether the Administrative Court in Bern should have considered their original appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Foreign Nationals' Appeal on Visa Dismissed for Procedural Deficiencies: They filed an appeal with the Police and Military Directorate of the Canton of Bern, which dismissed the appeal citing non-compliance with formal requirements. Subsequently, they appealed this decision to the Administrative Court of the Canton of Bern, which also rejected the appeal due to the absence of relevant legal arguments and the untimeliness of the submission. The individuals then forwarded their appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with assessing whether the Administrative Court in Bern should have considered their original appeal.

Schlagwörter

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Erteilung eines Visums, Aufenthaltsbewilligung Nichteintreten ausländische Staatsangehörige Visum ausländischer Entscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because there were no admissible requests and an obvious lack of grounds for appeal, leading to a non-entry decision based on this article (and Art. 108 al. 1 lit. b BGG mentioned in the reasoning).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

This provision was applied to waive the collection of court fees in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_811/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

c/o C.________,

B.A.________,

c/o C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Erteilung eines Visums, Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 2. September 2019 (100.2019.291U).

Erwägungen:

1. Die kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 12.3.1998) und B.A.________ (geb. 1.8.1999) ersuchten um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. Gegen den das Begehren abweisenden Entscheid gelangten sie mit Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, welche mit Entscheid vom 22. November 2018 darauf nicht eintrat, weil die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat seinerseits mit Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2019 auf die Beschwerde nicht ein, dies einerseits wegen fehlender sachbezogener Anträge und Begründung (zum alleinigen Streitgegenstand der vorinstanzlichen Eintretensfrage), andererseits wegen offensichtlicher Verspätung der Beschwerde.

Mit vom 14. September 2019 datierter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierter Eingabe, beantragen A.A.________ und B.A.________, es sei ihnen der Aufenthalt im Kanton Bern zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die sich als Beschwerde gegen seinen Entscheid erweisende Eingabe am 26. September 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und ihre Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführer können mithin nur beantragen, dass das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen, und in der Begründung aufzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründe rechtsverletzend seien. Dies tun sie nicht. Antrag und Begründung beziehen sich ausschliesslich auf den materiellen Rechtsstreit. Es fehlt mithin an zulässigen Anträgen und offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Damit kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (was bei der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, s. auch Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen war.

Im Übrigen ist angesichts der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.

3. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller