Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_81/2012 KI-generiert

Dentist's Appeal Against Practice Ban Suspension Denial Rejected

Geschäftsnummer 2C_81/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dentist who was subjected to disciplinary action by the local health department due to multiple complaints regarding his professional conduct and insufficient proof of liability insurance. A ban on independent dental practice was imposed after an investigation revealed failures in patient treatment. The dentist challenged this decision at the cantonal administrative court but was denied a suspension of the ban while the case was ongoing. Subsequently, he appealed to the Federal Tribunal, arguing that the decision violated his constitutional rights, particularly concerning economic freedom and fair treatment. The Federal Tribunal ultimately did not entertain the appeal due to inadequate reasoning presented by the dentist.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Dentist's Appeal Against Practice Ban Suspension Denial Rejected: A ban on independent dental practice was imposed after an investigation revealed failures in patient treatment. The dentist challenged this decision at the cantonal administrative court but was denied a suspension of the ban while the case was ongoing. Subsequently, he appealed to the Federal Tribunal, arguing that the decision violated his constitutional rights, particularly concerning economic freedom and fair treatment. The Federal Tribunal ultimately did not entertain the appeal due to inadequate reasoning presented by the dentist.

Schlagwörter

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Verletzung der Berufspflichten / Verbot der Berufsausübung als Zahnarzt Willkürverbot Befreiung von der Genehmigungspflicht Entzug der aufschiebenden Wirkung Berufsfehltreten Zahnschaden Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient statement of grounds required by law.

Art. 108 BGG

Used to rule on the appeal by decision of the single judge in simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

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Appeal Against Refusal to Suspend COVID-19 Mask Ordinance
«…d.h. der Entscheid letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (vgl. die Urteile 2C_478/ 2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.1 und 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). 3.2. Das Bundesgerichtsgesetz trägt diesem Umstand namentlich dadurch Rechnung, dass Art…»
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«…ünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (Urteile 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2; 2C_642/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1; 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2). Das Bundesg…»
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«…r Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. etwa Urteil 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG d…»
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«…r Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. etwa Urteil 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG d…»
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«…r Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. etwa Urteil 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG d…»
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«…n Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung willkürlich ist (vgl. Urteil 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_81/2012

Urteil vom 27. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Verletzung der Berufspflichten / Verbot der Berufsausübung als Zahnarzt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2011.

Erwägungen:

1. Der am 7. Januar 1946 geborene Dr. X.________ erhielt am 29. September 1994 eine unbefristete Ausnahmebewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton St. Gallen. In den Jahren 2005 - 2008 gingen beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen fünf Beschwerden gegen seine zahnärztliche Tätigkeit ein; eine weitere Beschwerde wurde Ende November 2010 eingereicht. Nachdem er einer Aufforderung zum Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vom 8. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, leitete das Gesundheitsdepartement am 17. Dezember 2010 gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügung vom 22. November 2011 sprach es wegen Verletzung von Berufspflichten (Fehler in der zahnärztlichen Behandlung mehrerer Patienten) ein definitives und uneingeschränktes Verbot der selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt aus und forderte die Bewilligungsurkunde zurück; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 2. Dezember 2011 focht X.________ die Verfügung des Gesundheitsdepartements beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an; er ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid seines Präsidenten vom 22. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Berufsausübungsbewilligung zu bestätigen; dem Gesundheitsdepartement sei zu verbieten, das Berufsverbot anzuwenden, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden sei.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen (Zwischen-)Entscheid über vorsorgliche Massnahmen; es kann damit, auch im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Entsprechende Rügen müssen spezifisch erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2 Entscheidet eine Behörde über Gewährung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrt, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze die verfassungsmässigen Rechte und EMRK-Garantien wie Wirtschaftsfreiheit, Rechtsgleichheit, Fairnessgebot und Willkürverbot. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich indessen weitgehend auf den Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig. Beim Verhältnismässigkeitsgebot von Art. 5 Abs. 2 BV handelt es sich jedoch nicht um eine Garantie, die als eigenständiges verfassungsmässiges Recht angerufen werden kann (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1). Was die Wirtschaftsfreiheit betrifft, wird primär im noch ausstehenden Hauptsachenentscheid zu prüfen sei, ob dieses Grundrecht dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung definitiv entgegensteht. Inwiefern es unmittelbar auch der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe, legt der Beschwerdeführer nicht dar, namentlich geht er nicht näher auf die diesbezügliche Erwägungen der Vorinstanz ein (E. 2.2 S. 5 unten). Vollends unsubstantiiert bleibt der Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots; dasselbe gilt für den allgemeinen Hinweis auf das Fairnessgebot. Der angefochtene Entscheid wird schliesslich nicht im Einzelnen am einzig unten auf S. 6 der Beschwerdeschrift erwähnten Willkürverbot gemessen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, genügend konkret auf die knappe, aber durchaus einzelfallbezogene Interessenabwägung des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen. Namentlich hat das Verwaltungsgericht besonderes Gewicht auf "aktenkundige" Fehler in der zahnärztlichen Behandlung mehrerer Patienten verwiesen. "Aktenkundig" ist namentlich die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 22. November 2011. Die dort in E. 5 (S. 4 und 5) aufgelisteten und in E. 7a/aa (S. 6 und 7) vertieft dargestellten Vorfälle vermögen prima vista den Eindruck nicht leicht zu nehmender beruflicher Karenzen zu erwecken, die geeignet erscheinen, die Gesundheit von Patienten in ernst zu nehmender Weise zu gefährden. Der Beschwerdeschrift lässt sich zu diesem - auch für die im Gesuchsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zentralen - Punkt nichts entnehmen.

Insgesamt sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet um aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung gegen dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen könnte.

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller