Appeal Dismissed Due to Failure to Meet Admissibility Requirements for Solidarity Contribution Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, referred to as A.________, filed a request with the Federal Office of Justice in Switzerland for a solidarity contribution meant for victims of coercive welfare measures and out-of-home placements that occurred before 1981. This request was denied by the Federal Office on November 14, 2019. A subsequent appeal was lodged with the Federal Administrative Court, which, on August 20, 2020, denied A.________'s request for free legal proceedings and set a deadline for a prepayment of costs. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this interim decision regarding the refusal for free legal assistance. The federal court reviewed the situation within the context of public law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. x BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Failure to Meet Admissibility Requirements for Solidarity Contribution Dispute: This request was denied by the Federal Office on November 14, 2019. A subsequent appeal was lodged with the Federal Administrative Court, which, on August 20, 2020, denied A.________'s request for free legal proceedings and set a deadline for a prepayment of costs. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal against this interim decision regarding the refusal for free legal assistance. The federal court reviewed the situation within the context of public law.
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KI-generiertUsed to rule not to enter upon the appeal because it was obviously inadmissible in the simplified procedure.
Used to decide that no court fees shall be levied because the instruction on appeal did not explicitly mention the requirement of Art. 83 lit. x BGG.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_808/2020
Urteil vom 1. Oktober 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Solidaritätsbeitrag für Opfer von Fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 20. August 2020 (B-3362/2020).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ reichte am 8. März 2018 beim Bundesamt für Justiz ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. Das Bundesamt wies das Gesuch am 14. November 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihr eine Frist bis 21. September 2020 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.2. Mit Beschwerde vom 20. September 2020 (Eingang am 25. September 2020) wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 381 f.). Dort geht es um einen Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt ( Art. 83 lit. x BGG ), was von der beschwerdeführenden Person darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 139 II 340 E. 4 S. 342). Es ist weder ersichtlich noch wird in der Beschwerde behauptet, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb nicht zur Verfügung. Dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen erhoben werden kann ( Art. 113 BGG ). Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Nachdem sich aus der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht ausdrücklich ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter der in Art. 83 lit. x BGG genannten Voraussetzung zulässig ist, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger