Tax Appeal Admissibility Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer who filed a challenge against a non-admissibility ruling made by the tax appeal commission concerning state and municipal taxes for the year 2005. The administrative court in Zurich upheld this ruling, and the taxpayer subsequently submitted an appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not sufficiently address the legal issues surrounding the non-admissibility decision and therefore ruled that it would not be accepted. As a result, the taxpayer was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Tax Appeal Admissibility Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation: The administrative court in Zurich upheld this ruling, and the taxpayer subsequently submitted an appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not sufficiently address the legal issues surrounding the non-admissibility decision and therefore ruled that it would not be accepted. As a result, the taxpayer was ordered to pay court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient substantiation, citing this article.
Reference to the general rule regarding court costs, which justifies the order imposing costs.
The cost of the proceedings was imposed on the appellant as the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_806/2009
Urteil vom 10. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 30. September 2009.
Erwägungen:
1. Die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 auf einen Rekurs von X.________ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 30. September 2009 die gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit unter anderem an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 3. Dezember (Postaufgabe 4. Dezember) 2009 erklärt X.________, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Klage zu erheben. Die Eingabe kann einzig als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (unter anderem Bundesrecht, kantonale verfassungsmässige Rechte, nicht aber unmittelbar kantonales Gesetzesrecht; vgl. Art. 95 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein letztinstanzlicher kantonaler Nichteintretensentscheid bzw. (wie vorliegend) ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten, der einen ihm vorausgehenden Nichteintretensentscheid bestätigt, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen bzw. beurteilten Nichteintretensgrund zu beziehen.
Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit der sich der Rekurskommission stellenden Eintretensfrage vermissen; die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht im Ansatz auf, inwiefern die Rekurskommission durch ihr Nichteintreten bzw. das Verwaltungsgericht durch seinen den Entscheid der Rekurskommission bestätigenden Entscheid schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Auferlegung von kantonalen Verfahrenskosten, worüber sich die Beschwerdeführerin offenbar beschweren will. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller