Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_805/2018 KI-generiert

Swiss-France tax information exchange: probable relevance of lump-sum taxation disclosure under DBA Article 28 in tax residence inquiry

Geschäftsnummer 2C_805/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court upheld the appeal by the Swiss Federal Tax Administration (FEST), reversed the Federal Administrative Court's decision, and confirmed the FEST's final ruling, thereby allowing the exchange of information regarding the taxpayers' lump-sum taxation (taxation based on expenditure) with the French tax authorities under the Switzerland-France Double Taxation Agreement (DBA CH-FR). The dispute concerned two administrative assistance requests by France seeking bank documents and answers to questions about the taxpayers' tax residence and Swiss tax situation from 2014 onward. The administrative court had allowed most information to be transmitted but prohibited the disclosure that the taxpayers were taxed on a lump-sum basis. The Supreme Court held that this information was "probably relevant" under Article 28(1) DBA CH-FR because Article 4(6)(b) DBA CH-FR explicitly links tax residence recognition to taxation modality, and the fact of lump-sum taxation is useful for the French authorities investigating the taxpayers' tax residence. The Court reasoned that it is unnecessary to determine whether Swiss lump-sum taxation is "ordinary" taxation or whether the taxpayer is fully liable in Switzerland, as such issues belong to a separate residence dispute procedure. The costs were imposed on the taxpayers, and the FEST prevailed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 lit. h BGG, Art. 84a BGG, Art. 84a i.V.m, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Swiss-France tax information exchange: probable relevance of lump-sum taxation disclosure under DBA Article 28 in tax residence inquiry: The dispute concerned two administrative assistance requests by France seeking bank documents and answers to questions about the taxpayers' tax residence and Swiss tax situation from 2014 onward. The administrative court had allowed most information to be transmitted but prohibited the disclosure that the taxpayers were taxed on a lump-sum basis. The Supreme Court held that this information was "probably relevant" under Article 28(1) DBA CH-FR because Article 4(6)(b) DBA CH-FR explicitly links tax residence recognition to taxation modality, and the fact of lump-sum taxation is useful for the French authorities investigating the taxpayers' tax residence. The Court reasoned that it is unnecessary to determine whether Swiss lump-sum taxation is "ordinary" taxation or whether the taxpayer is fully liable in Switzerland, as such issues belong to a separate residence dispute procedure. The costs were imposed on the taxpayers, and the FEST prevailed.

Schlagwörter

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Amtshilfe DBA (CH-FR) Steuerbehörde Steuersatz Doppelbesteuerungsabkommen Verfahrensvorschriften steuerliche Zusammenarbeit in Europa Streitwertberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG ).
Art. 83 lit. h BGG
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig ( Art. 83 lit. h BGG ), wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art.
Art. 84a BGG
h BGG ), wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 84a BGG ) oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art.
Art. 84a i.V.m
84a BGG ) oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 BGG
Art. 84 Abs. 2 BGG handelt.
Art. 42 Abs. 2 Satz
In der Beschwerde ist detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb die jeweilige Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu ( BGE 139 II 404 E.
Art. 28 Abs. 1 DBA
nicht als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR einzustufen und deshalb nicht zu übermitteln.
Art. 28 DBA
Mai 2017 stellte die französische Direction Générale des Finances Publiques ("DGFP") zwei Amtshilfegesuche an die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR

Main ground for the verdict: this provision justifies the exchange of information regarding the taxpayers' lump-sum taxation as 'probably relevant' information.

Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR

Main ground for the verdict: this provision connects tax residence recognition to taxation modality, making the information about lump-sum taxation relevant for the French authorities.

Art. 65 BGG

Costs: basis for the general rule on court fees in the federal procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Costs: imposed the court costs on the unsuccessful parties (the taxpayers), jointly and severally.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

Costs: no party compensation is due in this procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

F-6040/2020 (2023-03-27)
France v. Switzerland: Bank Information Disclosure for Tax Evasion Inquiry
«…zösischem Recht ein Steuerwohnsitz in Frankreich besteht (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Selbst ein nachgewiesener Wohnsitz aus- serhalb Frankreichs würde nach der Rechtsprechung…»
F-863/2021 (2022-10-03)
France v. Switzerland: Tax Information Exchange for Account Evasion
«…ne steuerliche Ansäs- sigkeit in Frankreich besteht (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Damit ist ein hinreichender Anknüpfungspunkt für eine mögliche Steuerpflicht in Frankreich…»
F-6579/2020 (2022-02-14)
France v. German Tax Information Request for Suspected Tax Evasion
«…zösischem Recht ein Steuerwohnsitz in Frankreich besteht (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Des Weiteren ist die ehemals an der X._______ (Beschwerdeführerin) wirt- schaftlich Berech…»
A-7806/2025 (2026-02-12)
Tax Information Exchange: Partial Appeal Upheld, Redaction and Use Limitations Ordered
«…im ersuchten Staat besteuert wird (BGE 145 II 112 E. 2.2.3; Urteile des BGer 2C_764/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2.1, 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.4, 2C_1053/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.5, 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.1.2). 2.5 In Bezu…»
2C_621/2023 (2023-11-21)
France v. Switzerland: Tax Information Exchange and Scope of Judicial Review
«…C_762/2022 vom 23. September 2022 E. 1.3; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.2.1; 2C_552/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.3; 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; zur Ausnahme von diesem Grundsatz siehe Urteile 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3; 2…»
F-304/2021 (2023-03-01)
Tax Authority Assistance to France for Banking Information Exchange Upheld
«…elcher sie eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz geltend macht (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; Urteile des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezem- ber 2021 E. 5.2; A-5662/2020 vom 10. Mai 2021…»
2C_109/2022 (2023-01-30)
Federal Supreme Court on Administrative Assistance Under Switzerland-Korea Double Taxation Agreement
«…. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.2; Urteile 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.2.1; 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.7; 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe ein Schreiben der Informatio…»
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Switzerland-Italy Tax Information Exchange: Recalcitrant Account Holder Case
«…’autorità elvetica non è tenuta a verificare l'esistenza di un domicilio fiscale estero del ricorrente (sentenza del TF 2C_805/2018 del 23 agosto 2019 Pagina 31…»
F-609/2021 (2023-01-20)
Switzerland Upholds Tax Information Exchange with France Based on German Investigation Data
«…rde, steht der Leistung von Amtshilfe somit nicht entgegen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; Urteil des BVGer F-1809/2021 vom 28. Sep- tember 2022 E. 2.9). 6.4.2 Ohne Belang ist vorli…»
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Italy v. Switzerland: Tax Information Exchange for Recalcitrant Account Holders
«…manda. Non sta infatti alle autorità svizzere verificare l'esistenza di un do- micilio fiscale estero (sentenza del TF 2C_805/2018 del 23 agosto 2019 consid. 4.5 con riferimento alla DTF 145 II 122 con- sid. 2.2.2 ed consid. 3.2, nonché alla DTF 142…»
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France v. Switzerland: Tax Information Exchange and Scope of Assistance
«…z der betroffe- nen Person in Frankreich besteht (E. 3.6; BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Selbst ein vorliegend nachgewiesener Wohnsitz der betroffenen Person ausserhalb Frankreich…»
A-4681/2021 (2022-08-19)
Swiss Court Approves Tax Information Exchange with Foreign Authority
«…z der betroffe- nen Person in Frankreich besteht (E. 3.6; BGE 145 II 112 E. 2.2.2, 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Selbst ein nachgewiesener Wohnsitz der betroffenen Person ausserhalb Frankreichs würde nac…»
F-585/2021 (2022-06-16)
France v. Switzerland: Tax Evasion Information Exchange
«…- sischem Recht ein Steuerwohnsitz in Frankreich besteht (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5). Selbst ein nachgewiesener Wohnsitz ausserhalb Frankreichs würde nach der Rechtsprechung de…»
F-6442/2020 (2022-06-10)
Tax Authority v. Bank: Exchange of Information Permissible Despite Claimed Change of Tax Residency
«…das französische Steuerverfahren zu verweisen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2 und E. 3.2; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; Urteile des BVGer A-6532/2020 E. 5.2 vom 21. Dezember 2021; A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E.…»
F-6443/2020 (2022-06-10)
France v. Swiss Federal Administrative Court (Bank Information for Tax Evasion)
«…das französische Steuerverfahren zu verweisen (BGE 145 II 112 E. 2.2.2 und E. 3.2; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_805/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; Urteile des BVGer A-6532/2020 E. 5.2 vom 21. De- zember 2021; A-5662/2020 vom 10. Mai 2021…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_805/2018

Urteil vom 23. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.D.________

2. B.D.________

3. C.D.________

4. E.________

Beschwerdegegner,

alle vier vertreten durch

Rechtsanwalt Cédric-Olivier Jenoure.

Gegenstand

Amtshilfe DBA (CH-FR),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. August 2018 (A-846/2018).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 26. Mai 2017 stellte die französische Direction Générale des Finances Publiques ("DGFP") zwei Amtshilfegesuche an die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91). Beide Gesuche betreffen die Besteuerung des Ehepaars A.D.________ und B.D.________ in Frankreich. Während mit dem Amtshilfegesuch ID/SAD/2017/B38/110080/1 ("Gesuch Nr. 1") um Bankunterlagen für den Zeitraum 2011 - 2016 ersucht wurde, verlangte die DGFP mit dem Amtshilfegesuch ID/SAD/2017/B38/110080/2 ("Gesuch Nr. 2") Antworten auf folgende Fragen:

"a) M. et Mme A.D.________ sont-ils connus de l'administration fiscale suisse? Sont-ils considerés par l'administration fiscale suisse comme résidents fiscaux de la Suisse depuis 2014? Disposent-ils d'un foyer permanent d'habitation à l'adresse mentionnée en Suisse depuis l'année 2014?

b) M. et Mme A.D.________ ont-ils souscrit en Suisse des déclarations fiscales sur une base réelle d'imposition à compter de 2014? Dans l'affirmative, veuillez indiquer la nature et le montant des revenus déclarés par M. et Mme A.D.________ (salaires, revenus issus de participations, revenus mondiaux...) ainsi que le taux d'imposition appliqué et le montant d'impôt payé.

c) Veuillez indiquer le détail, la nature, la consistance et la valeur (ou la date et le prix d'acquisition) des biens mobiliers et immobiliers détenus en Suisse par M. et Mme A.D.________ au 01/01/2014, au 01/01/2015 et au 01/01/2016. Veuillez également indiquer le montant de l'mpôt sur la fortune payé en Suisse sur ces biens."

A.b. Hintergrund der ersuchten Informationen sind die Ausführungen der DGFP in Gesuch Nr. 2, wonach das Ehepaar D.________ bis 2013 in Frankreich, ab 2014 jedoch gemäss Angaben des genannten Ehepaars in der Schweiz steuerlich ansässig gewesen sei. Es bestünden jedoch verschiedene Indizien für eine steuerliche Ansässigkeit bzw. einen Steuerwohnsitz des Ehepaars D.________ in Frankreich auch nach 2013, insbesondere Krankenkassenleistungen im Jahr 2014 (zugunsten A.D.________) an eine Adresse in Frankreich, der Kauf einer Wohnung in U.________ durch das Ehepaar D.________ am 3. April 2014 sowie Einkünfte und Gesellschaftsbeteiligungen von A.D.________ in Frankreich. Daraus schliesst die DGFP, dass das Ehepaar D.________ nach wie vor in Frankreich steuerlich ansässig sei.

B. Die ESTV vereinigte beide Amtshilfeverfahren und gab mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2018 den Gesuchen im Wesentlichen statt. Sie ordnete unter anderem die Übermittlung von Informationen zur steuerlichen Situation des Ehepaars D.________ an, insbesondere dass letzteres im Kanton V.________ im Jahr 2014 nach Aufwand besteuert wurde, die konkreten Steuertarife (auf Ebene Gemeinde, Kanton und Bund), den konkreten Steuerbetrag für 2014 und die konkreten Vermögenssteuerbeträge für die Jahre 2014 und 2015. Die gegen die Schlussverfügung der ESTV gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. August 2018 teilweise gut, indem es die Übermittlung der Information, wonach das Ehepaar D.________ nach Aufwand besteuert wurde, untersagte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. C.a. Auf eine vom Ehepaar D.________ und den weiteren beschwerdeberechtigten Personen C.D.________ und E.________ gegen das vorinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher unter anderem die teilweise Aufhebung des letzteren verlangt wurde, trat das Bundesgericht mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ein (Urteil 2C_807/2018 vom 28. September 2018).

C.b. Die ESTV (Beschwerdeführerin) ihrerseits beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. September 2018 die Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung ihrer Schlussverfügung vom 9. Januar 2018. Eventualiter seien die genannten Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und die Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018 schliessen A.D.________ (Beschwerdegegner 1), B.D.________ (Beschwerdegegnerin 2), C.D.________ (Beschwerdegegner 3) und E.________ (Beschwerdegegnerin 4) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 repliziert und die Beschwerdegegner haben mit Eingabe vom 9. November 2018 dupliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht gefällt und unterliegt als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG ).

1.2. Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde zulässig ( Art. 83 lit. h BGG ), wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 84a BGG ) oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. In der Beschwerde ist detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb die jeweilige Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu ( BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342).

1.3. Sowohl Art. 84a BGG als auch Art. 84 Abs. 2 BGG bezwecken die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen ( BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit weiteren Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.).

1.4. Die Vorinstanz hat erwogen, die DGFP liefere hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 in Frankreich steuerpflichtig sein könnten, weshalb es grundsätzlich legitim sei, um Informationen zu ersuchen, welche die Ansässigkeitsfrage klären könnten. Jedenfalls könne ein Amtshilfegesuch auch dazu dienen, Argumente für die Lösung eines Ansässigkeitskonflikts zu erhalten. Demzufolge hat die Vorinstanz auch der Übermittlung des weitaus grössten Teils der ersuchten Informationen, nämlich dass das Ehepaar D.________ den Steuerbehörden von V.________ bekannt ist, die konkrete Wohnadresse in W.________, die Steuertarife und -beträge sowie dass die Beschwerdegegner 1 und 2 in der betroffenen Periode nicht als Liegenschaftseigentümer im Grundbuch der Gemeinde W.________ eingetragen sind, zugestimmt. Bezüglich der Information, wonach das Ehepaar D.________ nach Aufwand besteuert wird, hat die Vorinstanz jedoch erwogen, diese sei

nicht als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR einzustufen und deshalb nicht zu übermitteln.

1.5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Information bezüglich Steuermodalität bzw. Besteuerung nach Aufwand sei voraussichtlich erheblich. Sie wirft als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage auf, ob die Übermittlung der Information der Besteuerung nach dem Aufwand in Anwendung von Art. 28 DBA CH-FR sowie gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zulässig sei, insbesondere wenn der ersuchende Staat im Rahmen seiner Untersuchung den steuerlichen Wohnsitz der betroffenen Personen zu klären habe.

Bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde war die aufgeworfene Frage vom Bundesgericht noch nicht geklärt worden. Sie stellte sich zum damaligen Zeitpunkt in mehreren Fällen und war deshalb geeignet, für die Praxis wegleitend zu sein. Ausserdem rief sie von ihrem Gewicht her nach höchstrichterlicher Klärung. Demnach ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen. Da das Bundesgericht die betreffende Rechtsfrage jedoch mittlerweile geklärt hat (Urteil 2C_625/2018 vom 1. Februar 2019, seit Kurzem publ. unter BGE 145 II 112 ), entscheidet es vorliegend in Dreierbesetzung ( Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG ).

1.6. Da die ESTV zur Beschwerdeführung berechtigt ist ( Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ; Urteil 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 144 II 29 ), ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

2.2. Das vorliegende Amtshilfeverfahren richtet sich nach dem DBA CH-FR, insbesondere dessen Art. 28, sowie dem Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vorinstanz verstosse mit der Ablehnung der Informationsübermittlung betreffend Steuermodalität gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. die daraus fliessende Rollenverteilung zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat. Die voraussichtliche Erheblichkeit sei bereits zu bejahen, wenn bei Einreichung des Gesuchs eine vernünftige Möglichkeit bestehe, dass die ersuchten Informationen erheblich sein werden. Die Rolle des ersuchten Staates beschränke sich auf die Plausibilitätskontrolle. Die DGFP versuche, den steuerlichen Wohnsitz der Beschwerdegegner 1 und 2 zu klären. Die voraussichtliche Erheblichkeit der Information der Besteuerung nach Aufwand sei umso mehr gegeben, als gemäss Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR eine natürliche Person in einem Vertragsstaat nicht als ansässig gelte, sofern sie in diesem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert werde, welche nach dem Mietwert der Wohnstätte oder Wohnstätten bemessen werde. Damit sei das Kriterium der Besteuerung nach einer pauschalen Grundlage im Rahmen der Klärung des steuerrechtlichen Wohnsitzes explizit genannt.

3.2. Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen aus, bei der Besteuerung nach Aufwand handle es sich nicht um eine privilegierte Besteuerung, sondern um eine Form der ordentlichen Besteuerung, wobei die ordentlichen Voraussetzungen der Steuersubjektivität erfüllt sein müssten. Sowohl das Bundessteuerrecht als auch das kantonale Steuerrecht verfolgten ein umfassenderes Verständnis als Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR und stellten als Bemessungsgrundlage nicht bloss auf die Wohnkosten, sondern auf die Lebenshaltungskosten insgesamt ab. Damit werde auf eine korrekt ermittelte Steuerbasis abgestellt, während das Abstellen lediglich auf die Wohnkosten unbestreitbar zu einer unvollständigen Besteuerung führe. Es sei deshalb nicht statthaft, Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR zugunsten der voraussichtlichen Erheblichkeit heranzuziehen. Da die Besteuerung nach Aufwand eine ordentliche Besteuerung sei, müsse darüber im Rahmen der Amtshilfe nicht informiert werden und da die DGFP gar nicht nach der Art der Besteuerung gefragt habe, sei eine Übermittlung der entsprechenden Information unverhältnismässig. Zudem befinde sich die DGFP im falschen Verfahren, denn der Informationsaustausch in der Steueramtshilfe diene nicht der Klärung eines Ansässigkeitsstreites.

Die Beschwerdeführerin repliziert, bei der Besteuerung nach Aufwand handle es sich zwar nicht um eine privilegierte Besteuerung, aber um ein vereinfachtes Veranlagungsverfahren, wobei der Steuerpflichtige keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. In systematischer Hinsicht sei die Aufwandbesteuerung unter "Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer" eingereiht und es gälten nicht die ordentlichen, sondern gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) besondere Voraussetzungen der Steuersubjektivität. Somit könne bei der Besteuerung nach Aufwand nicht von einer ordentlichen Besteuerung gesprochen werden. Gerade die Bekanntgabe der Steuermodalität bzw. Besteuerung nach Aufwand und damit der fehlenden Erwerbstätigkeit in der Schweiz könne den ersuchenden Behörden Aufschluss über den Lebensmittelpunkt geben. Zwar sei ein Ansässigkeitskonflikt im Rahmen des Verständigungsverfahrens zu lösen, aber das Amtshilfeverfahren dürfe dazu dienen, Argumente für diese Konfliktlösung zu erhalten.

Die Beschwerdegegner duplizieren, die "besonderen Verhältnisse" bei der Aufwandbesteuerung bezögen sich nur auf die Bemessungsgrundlage, weshalb es sich um eine ordentliche Besteuerung handle. Für die Aufwandbesteuerung müsse in der Schweiz gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 5 Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 des Kantons V.________ (StG OW; GDB 641.4) die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt sein. Die Tatsache der Besteuerung nach Aufwand helfe somit den französischen Behörden nicht, den Lebensmittelpunkt zu bestimmen. Aufgrund der abweichenden schweizerischen Bemessungsgrundlage sei Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR so anzuwenden, dass die Ansässigkeit nur jenen Steuerpflichtigen versagt werde, welche auf französischem Territorium nur aufgrund einer pauschalen Grundlage gemessen am Mietwert der Wohnstätte bzw. Wohnstätten besteuert würden. Im Übrigen würden die französischen Behörden die Anwendung von Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR gemäss Ziff. 10 des Bulletin Officiel des Finances Publiques-Impôts der DGFP vom 26. Dezember 2012 selbst auf Personen beschränken, welche auf pauschaler Basis nach dem Mietwert der Wohnstätte bzw. Wohnstätten besteuert würden. Da die Information der Besteuerung nach Aufwand für die französischen Behörden bzw. die Bestimmung des Lebensmittelpunktes irrelevant sei, sei sie auch nicht voraussichtlich erheblich.

4.

4.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 und 2 des Abkommens nicht eingeschränkt.

4.2. Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (AS 2010 5683 ff.) soll der Verweis auf voraussichtlich erhebliche Informationen einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten "fishing expeditions" durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die voraussichtliche Erheblichkeit erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Die Rolle der ersuchten Behörde ist diesbezüglich beschränkt - die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit kommt primär der ersuchenden Behörde zu. Die ersuchte Behörde muss insbesondere nur überprüfen, ob die verlangten Informationen einen Bezug zum im Gesuch dargestellten Sachverhalt haben. Von der Amtshilfe ausgeschlossen werden dürfen nur Informationen, welche mit Sicherheit nicht erheblich sind bzw. deren Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit als wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint ( BGE 144 II 206 E. 4.3 S. 214 f.; 143 II 185 E. 3.3.2 S. 194 f.; 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.2 S. 165 f.; 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5 S. 444 ff.). Das Amtshilfegesuch muss zudem nicht lückenlos und widerspruchsfrei sein, denn das Ersuchen bringt es naturgemäss mit sich, dass gewisse Punkte noch im Dunkeln sind, welche die verlangten Informationen klären sollen ( BGE 142 II 161 E. 2.1.1 in fine S. 166).

4.3. Es trifft zu, dass die in der Schweiz nach Aufwand besteuerte, natürliche Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist ( Art. 14 Abs. 1 DBG in der bis am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung i.V.m. Art. 205d DBG ; Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Wenn wie vorliegend gleichzeitig die französischen Steuerbehörden einen steuerrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Personen (Beschwerdegegner 1 und 2) geltend machen, hindert dies die DGFP jedoch nicht daran, amtshilfeweise um Informationen zu ersuchen, welche den Standpunkt der letzteren stärken oder sogar belegen ( BGE 142 II 218 E. 3.7 S. 230; 142 II 161 E. 2.2 S. 170; Urteile 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 5.2; 2C_625/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2.2; vgl. auch E. 4.5 unten).

4.4. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Frage, ob die Information bezüglich Steuermodalität bzw. Besteuerung nach Aufwand voraussichtlich erheblich ist, im Rahmen des DBA CH-FR geklärt. Es hat in seinem Urteil 2C_625/2018 vom 1. Februar 2019 (seit Kurzem publ. unter BGE 145 II 112 ) erwogen, aus Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR (wonach eine natürliche Person, welche in einem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder der Wohnstätten bemessen wird, in diesem Staat nicht ansässig ist) folge, dass die Information bezüglich Besteuerung nach Aufwand voraussichtlich erheblich und damit zu übermitteln sei (vgl. insbesondere E. 2.2.3 des genannten Urteils). In einem weiteren Urteil hat es dieses Resultat bekräftigt. Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR stelle einen Bezug zwischen der Anerkennung des Steuerwohnsitzes und der Steuermodalität her (Urteil 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 5.2). Entgegen den Beschwerdegegnern spielt es deshalb keine Rolle, dass die Bemessungsgrundlage der pauschalen Besteuerung in Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR begrenzter ist als jene gemäss schweizerischer Regelung der Besteuerung nach Aufwand. Ausschlaggebend ist, dass die französischen Steuerbehörden den Steuerwohnsitz der Beschwerdegegner 1 und 2 überprüfen möchten. Diesbezüglich stellt der Umstand der Besteuerung nach Aufwand in der Schweiz inhaltlich eine zumindest nützliche, auf jeden Fall aber voraussichtlich erhebliche Information dar. Es trifft zu, dass die DGFP nicht explizit danach gefragt hat, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 in der Schweiz nach Aufwand besteuert werden. Mit den Fragen "M. et Mme A.D.________ ont-ils souscrit en Suisse des déclarations fiscales sur une base réelle d'imposition à compter de 2014? Dans l'affirmative, veuillez indiquer la nature et le montant des revenus déclarés par M. et Mme A.D.________ (salaires, revenus issus de participations, revenus mondiaux...) [...]" wird jedoch direkt der Besteuerungsmodus und die Bemessungsgrundlage angesprochen und unter diesen Umständen wäre es mit dem Verständnis des Begriffs der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht vereinbar, die Information der Besteuerung nach Aufwand zu verweigern.

4.5. Im Weiteren spielt es für die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit bzw. im Rahmen der Amtshilfe auch keine Rolle, ob es sich bei der schweizerischen Besteuerung nach Aufwand um eine ordentliche Besteuerung handelt sowie dass nach diesem Steuermodus eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz besteht. Wo letztendlich der Steuerwohnsitz liegt, ist nicht im Rahmen der Amtshilfe zu klären und es ist in diesem Verfahren auch nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, zu prüfen, ob nach französischem Recht ein Steuerwohnsitz in Frankreich besteht (Urteil 2C_625/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2.2 und 3.2, seit Kurzem publ. unter BGE 145 II 112 ; BGE 142 II 161 E. 2.2.2 S. 170 f.). Die genannten Umstände mögen im Rahmen des Ansässigkeitsstreits wesentlich sein, der jedoch in einem anderen Verfahren durchzuführen ist.

4.6. Somit ist die Information, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 in der Schweiz nach Aufwand besteuert werden, als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR zu qualifizieren und demzufolge an die DGFP zu übermitteln. Die gesamte Streichung in Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs (inkl. die Streichung des Satzes "D'autres détails sur le niveau de revenu pour l'année 2014 ne sont pas connus") ist demnach aufzuheben.

5.

5.1. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des Urteils A-846/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 werden aufgehoben. Die Schlussverfügung der ESTV vom 9. Januar 2018 wird bestätigt.

2. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto