Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_804/2013 KI-generiert

Malaysian National Residence Permit Denial Due to Sham Marriage Finding

Geschäftsnummer 2C_804/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the extension of a residence permit for an individual from Malaysia, who had married a Swiss citizen. The authorities initially denied the extension, suspecting that the marriage was a means to circumvent immigration laws, particularly because of pre-existing children from another relationship involving the Swiss spouse. The administrative court upheld this decision, citing evidence and circumstances that suggested the marriage lacked the genuine intent required for residency. Consequently, the individual and her spouse filed a complaint arguing the legitimacy of their marriage and claiming that there was no evidence to support the notion of a sham marriage. The case ultimately revolved around the assessment of the marriage's validity in the context of immigration law.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 49 AuG; Malaysian National Residence Permit Denial Due to Sham Marriage Finding: The authorities initially denied the extension, suspecting that the marriage was a means to circumvent immigration laws, particularly because of pre-existing children from another relationship involving the Swiss spouse. The administrative court upheld this decision, citing evidence and circumstances that suggested the marriage lacked the genuine intent required for residency. Consequently, the individual and her spouse filed a complaint arguing the legitimacy of their marriage and claiming that there was no evidence to support the notion of a sham marriage. The case ultimately revolved around the assessment of the marriage's validity in the context of immigration law.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Feststellung einer Scheinehe Aufenthaltsbewilligungen Familienwohnung Mischehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Heiratsabsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the correction or supplementation of the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the factual basis for the decision.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) regarding the qualified duty to substantiate the appeal concerning arbitrariness.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the requirement for substantiating the appeal.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but often related to costs/legal aid; however, only Art. 66 and 68 BGG are cited in the dispositive for costs.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs jointly and severally.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but often related to costs/legal aid; however, only Art. 66 Abs. 1 BGG is cited in the dispositive for costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny compensation for party costs.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.3.1) to explain why the appeal was not considered for certain points, based on the exclusion of appeals against discretionary permits.

Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 1.3.2) to declare the appeal inadmissible for one of the parties due to lack of standing.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the requirement for correcting the facts.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_804/2013

Urteil vom 3. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

handelnd durch die Beschwerdeführerin 1,

3. B.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, Trittligasse 30, 8001 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich , Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich , Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 10. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. A.A.________ (geb. xxx) stammt aus Malaysia. Sie heiratete am 24. November 2007 in der Schweiz den Schweizer Bürger B.________ (geb. xxx), den sie 2005 während eines Ferienaufenthalts kennengelernt hatte und mit dem sie danach über Internet in Kontakt geblieben sein soll. Sie erhielt nach ihrer zweiten Einreise am 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. Nachdem am xxx aus der Beziehung von B.________ mit C.A.________ (geb. xxx) eine Tochter hervorgegangen war (D.A.________), wurde im Konkubinat B.________ - C.A.________ am xxx ein weiteres Kind (E.A.________) geboren.

B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 12. August 2011 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ zu verlängern, da die Ehe lediglich dazu gedient habe, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging in seinem Urteil vom 10. Juli 2013 davon aus, dass C.A.________ zwar "massgeblich" am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt und das Dossier "durch Einreichung einer Vielzahl von Unterlagen gespiesen" habe, doch bestünden auch bei Berücksichtigung von deren Interesse daran, "dass ihrer Nebenbuhlerin der weitere Aufenthalt im Land verweigert" werde, genügend Indizien, die gesamthaft die Annahme rechtfertigten, dass mit der Ehe die einwanderungsrechtlichen Bestimmungen umgangen werden sollten.

C. A.A.________, B.________ und B.A.________ (geb. xxx; in Malaysia lebendes Kind aus einer früheren Beziehung von A.A.________) beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ zu verlängern. Sie machen geltend, dass keine hinreichenden Indizien für eine Umgehungsehe bestünden; vielmehr die Ehe zwischen A.A.________ und ihrem Gatten gelebt und das Konkubinat mit C.A.________ aufgelöst sei; es würden nur Kontakte zu den Kindern gepflegt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. A.A.________, B.________ und B.A.________ haben sich nicht mehr vernehmen lassen.

D. Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 19. September 2013 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidwesentlich erweist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete

Beweiswürdigung klar und

eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten

willkürlich , erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung bzw. an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie bereits im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

1.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur teilweise: Die Beschwerdeführer beschränken sich in einzelnen Punkten darauf, lediglich die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, alle entlastenden Elemente seien übergangen worden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren Einwänden setzen sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur am Rande auseinander. Zwar behaupten sie, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, sie legen indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz im Resultat als

offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 133 IV 286 E. 1.4 u. 6.2). Die Betroffenen haben die Willkür nicht nur zu behaupten, sondern argumentativ darzutun und zu belegen. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die angeblich "vielen Widersprüche" von C.A.________, wollen diese indessen nicht wiederholen, sondern verweisen "explizit auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde [...] (vgl. Seite 22 - 39) ". Dies ist vor Bundesgericht unzulässig; es kann in dieser Weise keine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (vgl. das Urteil 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.7; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

1.3.

1.3.1. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Darlegungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb des Anspruchsbereichs (E. 4 des angefochtenen Urteils) seien unzutreffend, ist auf ihre Rügen nicht weiter einzugehen, da gegen Ermessensbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3).

1.3.2. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe schliesslich, soweit sie im Namen der sich in Malaysia aufhaltenden Tochter der Beschwerdeführerin 1 aus einer früheren Beziehung erhoben wird: Die vorinstanzlichen Verfahren sind ausschliesslich durch die Ehegatten geführt worden, womit die Beschwerdeführerin 2 vor Bundesgericht nicht beschwerdebefugt ist ( Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.

2.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 42 ff., 48 ff., 65 ff.). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").

2.2. Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57 mit Hinweisen; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Indizien hierfür lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verbergen ( BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen).

2.3. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen ,

körperlichen und

spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin 1 ist besuchsweise zu ihrem Onkel in die Schweiz gekommen und will in dieser Zeit den Beschwerdeführer, der auf Internetsites und mit Inseraten regelmässig nach Partnerinnen sucht, kennengelernt haben. In dieser Zeit lebte er im Konkubinat mit einer schweizerischen Partnerin, mit der er bereits ein gemeinsames Kind hatte. Sein Lebensmittelpunkt lag damals klar und unzweideutig im dortigen Haushalt. Die Beschwerdeführerin konnte als Drittstaatsangehörige nur in die Schweiz kommen, hier auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen und ihre Tochter in der Folge allenfalls nachziehen, falls sie sich in der Schweiz verheiraten und damit ihrerseits von einem Familiennachzug profitieren konnte. Der Beschwerdeführer, dessen finanzielle Situation angespannt war, hat 2005 ein Kontaktinserat unter der Rubrik "Er sucht Sie" aufgegeben, worüber die Beschwerdeführer sich kennengelernt haben. In der Folge ist die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückgekehrt, wobei die Gatten sich über Internet ausgetauscht hätten und übereingekommen seien, zu heiraten, damit die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könne. Bei der Befragung zum Eheschluss gaben die Gatten widersprüchliche bzw. ausweichende Antworten (Datum der Heirat; Name der Trauzeugen; Information der Familie des Beschwerdeführers; Beziehung zu den Schwiegereltern im Tessin; Umstand, dass die Beschwerdeführerin jeweils Fr. 1'500.-- nach Malaysia geschickt hat; Anwesenheit der malaysischen Tochter und der Mutter der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz etc.) und wiesen teilweise darauf hin, dass sie sich auf gewisse Fragen nicht vorbereitet hätten. Auf die Frage, wer den Vorschlag, die Ehe einzugehen, gemacht habe, antwortete der Ehemann in der polizeilichen Einvernahme, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz bleiben wollen und heiraten sei der einzige Weg gewesen, dass sie bei ihm habe bleiben können. Verlangt das Gesetz für den Familiennachzug auch keine Liebesheirat, ist nach dem Willen des Gesetzgebers doch zumindest eine "Realbeziehung" vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, was minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (so Urteil 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).

3.2. Was die Beschwerdeführer vorbringen, ist allenfalls geeignet, gewisse Zweifel an einzelnen Aussagen der Mutter der Kinder des Beschwerdeführers zu wecken, indessen nicht die Beweiswürdigung als solche in einem entscheidwesentlichen Punkt infrage zu stellen. Die kantonalen Instanzen sind den verschiedenen Aussagen kritisch gegenübergestanden und haben sie (auch) unter aussageanalytischen Erkenntnissen gewürdigt (vgl. BENDER/NACK, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. 1995; heute: BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3.

Aufl. 2007). C.A.________ erfuhr am 17. Oktober 2008 von der Heirat des Beschwerdeführers, welche dieser am 24. November 2007 eingegangen war. Wenige Wochen darauf zeugte der Beschwerdeführer mit ihr ein weiteres Kind (geb. xxx). In einem undatierten Schreiben an C.A.________ schrieb die Beschwerdeführerin, nachdem das "Doppelleben" des Beschwerdeführers bekannt geworden war: "[...] your B.________ had just lend me a BIG favor & I really owe him a lot [...] B.________ will always be there for his real family & that is you & his daughter D.A.________.

He loves you that dearly & He never thougth of loosing you [...] B.________ is yours not mine". Am 5. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle morgens um 5.10 Uhr mit einem seiner Kinder im Doppelbett von C.A.________ angetroffen. Eine Drittperson, welche die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt hat und in keiner Beziehung zu C.A.________ stand, wies schliesslich den Behörden gegenüber ihrerseits daraufhin, dass die Beziehung nicht gelebt werde. Die Kritik der Beschwerdeführer, (1.) C.A.________ sei auf ihre gelebte Beziehung eifersüchtig, (2.) habe auf den Vater ihrer Kinder Druck ausgeübt und (3.) sich in einzelnen Erklärungen widersprochen, genügen auch zusammen mit den angerufenen SMS-Texten, woraus sich ergeben soll, dass der Beschwerdeführer den Haushalt mit seiner Gattin als den eigentlichen bewerte (9.

Februar 2011: "hope to sleep at home" - "Seems difficult. Yesterday evening C.A.________ comes at working place at 22:00 with car ... Kiss B.________"), nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entscheidend infrage zu stellen. Die Beurteilung der Vorinstanz stützt sich - neben den Erklärungen von C.A.________ - auf hinreichend objektivierte Elemente, die willkürfrei den Schluss zulassen, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen ,

körperlichen und

spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlte (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4).

4. Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen hieran nichts zu ändern: Die Kritik, dass es ausländerrechtlich nicht darum gehen könne, gewisse überholte Moralvorstellungen zu schützen, verkennt, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug klar in dem Sinne geregelt hat, dass ein solcher nur bei einer monogamen, grundsätzlich auf Dauer konzipierten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Vereinigung möglich sein soll (Art. 42 und 43 AuG; Urteil 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.4). Einer solchen Anforderung steht Art. 8 EMRK nicht entgegen (vgl. das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1). Von einer Diskriminierung von ausländischen Personen kann diesbezüglich keine Rede sein: Auch bei ausländischen Partnern von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen wird der Rechtsmissbrauch ausländerrechtlich nicht geschützt; es geht - entgegen der Annahme der Beschwerdeführer - nicht darum, ein Konkubinat mit einer Schweizer Bürgerin besser zu stellen als die Ehe mit einer Ausländerin. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob im konkreten Fall die Vorinstanz davon ausgehen durfte, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG seien erfüllt. Aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts (vgl. oben E. 3.2) ist dies der Fall. Dass das Strafverfahren wegen Eingehens einer Scheinehe (Art. 118 AuG) eingestellt worden ist, ändert hieran nichts. Die Ausländerbehörden sind bei ihrem Entscheid an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde nicht gebunden, gelten im Strafverfahren doch strengere Regeln als im Verwaltungsverfahren (Unschuldsvermutung usw.).

5.

5.1. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in jenem der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verwiesen.

5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar