Federal Court Declines Petition Due to Late Filing and Insufficient Reasoning in Cost Advance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was required by the migration office of a Swiss canton to present relevant documents and pay a fee in relation to his family's residency status. The individual contested this demand through an appeal to the cantonal Department of Justice and Security, which asked for payment of a fee. After the appeal was rejected by the cantonal administrative court, the individual submitted a late complaint to the Federal Court, which included a failure to comply with the court's request to provide necessary documentation in a timely manner. This led to the dismissal of the complaint due to noncompliance with procedural requirements and lack of proper justification for the delays in submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Court Declines Petition Due to Late Filing and Insufficient Reasoning in Cost Advance Appeal: The individual contested this demand through an appeal to the cantonal Department of Justice and Security, which asked for payment of a fee. After the appeal was rejected by the cantonal administrative court, the individual submitted a late complaint to the Federal Court, which included a failure to comply with the court's request to provide necessary documentation in a timely manner. This led to the dismissal of the complaint due to noncompliance with procedural requirements and lack of proper justification for the delays in submission.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by decision of the single judge in the simplified procedure based on this article.
Used to justify the exemption from collecting costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_801/2011
Urteil vom 6. Oktober 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Einreichung verlangter Unterlagen/Nichtbezahlung Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2011.
Erwägungen:
X.________ wurde vom Migrationsamt des Kantons Thurgau aufgefordert, beim Einwohneramt seiner Wohngemeinde vorzusprechen und heimatliche Reisepässe für sich und seine Familie einzureichen. Dagegen gelangte er mit Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, welches ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, wogegen er sich am 21. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beschwerte. Dieses wies die Beschwerde am 31. August 2011 ab.
Am 14. September 2011 traf beim Bundesgericht ein mit "Ernüchterungsgesuch" betiteltes, vom 5. September 2011 datiertes Schreiben von X.________ ein, das auch an verschiedene andere Amtsstellen adressiert war. Da der Sendung das Titelblatt des erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 31. August 2011 beigelegt war, wurde die Eingabe als Beschwerde gegen diesen Entscheid betrachtet. Am 14. September 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens bis am 26. September 2011 den vollständigen vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer kam der Auflage erst am 29. September 2011, nach Ablauf der Frist, nach. Da keine Gründe für die verspätete Einreichung genannt werden, ist auf die Beschwerde schon gestützt auf Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG nicht einzutreten. Sodann enthält die Beschwerdeschrift keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), lässt diese doch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Kostenvorschusspflicht im Rekursverfahren vor seiner Vorinstanz vermissen, womit ein weiterer selbstständiger Nichteintretensgrund vorliegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller