Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_800/2018 KI-generiert

Brazilian Mother's Residence vs. Child Protection Measures

Geschäftsnummer 2C_800/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a Brazilian national who had initially been granted a residence permit in Switzerland after marrying a Swiss citizen, but faced deportation after their separation and subsequent divorce. Following the denial of her residence permit renewal in 2007, she remained in Switzerland, supporting her stay on family ties, including her daughter born in Switzerland whose paternity is officially unrecognized. Despite legal challenges and a series of criminal convictions, which resulted in fines and imprisonment, she failed to depart voluntarily. Her children have varied residency statuses; her eldest returned to Brazil and later married a Swiss citizen while the second was granted a stay for hardship reasons. Her youngest child, under custodian protection due to a protective order, lived with her half-sister. The case highlights significant legal issues around immigration enforcement, family reunification rights under Article 8 of the ECHR, and the complexities of child protection law.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Brazilian Mother's Residence vs. Child Protection Measures: Following the denial of her residence permit renewal in 2007, she remained in Switzerland, supporting her stay on family ties, including her daughter born in Switzerland whose paternity is officially unrecognized. Despite legal challenges and a series of criminal convictions, which resulted in fines and imprisonment, she failed to depart voluntarily. Her children have varied residency statuses; her eldest returned to Brazil and later married a Swiss citizen while the second was granted a stay for hardship reasons. Her youngest child, under custodian protection due to a protective order, lived with her half-sister. The case highlights significant legal issues around immigration enforcement, family reunification rights under Article 8 of the ECHR, and the complexities of child protection law.

Schlagwörter

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Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Kindesschutzmassnahmen Kindesunterbringung Aufenthaltsbestimmungsrecht Familiennachzug elterliche Gewalt strafrechtliche Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 BV

Cited alongside Art. 8 EMRK as the constitutional basis for the right to family life that justifies the entry into the substantive review.

Art. 36 Abs. 3 BV

Cited alongside Art. 8 EMRK to justify the necessity of balancing individual interests against public interests in denying the right of presence.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

Cited to note the legal basis under which the second-oldest daughter received a hardship permit, which is relevant to the analysis of her status.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited for the rule that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the previous instance, unless they are manifestly incorrect or violate Art. 95 BGG.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the possibility to correct the factual findings of the previous instance if they are manifestly incorrect or violate Art. 95 BGG, though ultimately noting this provision was not used for correction here.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited concerning the specific requirement to substantiate and argue challenges regarding fundamental rights or cantonal/intercantonal law.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited for the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 116 und 117 BGG

Cited in relation to the inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal due to lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Cited regarding the general duty to state grounds for appeal, which must be considered when reviewing for legal errors.

Art. 64 LTF

The legal aid request was declared irrelevant ('abgeschrieben') as the appellant was awarded costs (compensation) and no costs were levied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive court costs due to the open outcome of the proceedings (no court costs to be levied).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to issue an order for the Canton of Bern to compensate the appellant for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in the context of admissibility, indicating that an appeal in public law is admissible if a right to a permit is claimed under national or international law.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in public law cases against cantonal final decisions.

Art. 90 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in public law cases against cantonal final decisions.

Art. 95 BGG

Cited as the general basis for challenging legal violations via the appeal in public law.

Art. 96 BGG

Cited as the general basis for challenging legal violations via the appeal in public law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in connection with Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG regarding the duty to substantiate factual contestations.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited concerning the inadmissibility of new facts and evidence (novations) in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 134 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning when comparing the stability requirements for altering post-divorce custody arrangements versus temporary child protection measures.

Art. 310 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning concerning the nature of custody and placement measures taken under child protection law.

Art. 313 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning concerning how child protection measures are meant to be adaptable to changing circumstances.

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B.2022.130 (2022-09-22) · sg
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«…ligung und das öffentliche Interesse an deren Verweigerung gegeneinander abgewogen wird (BGE 144 I 91 E. 4.2, vgl. BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2). Der ausländische Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ein min…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_800/2018

Urteil vom 12. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 14. August 2018 (100.2018.19U).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geboren 1978) ist Staatsangehörige von Brasilien. Sie brachte in den Jahren 1997 und 1999 zwei Töchter zur Welt.

Nachdem A.________ im September 2006 den Schweizer B.________ geheiratet hatte, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 16. August 2007 leben die Ehegatten getrennt. Am 26. August 2011 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 19. April 2010 brachte A.________ die Tochter C.________ zur Welt. Deren Vater ist unbekannt, seitdem die Vaterschaft B.________s aberkannt worden ist.

A.b. A.________ bezieht seit Dezember 2009 Sozialhilfe. Sie erwirkte während ihres Aufenthaltes in der Schweiz folgende Strafen:

- bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Nötigung gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Januar 2013,

- bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 15. Januar 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Mai 2014,

- Geldstrafe von 150 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.-- als Teilzusatzstrafe zum Entscheid vom 13. Mai 2014 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfach begangenem geringfügigem Vermögensdelikt, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, rechtswidrigen Aufenthalts, geringfügigen Widerhandlungen gegen das AuG (AS 2007 5437; seit 1. Januar 2019: AIG [SR 142.20]) sowie mehrfach begangenen Führens eines Motorfahrzeuges mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. April 2015,

- Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. August 2015,

- Geldstrafe von 75 Tagessätzen wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2015,

- Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. März 2016.

Die Geldstrafen und Bussen wurden in Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 332 Tagen umgewandelt.

A.c. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ist seit dem 4. September 2007 abgelaufen. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 1. April 2010 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 erklärte die seinerzeit zuständige Einwohnergemeinde U.________ gegenüber A.________, ihre Anwesenheit für die Dauer der hängigen Zivilverfahren (Ehescheidung und Aberkennung der Vaterschaft B.________s betreffend C.________) zu tolerieren. Nach Abschluss dieser Verfahren setzte diese Einwohnergemeinde A.________ eine Frist bis zum 31. Dezember 2011, um gemeinsam mit ihren drei Töchtern freiwillig auszureisen. Diese Frist verstrich ungenutzt.

Auf ein am 23. Dezember 2011 gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 1. April 2010 trat diese Behörde nicht ein; die hiergegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. A.________ kam ihrer Ausreiseverpflichtung in der Folge weiterhin nicht nach. Die älteste Tochter von A.________ reiste im Jahr 2015 nach Brasilien aus; inzwischen ist sie mit einem Schweizer Bürger verheiratet und lebt im Kanton Freiburg. Die zweitälteste Tochter erhielt im Jahr 2015 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles.

A.d. A.________ befand sich seit dem 2. Mai 2017 im Strafvollzug. Am 9. Dezember 2017 wurde sie bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

A.e. Mit Entscheid vom 12. April 2017 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord A.________ vorsorglich das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes C.________ zu bestimmen, und brachte dieses Kind bei seiner ältesten, im Kanton Freiburg lebenden Halbschwester unter. Ferner errichtete die KESB eine Beistandschaft für C.________.

B. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wies am 2. Mai 2017 ein Gesuch von A.________ um Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. Dezember 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2018).

C. A.________ erhob am 13. September 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2018 sei die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verzichtet ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das SEM verzichtet stillschweigend auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 nahm die KESB Mittelland Nord zum Verfahren Stellung, ohne Anträge zu stellen.

Die Beschwerdeführerin hält mit Schreiben vom 19. November 2018 an ihrer Beschwerde fest.

Die Verfahrensbeteiligten übermittelten dem Bundesgericht in der Folge einen Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 17. Oktober 2018, eine Instruktionsverfügung des Obergerichtes des Kantons Bern vom 20. November 2018 und einen Entscheid desselben Gerichtes vom 28. Februar 2019. Mit beiden Entscheiden vom 17. Oktober 2018 und 28. Februar 2019 wurde ein Antrag von A.________ um Rückplatzierung der Tochter C.________ abgewiesen.

Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern stellte dem Bundesgericht am 29. März 2019 ferner die Korrespondenz betreffend ein Gesuch von A.________ um Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu.

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern sodann ein Protokoll einer von der KESB Mittelland Nord am 3. September 2019 durchgeführten Anhörung sowie einen Entscheid dieser Behörde vom 4. September 2019 ein. Nach diesem Entscheid wird C.________ per 1. Oktober 2019 sowie bis auf Weiteres in die Sozialpädagogische Wohngruppe D.________ in V.________ umplatziert.

Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 20. September 2018).

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ), wobei es für das Eintreten genügt, dass ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Die Beschwerdeführerin beruft sich namentlich auf ihre Beziehung zur Tochter C.________ und macht geltend, diese Tochter sei als Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht zu behandeln. Damit macht sie in vertretbarer Weise geltend, es stünde ihr aufgrund des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ) ein Aufenthaltsanspruch zu. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.

Die Beschwerdeführerin erhebt sodann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung (wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ), unterlässt aber jegliche diesbezügliche Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 und 117 BGG ), so dass darauf nicht einzutreten ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106 ; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41 ; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 317 E. 5.4 S. 325 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Rüge- und Substanziierungspflicht ( BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Die Unrichtigkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts kann nicht auf Tatsachen gründen, welche bis anhin nicht ins Verfahren eingebracht worden sind. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt ein Novenverbot, wonach neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist am 4. September 2007 abgelaufen. Seither verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel mehr.

Ein landesrechtlicher Anspruch auf eine Bewilligung wird nicht geltend gemacht und ist auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch - wie bereits erwähnt - auf den Schutz des Familienlebens ( Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ).

3.

3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer Ausländerin, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird ( BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 ; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 142 II 35 E. 6.1 S. 46). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen ( BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 ; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. ; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruht ( BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 ; 139 I 330 E. 4.2 S. 342 ; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern ( BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 273; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 ; 137 I 113 E. 6.1 S. 118 ; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).

3.2. Das Konventionsrecht (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ) gebietet (ebenso wie Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV ), die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt ( BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96 ; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 56; Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.2.1).

Gemäss der Rechtsprechung hat ein ausländischer, nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil eines minderjährigen Kindes mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz, welcher aufgrund einer zwischenzeitlich aufgelösten ehelichen Beziehung mit einer schweizerischen oder niedergelassenen Person eine Aufenthaltsbewilligung besass, zur Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht, (3) welche wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und (4) sich die betroffene Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat (BGE 144I 91 E. 5.2 S. 97 f. ; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; Urteile 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.1; 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 6.1; 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.3). Dabei ist bei der Interessenabwägung nicht ausschliesslich, aber dennoch in wesentlicher Weise, auch den Anliegen der Kinder Rechnung zu tragen ( BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.).

3.3. Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der Migrationsbehörden bzw. der Vorinstanz des Bundesgerichts bestehen und tatsächlich gelebt werden ( BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 29; Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen).

4. Bei der gebotenen Interessenabwägung (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ; E. 3.2 hiervor) ist das grundlegende Interesse des Kindes zu berücksichtigen, unter Pflege des Kontaktes zu den Eltern aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]). Dieses Element ist allerdings im Migrationsrecht nicht allein ausschlaggebend, und aus Art. 3 KRK ergibt sich kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ( BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98 ; 140 I 145 E. 3.2 S. 148; 126 II 377 E. 5d S. 391 f.; 124 II 361 E. 3b S. 367).

5.

5.1. Vorliegend vermitteln die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren beiden volljährigen Töchtern keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, da die hierfür rechtsprechungsgemäss erforderlichen besonderen Umstände (in Form von über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnissen unter den Verwandten [ BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159]) entgegen der in der Beschwerde sinngemäss geäusserten Ansicht nicht gegeben sind. Die zweitälteste Tochter, die lediglich eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erhalten hat (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils), verfügt in der Schweiz im Übrigen ohnehin nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches Grundlage für einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin bilden könnte.

Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht bindender Weise festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ), dass die Beschwerdeführerin die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge betreffend die minderjährige Tochter C.________ ist, ihr aber das Recht, den Aufenthaltsort C.________s zu bestimmen, entzogen und diese Tochter vor Erlass des angefochtenen Urteils unter Verbeiständung bei deren ältesten Halbschwester (bzw. Tochter der Beschwerdeführerin) platziert worden ist. Diese Fremdplatzierung erfolgte dabei nach dem Willen der KESB nicht zwecks Sicherung des dauerhaften Verbleibes von C.________ in der Schweiz, sondern zur kindsgerechten Vorbereitung einer allfälligen späteren Ausreise von C.________ und insbesondere zur Gewährleistung, dass C.________ im Heimatstaat in ein vorab geklärtes sicheres Umfeld kommen kann.

5.2. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass C.________ nebst der Beschwerdeführerin über keinen bekannten Elternteil verfügt, sie unter der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin steht und zugleich im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme - unter Entzug des der Beschwerdeführerin zustehenden Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen - provisorisch fremdplatziert wurde. Anders als bei der Zuteilung der elterlichen Obhut und der Ordnung des Besuchsrechts anlässlich einer Scheidung können die Platzierung und die Organisation der Beziehung zum Kind vom betroffenen Elternteil (vorliegend der Beschwerdeführerin) nicht direkt beeinflusst werden, sind doch hierfür zurzeit die Kindesschutzbehörden zuständig (vgl. Urteil 2C_972/2011 vom 8. Mai 2012 E. 4.2). Entzieht die Kindesschutzbehörde wie vorliegend der (alleinigen) Inhaberin der elterlichen Sorge das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, kann der betroffene Elternteil bei einer - freiwilligen oder erzwungenen - Ausreise das Kind nicht ohne Weiteres ins Ausland mitnehmen. Wollen die Ausländer- bzw. Asylbehörden, dass das Kind die Schweiz verlässt, müssen sie vielmehr eine gegen das Kind gerichtete Verfügung erlassen (vgl. Urteil 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.1). Letzteres gilt jedenfalls, soweit das Kind noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Auch wenn Art. 8 EMRK prinzipiell keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Konventionsstaat vermittelt (vgl. E. 3.1 hiervor), haben die Migrationsbehörden vor diesem Hintergrund im Rahmen des Möglichen Entscheide zu treffen, welche eine Zusammenführung eines (alleinigen) Elternteils mit einem Kind nicht definitiv ausschliessen (vgl. Urteil 2C_972/2011 vom 8. Mai 2012 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Fremdplatzierung eines Kindes normalerweise als vorübergehende Massnahme zu betrachten ist, welche aufgehoben werden muss, sobald es die Umstände erlauben, und der Staat nach dieser Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmesituationen Massnahmen anwenden sollte, welche eine Wiederzusammenführung der Eltern (bzw. des Elternteils) und des betroffenen Kindes vereiteln bzw. ein Familienleben völlig ausschliessen (Urteil des EGMR

Johansen gegen Norwegen vom 7. August 1996, Recueil CourEDH 1996-III, S. 979 § 78; vgl. dazu Urteil 2C_1009/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.5).

Obschon C.________ formell weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist aufgrund der behördlich angeordneten Platzierung davon auszugehen, dass sie ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, welches der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK vermitteln kann.

5.3. Nach Ansicht der Vorinstanz ist in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht eines nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines minderjährigen Kindes mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) sinngemäss heranzuziehen (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Konstellationen, bei welchen das Kind beim anderen, sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten sowie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Elternteil lebt (vgl. etwa BGE 144 I 91 ff.; 142 II 35 ff.).

Bei einer analogen Heranziehung der genannten Rechtsprechung geraten indessen die erwähnten Besonderheiten des vorliegenden Falles aus dem Blickfeld:

5.4. Wird im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und damit die Obhut des betroffenen Elternteils entzogen sowie zugleich die Unterbringung des Kindes geregelt (vgl. Art. 310 Abs. 1 ZGB ; zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur [Fremd-]Platzierung als "Doppelentscheid" YVO BIDERBOST, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, FamPra.ch 2019 S. 351 ff., S. 353), lässt sich dies als Massnahme, die ihrer Konzeption nach vorübergehender Natur ist, leichter aufgrund veränderter Verhältnisse rückgängig machen als eine im Zusammenhang mit einer Scheidung erfolgte Zuteilung der elterlichen Sorge. Denn soweit im Rahmen des Kindesschutzes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind untergebracht wird, handelt es sich um Massnahmen, die behördlicherseits an veränderte Umstände anzupassen sind (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB ) und letztlich - bei günstiger Entwicklung - durch ihre eigene Wirkung überflüssig werden sollen (vgl. Urteile 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3.2.1; 5A_736/2014 vom 8. Januar 2015 E. 3.4.3). Eine Neuregelung der nachehelichen elterlichen Sorge setzt demgegenüber nach Art. 134 Abs. 1 ZGB voraus, dass sie durch die Veränderung der Verhältnisse zwingend geboten ist, weil die geltende Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der Hauptbezugsperson verbun-dene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteil 5C.63/2005 vom 1. Juni 2005 E. 2 mit Hinweisen. Gleiches gilt auch für eine nicht als Kindesschutzmassnahme angeordnete Neuregelung der Obhut [vgl. Urteil 5A_1023/2017 vom 15. August 2018 E. 4.1]).

5.5. Im Lichte des Dargelegten kann die erwähnte Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht eines nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten Elternteils in einer Konstellation, bei welcher ein Kind aufgrund einer kindesschutzrechtlichen Fremdplatzierung getrennt von seinem einzigen bekannten Elternteil lebt, nicht sinngemäss herangezogen werden. Denn prinzipiell ist bei einem entsprechenden Fall eher als mit einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei geschiedenen Eltern damit zu rechnen, dass ein entzogenes Aufenthaltsbestimmungsrecht dem betroffenen Elternteil (vorliegend der Beschwerdeführerin) rückübertragen und eine von der Kindesschutzbehörde angeordnete Platzierung des Kindes aufgehoben oder geändert wird. Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere, dass mit einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts (sowie der damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin) trotz der ihrer Konzeption nach vorübergehenden Kindesschutzmassnahmen vollendete Tatsachen geschaffen würden:

Würde der Beschwerdeführerin zurzeit namentlich mit der Begründung, aufgrund der Kindesschutzmassnahme könne sie ohnehin nur eingeschränkten Kontakt zu C.________ pflegen, der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert, würden ihr damit faktisch die Chancen auf eine Wiederzuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der elterlichen Obhut betreffend ihre Tochter genommen. Denn im Fall einer Trennung von C.________, wie sie bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und einer gleichzeitigen Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme (mit weiterem Verbleib von C.________ in der Schweiz) unabwendbar wäre (vgl. E. 5.2 hiervor), würden sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in physischer sowie emotionaler Hinsicht immer weiter voneinander wegbewegen. Gegebenenfalls wäre nicht nur die Verweigerung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin durch die kindesschutzrechtliche Massnahme mitbedingt, sondern würde die entsprechende ausländerrechtliche Anordnung auch den weiteren Verlauf der kindesschutzrechtlichen Angelegenheit präjudizieren.

Beides entspricht nicht der vorübergehenden Natur der Kindesschutzmassnahmen und würde auf eine nicht sachgerechte Koordination resp. fehlende Koordination des ausländerrechtlichen Verfahrens und des Kindesschutzverfahrens hinauslaufen (vgl. zur Notwendigkeit der sachgerechten Koordination von migrationsrechtlichen Verfahren mit Kindesschutzverfahren auch Urteil 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.1). Auch würde damit dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin die einzige elterliche Bezugsperson ist und deshalb dem persönlichen Kontakt zwischen ihr und C.________ besondere Bedeutung zuzumessen ist. Daher erscheint insbesondere das nach der Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht eines nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten Elternteils geltende Erfordernis des weitgehend tadellosen Verhaltens in der vorliegenden Konstellation (jedenfalls für die Dauer der provisorischen Kindesschutzmassnahme) nicht als sachgerecht.

5.6. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, der Beschwerdeführerin für die Dauer der Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme mit gleichzeitigem Verbleib ihrer Tochter in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, und zwar unter den Voraussetzungen,

dass noch Aussicht auf eine ersatzlose Aufhebung der angeordneten provisorischen Kindesschutzmassnahme besteht bzw. keine definitive Fremdplatzierung des Kindes erfolgt und die Beschwerdeführerin nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zwecks Verlängerung ihres Anwesenheitsrechts auf die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme hinwirkt .

5.7. Zur Beantwortung der nach dem Gesagten rechtserheblichen Frage, ob noch Aussicht darauf besteht, dass der provisorische kindesschutzrechtliche Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort von C.________ zu bestimmen, rückgängig gemacht wird, enthält das angefochtene Urteil keine genügenden Sachverhaltsfeststellungen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Vorinstanz die für eine allfällige Rückübertragung der faktischen Obhut betreffend C.________ auf die Beschwerdeführerin massgebende Mutter-Tochter-Beziehung im Wesentlichen einzig gestützt auf einen Bericht der Beiständin C.________s vom 23. Oktober 2017 beurteilte, obschon mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug am 9. Dezember 2017 eine veränderte Sachlage eingetreten ist.

6. Eine Sachverhaltsergänzung durch das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.3 hiervor) kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal die nachgereichten Entscheide der KESB Mittelland Nord und des Obergerichtes des Kantons Bern vom 17. Oktober 2018, 28. Februar 2019 und 4. September 2019, die von der KESB in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 zur Sachlage seit dem angefochtenen Urteil vom 14. August 2018 gemachten Ausführungen und das vorgelegte Protokoll einer am 3. September 2019 von der KESB durchgeführten Anhörung echte Noven bilden, die nach Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren zum vornherein unzulässig sind (vgl. E. 1.3 in fine; siehe auch Urteil 9C_691/2018 vom 21. Februar 2019 E. 1.2).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit gutzuheissen, das angefochtene Urteil vom 14. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Lichte der vorstehenden Erwägungen zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht hat.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist - wie erwähnt (E. 1.1 hiervor) - nicht einzutreten.

7. Bei diesem offenen Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG ). Damit kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2018 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König