Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_80/2018 KI-generiert

Tax Dispute Dismissed Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 2C_80/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a couple residing in a Swiss municipality declared certain income for the tax period 2014, which included self-employed income. The local tax commission imposed an estimated tax increase due to a lack of documentation provided by the husband, leading to a total taxable income determination. The couple subsequently appealed the decision to a higher court, which upheld the tax commission's decision and denied their request for free legal assistance. The husband later filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, disputing the inclusion of his wife in the proceedings, arguing against the estimated tax increase, and contesting the denial of the deduction for child support expenses. However, the complaints were deemed insufficiently justified, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 73 StHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 3 Satz, Art. 40 Abs. 1 StHG; Tax Dispute Dismissed Due to Insufficient Justification: The local tax commission imposed an estimated tax increase due to a lack of documentation provided by the husband, leading to a total taxable income determination. The couple subsequently appealed the decision to a higher court, which upheld the tax commission's decision and denied their request for free legal assistance. The husband later filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, disputing the inclusion of his wife in the proceedings, arguing against the estimated tax increase, and contesting the denial of the deduction for child support expenses. However, the complaints were deemed insufficiently justified, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2014 Steuer vom Einkommen Gemeindesteuern Steuerjustizbehörde Beweislast der steuerpflichtigen Person Vorrang der Steuerforderung materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter into the appeal due to the clear lack of sufficient reasoning in the submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Rule applied for ordering the appellant to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings due to the outcome (principle of defeat).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Rule applied regarding the non-award of compensation to the winning cantonal authority.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

3.RV.2022.70 (2024-03-21) · ag
Taxpayer Appeal on 2013 Canton and Municipal Taxes Rejected
«…ich der Verfahrenskos- ten, für welche die Ehegatten solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3.; AGVE 2008, S. 126; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]). 3.3. 3.3.1. Unbestritten ist, dass zwischen dem…»
3.RV.2022.23 (2024-01-25) · ag
Taxpayer's Appeal on Representation Expenses Partially Granted
«…ich der Verfahrenskos- ten, für welche die Ehegatten solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3.; AGVE 2008 S. 126; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]). -5- 2.3. 2…»
3.RV.2022.154 (2023-10-19) · ag
Taxpayer Appeal Partially Upheld: Chimney Flue Seal Deductible Maintenance Expense
«…ngereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeichnung zu berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts vom 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3; AGVE 2008 S. 126). 2.3. Somit kommt der Ehefrau des Rekurrenten, da keine getrennte Ehe vor- liegt, im vor…»
3.RV.2020.68 (2022-10-20) · ag
Tax Appeal: Vehicle Write-Off Allowed for Business Use
«…tlich der Verfahrenskosten, für welche die Ehegatten solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3.; AGVE 2008 S. 126; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]). 2.3. Somit kommt der Rekurrentin, da keine getre…»
3.RV.2021.116 (2022-09-22) · ag
Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Documentation and Unproven Assessment Error
«…tlich der Verfahrenskosten, für welche die Ehegatten solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3.; AGVE 2008 S. 126; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]). 2.3. Somit kommt der Rekurrentin, da keine getre…»
3.RV.2019.76 (2022-07-21) · ag
Taxpayer's Appeal on 2015 Income Deficit and Private Use Additions Partially Granted
«…hegatten solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts vom -5- 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3.; AGVE 2008 S. 126; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]). Somit kommt der Rekurrentin, da der Rekurrent de…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_80/2018

Urteil vom 2. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,

Tellistrasse 67, 5001 Aarau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. November 2017 (WBE.2017.450).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.C.________ und B.C.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. In der hier interessierenden Steuerperiode 2014 deklarierte der Ehemann unter den Einkünften nebst seiner AHV-Rente solche aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 28'420.--. Trotz Mahnung reichte er hierzu keine Belege ein, worauf die örtliche Steuerkommission einen Ermessenszuschlag von Fr. 6'580.-- vornahm. Bei Einkünften aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit von nunmehr Fr. 35'000.-- ergab sich damit für die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode2014, ein steuerbares Einkommen der Eheleute von Fr. 47'900.--.

1.2. Die kantonalen Verfahren führten letztinstanzlich zur Abweisung der Beschwerde der Eheleute und zur Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid WBE.2017.450 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. November 2017). Soweit hier interessierend, erwog das Verwaltungsgericht, die Steuerpflichtigen hätten hinsichtlich des vor der örtlichen Steuerkommission einzig angefochtenen Ermessenszuschlags weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung geliefert. Mithin habe das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, zutreffend befunden, dass die Steuerkommission nicht auf Abweisung der Einsprache, sondern auf Nichteintreten hätte schliessen müssen.

1.3. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 erhebt der Ehemann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beanstandet den Einbezug der Ehefrau in das vorinstanzliche Verfahren, beantragt die materielle Überprüfung der Veranlagungsverfügung 2014 vom 13. Dezember 2016 (hinsichtlich des Ermessenszuschlags und des nicht gewährten Unterhaltskostenabzugs von Fr. 8'400.-- für die in Kenia lebende Tochter der Ehefrau) und ersucht um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (für das vorinstanzliche Verfahren).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den angefochtenen Entscheid grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 73 StHG [SR 642.14]). Eine Beschwerde muss jedoch einen Antrag und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), die sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Wird eine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) oder von rein kantonalem Recht geltend gemacht, so muss eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2.2. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt

(minus) , nicht aber ausgeweitet

(plus) oder geändert

(aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.3. Der Steuerpflichtige bemängelt zunächst, dass seine Gattin ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen worden ist, obwohl sie weder die Beschwerde unterzeichnet habe noch mit dem Streitgegenstand vertraut sei. Hierzu ist folgendes festzustellen: Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Entsprechend üben die Eheleute die ihnen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichtengemeinsam aus ( Art. 40 Abs. 1 StHG ), wobei ein Rechtsmittel bereits dann als rechtzeitig eingereicht gilt, wenn

ein Ehegatte innert Frist handelt ( Art. 40 Abs. 3 StHG ). Dies spricht dafür, auch den anderen Gatten als Partei zu führen. Jedenfalls legt der Steuerpflichtige nicht dar, inwiefern er dadurch besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids haben soll ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ), so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.4. Der Steuerpflichtige kritisiert alsdann den Ermessenszuschlag, der seines Erachtens maximal 20 % betragen dürfe. In Bezug auf den Ermessenszuschlag hat jedoch die Vorinstanz entschieden, auf die Einsprache habe mangels Begründung nicht eingetreten werden dürfen (vorne E. 1.2; E. II.3 des angefochtenen Entscheids). Streitgegenstand vor Bundesgericht kann daher nur das Nichteintreten sein, nicht die materielle Beurteilung des Ermessenszuschlags (vorne E. 2.2). In Bezug auf das Nichteintreten enthält die Beschwerde jedoch keine Begründung. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.5. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass ein Unterhaltskostenabzug von Fr. 8'400.-- für die in Kenia lebende Tochter verweigert worden sei. Nach den grundsätzlich verbindlichen ( Art. 105 BGG ) Feststellungen der Vorinstanz (E. II.2.4) hatte der Beschwerdeführer diesen Punkt jedoch in den unterinstanzlichen Verfahren gar nicht thematisiert. Er kann daher auch vor Bundesgericht nicht aufgeworfen werden (vorne E. 2.2).

2.6. Schliesslich bringt der Steuerpflichtige sinngemäss vor, es sei ihm zu Unrecht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege vorenthalten worden. Da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsmässiges Individualrecht ( Art. 29 Abs. 3 BV [SR 101]; Urteil 2C_1091/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1) bzw. ein kantonalrechtlich verbrieftes Recht handelt, unterliegt die Rüge der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 2.3). Die Beschwerde enthält jedoch zu diesem Punkt keine Begründung, so dass auch insoweit nicht eingetreten werden kann.

2.7. Insgesamt enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, so dass darauf durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen auf zuerlegen. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher