Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_80/2017 KI-generiert

Kosovan National's Residence Permit Revocation Upheld After Homicide Conviction Despite Minor Swiss Daughter

Geschäftsnummer 2C_80/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a female citizen from Kosovo who immigrated to Switzerland in 1991 and later faced legal issues stemming from the fatal shooting of her former husband in 2004. After serving a ten-year prison sentence in Kosovo for this crime, she attempted to re-enter Switzerland in 2014, seeking asylum, which was subsequently denied. In 2014, she applied for a residence permit, but the local migration authority rejected her request and set a deadline for her to leave the country. Multiple appeals and court decisions upheld the rejection of her applications, prompting her to file a complaint with the Federal Tribunal, arguing that denial of her residency would separate her from her minor child who holds Swiss citizenship, placing her family life at risk.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG; Kosovan National's Residence Permit Revocation Upheld After Homicide Conviction Despite Minor Swiss Daughter: After serving a ten-year prison sentence in Kosovo for this crime, she attempted to re-enter Switzerland in 2014, seeking asylum, which was subsequently denied. In 2014, she applied for a residence permit, but the local migration authority rejected her request and set a deadline for her to leave the country. Multiple appeals and court decisions upheld the rejection of her applications, prompting her to file a complaint with the Federal Tribunal, arguing that denial of her residency would separate her from her minor child who holds Swiss citizenship, placing her family life at risk.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Abschiebung Erfolgsdelikt Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

Used to state that the subsidiary constitutional appeal was not admitted, leading to order No. 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was decided that no party compensation was owed.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

This article was discussed regarding the admissibility of the main appeal but was not cited in the dispositive orders, so it is excluded.

Art. 93 BGG

This article was mentioned in the reasoning for inadmissibility of the subsidiary complaint, but not cited in the dispositive orders, so it is excluded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_80/2017

Urteil vom 8. September 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 21. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1976) reiste im Jahr 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1994 heiratete sie C.________, ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde im Jahr 2001 geschieden. Bereits im Jahr 1996 hatte sie in ihrem Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.________ nach Brauch geheiratet. Dieser ist der leibliche Vater des 1998 geborenen Sohns und der im 2001 geborenen Tochter (mit Schweizer Bürgerrecht) von A.________.

B. Am 21. Mai 2004 gab A.________ im Kosovo sieben Schüsse auf C.________ ab, was zu dessen Tod führte. Mit Urteil vom 8. Dezember 2005 des kosovarischen Obergerichts wurde sie wegen vorsätzlicher Tötung sowie unerlaubten Erwerbs, Besitzes, unerlaubter Aufbewahrung und unerlaubten Gebrauchs von Waffen mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

C. Nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug im März 2012 reiste A.________ Ende März 2014 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2014 abgelehnt.

Am 30. Juni 2014 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab und setzte A.________ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. August 2015. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 in der Hauptsache ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2017 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2016 ab und setzte die Ausreisefrist auf den 31. Januar 2017 fest.

D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei das Urteil an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und schliesst das kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Sie ist jedoch ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Um den Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu eröffnen, muss ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden. Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, ist alsdann Sache der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf das Recht auf Familienleben ( Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ) aus der Beziehung zu ihrer minderjährigen Schweizer Tochter über einen potentiellen Bewilligungsanspruch zu verfügen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG ) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.

1.2. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt gemäss Art. 113 BGG indes kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die damit geltend gemachte Verletzung von Art. 9, Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 95 lit. a BGG im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung gerügt werden ( Art. 95 lit. a und lit. b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder auf Rüge hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

2.3. Das vom Migrationsamt vor Bundesgericht nachgereichte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim - am 16. Juni 2017 geheirateten - Ehegatten B.________ ist als echtes Novum unzulässig und bleibt im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin kann sich zumindest gestützt auf ihre Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter, mit der sie zusammenlebt und für welche sie das Sorge- und Obhutsrecht hat, auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Ob sie darüber hinaus auch einen Anspruch aus der Beziehung zu B.________ hat - mit dem sie zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht verheiratet war -, hat die Vorinstanz offen gelassen, was, mit Blick auf das Ergebnis, nicht zu beanstanden ist.

Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann in das Recht auf Familienleben eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Vorinstanz ist angesichts der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) wegen Verurteilung "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" gegeben ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147 ; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Sie hat dabei beachtet, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch Urteile durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden dürfen. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1011/2016 vom 21. März 2017 E. 4.4; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt betrachtet hat.

3.2. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein ( Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten seit der Begehung des verfahrensauslösenden Delikts, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 ; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung eines Straftäters (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19).

In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK können auch familiäre Verhältnisse ausserhalb der Kernfamilie fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person ( BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich vorliegend, wie gesehen (E. 3.1), auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK . Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist ( BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f. ; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156 ; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).

3.2.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe ( BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die Beschwerdeführerin wurde wegen eines Tötungsdelikts mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Gemäss vorinstanzlichem Urteil lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr früherer Ehemann sie in der Schweiz in ihrer Wohnung besucht, unter Drogen gesetzt und sexuelle Handlungen an ihr vollzogen. B.________ führte gegenüber der Kantonspolizei Zürich aus, er habe dadurch sein Gesicht verloren und deshalb angeordnet, dass die Beschwerdeführerin ins Heimatland verbracht werde. Dort soll ein Versöhnungsversuch stattgefunden haben. In diesem Rahmen habe die Beschwerdeführerin eine Pistole behändigt. Sie sei dann mit dem früheren Ehemann in dessen Auto gefahren und habe diesen gebeten, ihr in der Bäckerei etwas zu kaufen. Während dieser in der Bäckerei wartete, habe die Beschwerdeführerin sieben Schüsse auf ihn abgegeben.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, C.________ erschossen zu haben. Sie bringt jedoch vor, in Verzweiflung und Notwehr gehandelt zu haben. Mit diesem Einwand hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und dargelegt, dass das kosovarische Obergericht mit schlüssiger Begründung zum Ergebnis gekommen sei, es habe keine Notwehrsituation vorgelegen. Auch dem von den UNMIK-Behörden im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs geschilderten Sachverhalt lasse sich eine solche nicht entnehmen. Zudem habe nach überzeugender Darlegung des Obergerichts keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen, welche die Tat nach kosovarischem Recht als Totschlag hätte qualifizieren lassen. Angesichts des als solchen unbestrittenen Tathergangs erscheint die Annahme einer Notwehrsituation - selbst wenn die Situation für die Beschwerdeführerin mit einer grossen Belastung verbunden gewesen sein mag - tatsächlich unwahrscheinlich. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Schweiz mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft worden wäre. Dass rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze oder Verteidigungsrechte nicht eingehalten worden wären, wird von ihr nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, das Delikt vor 13 Jahren verübt und sich seither wohl verhalten zu haben, bleibt zu berücksichtigen, dass sie - nach acht Jahren im Strafvollzug - einerseits zunächst während 15 Monaten nach der Haftentlassung im März 2012 einer Überwachung durch einen Bewährungshelfer unterstand. Andererseits befindet sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz Ende März 2014 im migrationsrechtlichen Verfahren, weshalb die Dauer des Wohlverhaltens - selbst wenn ihr dieses zugute zu halten ist - zu relativieren ist. Angesichts der Schwere der Tat - gemäss dem vorliegend zwar noch nicht anwendbaren Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB würde sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen - ist daher noch nicht von einer derart langen Zeitdauer auszugehen, die das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin geringer erscheinen liesse. Insgesamt muss daher von einem grossen öffentlichen Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

3.2.2. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo aufgewachsen und als 15-Jährige ein erstes Mal in die Schweiz gekommen. Sie lebte knapp 13 Jahre in der Schweiz, bevor sie im Kosovo straffällig wurde. In dieser Zeit erlangte sie freilich weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss und war nur unregelmässig arbeitstätig. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug hat sie wiederum zwei Jahre im Kosovo verbracht. Sie ist entsprechend mit Sprache, Mentalität und Kultur in ihrem Herkunftsland vertraut. Insofern erscheint eine Rückkehr in dieses nicht als unzumutbar.

3.2.3. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat, dass die Familie getrennt würde. Insbesondere der 15-jährigen Tochter, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, kommt ein grosses Interesse zu, gemeinsam mit ihrer Mutter in der Schweiz leben zu können. Zwar konnte während des Strafvollzugs der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern lediglich über Telefonate und jährliche Besuche erfolgen. Dass die Vorinstanz offenliess, ob vor dem Jahr 2011 überhaupt ein Kontakt stattgefunden hatte, erweist sich nicht als entscheidend (vgl. E. 2.2); der Vorinstanz kann insofern jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.

Das Bundesgericht verkennt jedoch so oder anders nicht, dass diese Trennung sowohl die Beschwerdeführerin als auch insbesondere deren Tochter hart trifft. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3; 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.2; 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

Selbst wenn es der Tochter nicht zumutbar ist, mit ihrer Mutter in den Kosovo zu reisen, und es folglich zu einer Trennung der Familie kommen dürfte, wird der Kontakt zur inzwischen immerhin 15-Jährigen - wie schon in der Vergangenheit - über Ferienbesuche, Telefonate und sonstige Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden können. Inwiefern zum volljährigen Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Die Beziehung zu diesem geniesst somit nicht den Schutz von Art. 8 EMRK ( BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402 ; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; vorstehend E. 3.2).

Was die Beziehung zu B.________ betrifft, war dieser nach der Straftat der Beschwerdeführerin mit zwei anderen Frauen verheiratet. Der Beschwerdeführerin wandte er sich erst nach deren Wiedereinreise in die Schweiz zu. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass er sie im Mai 2005 verstossen habe, ist auch insofern weder eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) auszumachen, erweisen sich die entsprechenden Feststellungen doch insbesondere nicht als entscheidwesentlich.

Zwar erscheint zweifelhaft, ob der vorinstanzlichen Mutmassung, das Verhalten von B.________ habe die spätere Tat der Beschwerdeführerin zumindest begünstigt, gefolgt werden kann. Letztlich entscheidend ist jedoch vielmehr, dass dieser weder zum Zeitpunkt der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz noch heute damit rechnen konnte, die Beziehung mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in der Schweiz leben zu können.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre gefährdete Wiedereingliederung im Kosovo in keiner Weise berücksichtigt. Die Lage im Kosovo sei insbesondere für geschiedene Frauen desolat. Diese hätten in der Regel keinerlei Chance, einen neuen Ehemann zu finden. Eine alleinstehende Rückkehrerin würde zudem keine Arbeit finden. Die Beschwerdeführerin belässt es freilich bei diesen allgemein gehaltenen Aussagen zur Situation von Frauen im Kosovo. Aus diesen allgemeinen Ausführungen lässt sich allerdings nicht auf eine Gefährdung

ihrer Wiedereingliederung im Kosovo schliessen. Auch der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in ihrem Herkunftsland für sie mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um ihre Rückkehr als unzumutbar einzustufen. Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es nicht frei von Widerspruch ist, auf die bevorstehende Heirat mit B.________ zu verweisen und sich gleichzeitig auf die schwierige Situation für geschiedene und alleinstehende Frauen zu berufen. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ihr B.________ in den Kosovo, ihr gemeinsames Herkunftsland, folgt. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet.

3.2.5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verkenne die Gefährdung im Kosovo in hohem Masse. Sie würde dort eine patriarchalische Gesellschaft vorfinden, in welcher Blutrache als Prinzip der Sühnung von Verbrechen bekannt sei und der Wiederherstellung der Familienehre diene. Die klassische Blutrache im Kosovo nach den Regeln des "Kanun" (jahrhundertealtes, mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht der albanischen Gemeinschaft) sei bekannt. Dieser setze für die klassische Blutrache eine Tötung voraus und ziele in erster Linie auf die Beschwerdeführerin ab. Auch wenn sie sich an die staatlichen Behörden wenden könne, könne eine Blutrache dadurch nicht verhindert werden. Die Vorinstanz verletze mit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ihr Recht auf menschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV .

Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind (zum Ganzen Urteil 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimatstaat (oder in einen Drittstaat) eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein (Urteil 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3). Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Art. 7 BV [Menschenwürde]; Urteile 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.4; 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz legte - bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren - dar, dass diese nach Entlassung aus dem Strafvollzug nie direkt bedroht worden und auch sonst unbehelligt geblieben sei. Das Bundesamt für Migration (ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration) habe in der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung vom 9. Mai 2014 ausgeführt, die staatlichen Behörden im Kosovo seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und der Beschwerdeführerin sei es deshalb zumutbar, sich zum Schutz vor drohenden Übergriffen den staatlichen Behörden anzuvertrauen. Die Beschwerdeführerin belässt es vor Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen bei allgemeinen Ausführungen. Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab sie zwar zu Protokoll, im Gefängnis von ihrer Familie vernommen zu haben, dass die Mutter des Opfers sie umbringen wolle und sich für ihren Sohn rächen würde. Weitere ernste und direkte Bedrohungen habe es aber nicht gegeben, sondern einzig Gerüchte. Die Beschwerdeführerin befürchtet, die Familie des Opfers wolle sich an ihr rächen, da es zu keiner Versöhnung gekommen sei. Allerdings gab es offenbar nach der Entlassung keine weiteren Drohungen mehr. Zudem habe sie mehrmals mit der Polizei über ihre Befürchtungen gesprochen. Diese sei bereit gewesen, sie bei Bedarf zu schützen. Sie habe jedoch nie um Schutz gebeten (vgl. Asylentscheid vom 9. Mai 2014). Die Beschwerdeführerin legt somit nicht spezifisch und detailliert dar, inwiefern ihr im Kosovo Blutrache drohe, indem sie etwa von der Opferfamilie gesucht und bedroht werde. Sie bringt keine

konkreten Hinweise vor, die auf eine ernsthafte konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für die Vorinstanz, auf die allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich Blutrache näher einzugehen oder diese weiter abzuklären.

3.2.6. Insgesamt erweist sich die Interessenabwägung der Vorinstanz als bundesrechtskonform. Die privaten Interessen vermögen das erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen. Die Rückkehr in den Kosovo ist der Beschwerdeführerin zumutbar; die Einschränkung des Ehe- und Familienlebens hat sie hinzunehmen. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundes- und Konventionsrecht zu verletzen, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigern.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs