Algerian National's Appeal Against Removal Detention Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual originally from Algeria who sought asylum in Switzerland but was unsuccessful. On January 10, 2013, he was deported to Austria under the Dublin Regulation but subsequently returned illegally to Switzerland on January 12, 2013. He was placed in detention for deportation on January 16, 2013, which was approved by the Administrative Court of Thurgau until March 16, 2013. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal challenging the legality of his detention, claiming a fear for his life. However, the tribunal found the complaint inadmissible as it did not address the relevant legal issues regarding the detention and merely reiterated asylum-related concerns.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 83 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; Algerian National's Appeal Against Removal Detention Dismissed for Inadmissibility: On January 10, 2013, he was deported to Austria under the Dublin Regulation but subsequently returned illegally to Switzerland on January 12, 2013. He was placed in detention for deportation on January 16, 2013, which was approved by the Administrative Court of Thurgau until March 16, 2013. The individual filed a complaint with the Federal Tribunal challenging the legality of his detention, claiming a fear for his life. However, the tribunal found the complaint inadmissible as it did not address the relevant legal issues regarding the detention and merely reiterated asylum-related concerns.
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KI-generiertThe President handled the appeal in the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.
Used to order that no costs shall be levied for the current proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_80/2013
Urteil vom 29. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Überprüfung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Januar 2013.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1974) stammt aus Algerien. Er ersuchte in der Schweiz erfolglos um Asyl und wurde am 10. Januar 2013 im Dublinverfahren nach Österreich ausgeschafft. Es besteht gegen ihn eine vom 10. Januar 2013 bis 9. Januar 2016 gültige Einreisesperre. Am 12. Januar 2013 kehrte X.________ illegal in die Schweiz zurück, wo er am 16. Januar 2013 in Ausschaffungshaft genommen wurde, welche der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau am 18. Januar 2013 prüfte und maximal bis zum 16. März 2013 genehmigte. Mit Eingabe vom 18./28. Januar 2013 ersucht X.________ das Bundesgericht darum, ihm zu helfen; er fürchte um sein Leben.
2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich den Asylentscheid, welcher dem Bundesgericht nicht zur Prüfung unterbreitet werden kann (vgl. Art. 83 lit. d BGG ). Verfahrensgegenstand bildet vor diesem einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander; soweit er geltend macht, er sei verfolgt und ihm drohe der Tod, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies in Österreich der Fall sein könnte. Wenn er einwendet, lieber wieder nach Algerien zurückkehren zu wollen als hier zu bleiben, steht es ihm frei, sein Asylverfahren in Österreich zu beenden und von dort aus heimzukehren.
3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar