Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_80/2010 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Grievance and Insufficient Submission

Geschäftsnummer 2C_80/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the costs of a medical transport, where a company charged an individual for the service. An administrative appeal by the individual led to a decision by the health authority that annulled the charge, but the individual then filed a complaint against this decision, which was not deemed permissible by the administrative court due to a lack of standing to appeal. Following this, the individual took the matter to the Federal Tribunal, claiming violations of legal rights, but failed to provide a sufficient legal basis for the appeal and did not submit a revised complaint by the deadline set by the court. As a result, the Federal Tribunal declined to process the appeal, citing deficiencies in the complaint's justification.

Legislator-Regeste

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Art. 2 BV, Art. 4 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Grievance and Insufficient Submission: An administrative appeal by the individual led to a decision by the health authority that annulled the charge, but the individual then filed a complaint against this decision, which was not deemed permissible by the administrative court due to a lack of standing to appeal. Following this, the individual took the matter to the Federal Tribunal, claiming violations of legal rights, but failed to provide a sufficient legal basis for the appeal and did not submit a revised complaint by the deadline set by the court. As a result, the Federal Tribunal declined to process the appeal, citing deficiencies in the complaint's justification.

Schlagwörter

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Kosten für Krankentransport Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit Verfahrensverletzungen Rückzug des Rechtsbegehrens ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal under the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to the obvious lack of a sufficient statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_80/2010

Urteil vom 23. Februar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Kosten für Krankentransport,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2010.

Erwägungen:

1. Die Z.________ AG auferlegte X.________ mit Verfügung vom 12. August 2009 die Kosten für einen von ihr durchgeführten Krankentransport, einschliesslich Betreibungs- und weitere Zustellungskosten. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 19. November 2009 gut und hob die Verfügung vollumfänglich auf; die Verfahrenskosten auferlegte sie der Z.________ AG, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. X.________ erhob gegen diesen Rechtsmittelentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2010 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Einerseits erklärte es sich insofern für unzuständig, als X.________ Genugtuung verlangte und die Einleitung einer Strafuntersuchung zu beantragen schien; andererseits hielt es in Bezug auf den einzig als zulässig erachteten Verfahrensgegenstand (Kosten für den Krankentransport) fest, dass es nach vollständiger Gutheissung der Beschwerde durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion an der für die Beschwerdelegitimation notwendigen Beschwer fehle.

X.________ wandte sich mit Schreiben vom 28. Januar 2010, unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, an das Bundesgericht. Er hielt dafür, das Verwaltungsgericht habe "gegen Recht + Ordnung + Freiheit Art. 2 BV und Gleichstellung aller vor den Gerichten Art. 4 BV verstossen". Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer über die bei der Beschwerdeführung im Allgemeinen und im konkreten Fall einzuhaltenden Formen belehrt, wobei er auf das Ungenügen seiner Eingabe vom 28. Januar 2010, auf die noch laufende Beschwerdefrist sowie auf die geringen Erfolgsaussichten selbst einer verbesserten Beschwerde hingewiesen wurde; zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung bis spätestens am 15. Februar 2010 zurückzuziehen, was eine kostenlose Abschreibung des Verfahrens erlaubte. Bis heute hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert.

Es ist bereits im Schreiben vom 1. Februar 2010 erläutert worden, dass sich der Eingabe vom 28. Januar 2010 keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 (sowie Art. 106 Abs. 2) BGG genügende sachbezogene Begründung entnehmen lässt. Dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse nicht eröffnet werden konnte, ist, selbst wenn ihm ein Anspruch auf entsprechende Belehrung zugebilligt werden könnte, unerheblich, hätte er doch dafür besorgt sein müssen, dass er noch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Beschwerdefrist, kontaktiert werden konnte. Da er keine verbesserte Rechtsschrift nachgereicht hat und die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist, ist wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG , unter Hinweis auf das Schreiben vom 1. Februar 2010, von welchem dem Beschwerdeführer zusammen mit dem für ihn bestimmten Urteilsexemplar nochmals eine Ausfertigung zuzustellen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Lektüre des angefochtenen Urteils nicht erkennbar ist, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verstossen haben könnte.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wird zusätzlich ein Exemplar des Schreibens vom 1. Februar 2010 zugestellt.

Lausanne, 23. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller