Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_8/2013 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Administrative Court Regarding Rabbit-Keeping Ban Costs

Geschäftsnummer 2C_8/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was issued a ban on keeping rabbits by the veterinary office in Thurgau due to violations of animal welfare regulations. Following this, she contested the decision and the associated costs through various legal appeals. However, her appeals were dismissed by both the departmental authority and the administrative court for failing to meet the financial conditions required to pursue the case. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to invalidate the administrative court's decision, lift the rabbit-keeping ban, and obtain legal aid. The tribunal ultimately found her appeal without merit and denied her request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Petitioner v. Cantonal Administrative Court Regarding Rabbit-Keeping Ban Costs: Following this, she contested the decision and the associated costs through various legal appeals. However, her appeals were dismissed by both the departmental authority and the administrative court for failing to meet the financial conditions required to pursue the case. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to invalidate the administrative court's decision, lift the rabbit-keeping ban, and obtain legal aid. The tribunal ultimately found her appeal without merit and denied her request for free legal assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung Verfahrenskosten Petitionsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen unentgeltliche Rechtspflege Recht zur Hinterlegung unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning.

Art. 108 BGG

The decision not to enter a finding was made under this simplified procedure due to lack of reasoning.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of costs due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_8/2013

Urteil vom 10. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Widerhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2012.

Erwägungen:

1. Am 13. Februar 2012 sprach das Veterinäramt des Kantons Thurgau gegen X.________ ein Tierhalteverbot (Kaninchenhaltung) aus; am 14. Februar 2012 auferlegte es ihr die entsprechenden Kontroll- und Verfahrenskosten von Fr. 650.--. Dagegen gelangte X.________ mit zwei Rekursen an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, wobei sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte; das Departement wies das Gesuch mit Zwischenentscheid vom 23. April 2012 ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. Auf die gegen den diesen Zwischenentscheid schützenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2012 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_757/2012 vom 14. August 2012 nicht ein. In der Folge setzte das Departement die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu auf den 10. September 2012 an, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Rekurse nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging nicht ein, und mit Entscheid vom 18. September 2012 trat das Departement auf die Rekurse nicht ein. Dagegen gelangte X.________ wiederum an das Verwaltungsgericht, welches sie am 23. Oktober 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- innert 14 Tagen aufforderte, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Fristversäumnis damit zu rechnen sei, dass ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid erlassen werde. Der Vorschuss wurde innert Frist nicht geleistet, und das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 28. November 2012 auf die Beschwerde nicht ein; zudem wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "zum wiederholten Mal" ab.

X.________ gelangte am 4. Januar 2013 mit Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid an das Bundesgericht mit den Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts als nicht gültig zu erklären und das Verfahren einzustellen; die bisherigen sowie allfällige weitere Kosten seien von der Staatskasse zu übernehmen; es sei das Kaninchenhalteverbot wieder per sofort aufzuheben; es sei ihr - auch für das bundesgerichtliche Verfahren - die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein, das heisst den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen; die Beschwerde führende Partei hat gezielt auf die für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Beruht ein Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

Das Verwaltungsgericht hat die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde namentlich unter Hinweis auf die seit Beginn des Rekursverfahrens vor dem Departement ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen als aussichtslos gewertet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen; ebenso legte es dar, dass unter den gegebenen Umständen nach Massgabe des kantonalen Rechts die Auferlegung einer Kautionspflicht gerechtfertigt gewesen sei und dass, da der Auflage keine Folge geleistet worden sei, auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Inwiefern das Verwaltungsgericht - in Berücksichtigung des gesamten Verfahrensverlaufs - verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt habe, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht auf. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Die Umstände rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller