Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_798/2013 KI-generiert

In re Company Liquidation Appeal on Zurich Tax Sovereignty

Geschäftsnummer 2C_798/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company in liquidation against the Cantonal Government of Zurich and various other authorities, alleging issues related to tax sovereignty, usurpation of authority, and several criminal offenses. The complaint stems from a decision made by the Cantonal Administrative Court of Zug, which did not admit the original complaint. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising numerous claims and requests, though the Tribunal found the submissions insufficiently reasoned to warrant further consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; In re Company Liquidation Appeal on Zurich Tax Sovereignty: The complaint stems from a decision made by the Cantonal Administrative Court of Zug, which did not admit the original complaint. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising numerous claims and requests, though the Tribunal found the submissions insufficiently reasoned to warrant further consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Steuerhoheit verfassungsmässige Anforderung steuerrechtliche Unternehmensliquidation Demonstrationsrecht erworbener Anspruch Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge using the simplified procedure stipulated by this article due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This article was cited in the dispositive reasoning for the decision not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_798/2013

Urteil vom 12. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation ,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Regierungsrat des Kantons Zürich ,

2. Diverse kantonale und gemeindliche Behörden der Schweiz ,

3. Schweiz. Eidgenossenschaft, Bundesrat, Post, diverse internationale Instanzen ,

4. Diverse schweizerische Persönlichkeiten ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Steuerhoheit des Kantons Zürich, Amtsanmassung und diverse strafrechtliche Tatbestände,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 26. Juli 2013.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 26. Juli 2013 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde der X.________ AG in Liquidation nicht ein, wogegen diese am 9. September 2013 mit zahlreichen Anträgen und (teilweise kaum verständlichen) Ausführungen an das Bundesgericht gelangte.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun,

welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt

inwiefern verletzt worden sein sollen.

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt - soweit sie sich überhaupt mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid auseinandersetzt - nicht sachbezogen dar, inwiefern dieser Bundes (verfassungs) recht verletzen würde. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.

3. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar