Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_798/2009 KI-generiert

Filipino National Denied Residence Permit Renewal After Failed Marriage

Geschäftsnummer 2C_798/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Philippine national who, after marrying a Dutch citizen residing in Switzerland, was initially granted a temporary residence permit. However, following a legal separation and limited cohabitation, her application for an extension of the residence permit was rejected by the local migration office. Subsequent appeals to higher authorities, including the cantonal court, were unsuccessful. The individual then sought to challenge the cantonal court's decision at the federal level, requesting either an extension of her residence permit or a provisional extension until her divorce was finalized. However, her claims were hindered by legal stipulations regarding residency rights connected to marital status and the nature of her relationship at the time of the application.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c BGG, Art. 8 EMRK, Art. 17 Abs. 2 Satz, Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 116 BGG; Filipino National Denied Residence Permit Renewal After Failed Marriage: However, following a legal separation and limited cohabitation, her application for an extension of the residence permit was rejected by the local migration office. Subsequent appeals to higher authorities, including the cantonal court, were unsuccessful. The individual then sought to challenge the cantonal court's decision at the federal level, requesting either an extension of her residence permit or a provisional extension until her divorce was finalized. However, her claims were hindered by legal stipulations regarding residency rights connected to marital status and the nature of her relationship at the time of the application.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehefreiheit Ehegatte Mischehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it concerned permits for which no right exists under federal or international law.

Art. 108 BGG

The decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure outlined in this article.

Art. 65 BGG

The court regulated the court costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_798/2009

Urteil vom 7. Dezember 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco Parodi,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. August 2009.

Erwägungen:

1. Die philippinische Staatsangehörige X.________, geboren 1978, heiratete am 24. Februar 2006 den in der Schweiz wohnhaften Niederländer Y.________, der seit 2008 offenbar eine Niederlassungsbewilligung hat. Am 14. Oktober 2006 reiste sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein, wo sie am 16. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim Ehegatten erhielt; die Bewilligung war befristet bis zum 31. Dezember 2007. Am 27. November 2007 wurde das bereits zuvor praktizierte Getrenntleben der Ehegatten gerichtlich bewilligt. Ab Februar bis Oktober 2008 wohnte das Ehepaar nochmals zusammen. X.________ hat seit 2009 einen neuen Lebenspartner, den sie zu heiraten gedenkt, sobald die jeweiligen Ehen geschieden sind.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 lehnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos, und mit Urteil vom 26. August 2009 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 27. Januar 2009 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember (Postaufgabe 2. Dezember) 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, eventualiter ihr die Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 5).

2.2 Die Beschwerdeführerin selber betrachtet ihre Ehe mit dem niedergelassenen EU-Bürger als spätestens seit Ende 2008 gescheitert, strebt raschmöglichst die Scheidung an und möchte einen anderen Mann heiraten. Ihr steht damit kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserneuerung nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu. Ebenso entfällt bei dieser Lage (Fehlen einer intakten, tatsächlich gelebten familiären Beziehung) die Möglichkeit, sich auf Art. 8 EMRK zu berufen ( BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis). Einen solchen Anspruch räumt ihr auch das Landesrecht nicht ein; da sie mit ihrem Ehemann im Zeitraum Oktober 2006 bis Oktober 2008, mit Unterbrüchen, nicht einmal zwei Jahre zusammengewohnt hat, ist kein vom ehelichen Zusammenleben unabhängiges Recht auf Anwesenheit in der Schweiz entstanden, wie sich Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches vorliegend noch zur Anwendung kommt (vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]), entnehmen lässt. Was sodann Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) betrifft, lassen sich einerseits daraus keine Bewilligungsansprüche ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284) und greift andererseits diesbezüglich der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG .

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.3 Die Beschwerde kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegengenommen werden, wird doch nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt ( Art. 116 BGG ). Ohnehin fehlte der Beschwerdeführerin weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel; mangels Rechtsanspruchs auf Bewilligungsverlängerung ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b; vgl. BGE 133 I 185 ).

2.4 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller