Complainant v. Cantonal High Court and Lawyers Supervisory Commission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding alleged delays and inaction by the Obergericht (High Court) of the Canton of Zug and its commission overseeing attorneys. The individual, involved in a series of legal proceedings related to a car accident, criticized the conduct of two lawyers in these matters and believed his complaint should be forwarded to the appropriate authority. He requested the Federal Tribunal to order the Obergericht to properly handle his submission from July 6, 2020, or, if applicable, to ensure a decision is made by the relevant oversight commission. The core of his grievance was centered on administrative delays or refusals, which he claimed constituted a breach of procedural obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Complainant v. Cantonal High Court and Lawyers Supervisory Commission: The individual, involved in a series of legal proceedings related to a car accident, criticized the conduct of two lawyers in these matters and believed his complaint should be forwarded to the appropriate authority. He requested the Federal Tribunal to order the Obergericht to properly handle his submission from July 6, 2020, or, if applicable, to ensure a decision is made by the relevant oversight commission. The core of his grievance was centered on administrative delays or refusals, which he claimed constituted a breach of procedural obligations.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court costs were imposed on the appellant because the appeal was not admitted.
No party compensation was owed because the appeal was not admitted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_792/2020
Urteil vom 28. September 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug, c/o Obergericht des Kantons Zug.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Berufsregelverletzung),
Untätigbleiben des Obergerichts des Kantons Zug,
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ ist im Zusammenhang mit einem Autounfall wiederholt an verschiedene Instanzen gelangt. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Verfahren kritisierte er auch das Vorgehen zweier Rechtsanwälte. Das Obergericht des Kantons Zug leitete die entsprechenden Anzeigen zuständigkeitshalber an die kantonale Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte weiter.
1.2. A.________ beantragt vor Bundesgericht, dem "Obergericht Zug" sei "zu befehlen", seine Eingabe vom 6. Juli 2020 an die zuständige Instanz weiterzuleiten und ihn darüber zu unterrichten; "oder wenn wirklich die Aufsichtskommission für" seine "Eingabe vom 6. Juli 2020 zuständig" sein sollte, müsse von dieser "sofort ein Entscheid erstellt werden".
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht das Begehren und eine Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den Rechtsfragen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für die Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde.
2.2. Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was er dem Obergericht des Kantons Zug konkret vorwirft. Das Obergericht wird über die Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers gegebenenfalls erst noch zu entscheiden haben, sollte dies in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen sein. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich, dass das Schreiben vom 6. Juli 2020 (auch) bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte eingegangen ist. Der Beschwerdeführer legt entgegen seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt haben könnte; er begründet im Übrigen auch nicht, inwiefern eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vorliegen könnte: Der Hinweis darauf, dass diese im einen Fall innert 40 Tagen entschieden habe, der andere Entscheid aber (allenfalls) noch ausstehe, genügt als Beschwerdebegründung nicht. Im Übrigen sind seine Rechte als Anzeiger im Aufsichtsverfahren so oder anders beschränkt.
2.3. Es ist auf die ungenügend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar