Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_792/2019 KI-generiert

Challenge to Interlocutory Award of Legal Costs Admissible Only If Irreparable Harm Shown

Geschäftsnummer 2C_792/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A family appealed to the Swiss Federal Tribunal regarding the decision of local and cantonal authorities related to their children's school attendance following the closure of their local school. Initially, the children were reassigned to a different school, and the parents were asked to use a public bus service for transport, with partial compensation for the commute. The family disputed the adequacy of this arrangement and pursued legal action, which was initially dismissed at the cantonal level. The Federal Tribunal directed the cantonal administrative court to revisit the case, leading to the reconsideration of transportation costs and compensation. Unsatisfied with the subsequent procedural decisions, particularly the compensation awarded, the family sought further judicial review. However, the Federal Tribunal found their latest appeal inadmissible as it related to intermediate procedural matters and costs, which could be challenged at a later stage in the principal case.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Interlocutory Award of Legal Costs Admissible Only If Irreparable Harm Shown: Initially, the children were reassigned to a different school, and the parents were asked to use a public bus service for transport, with partial compensation for the commute. The family disputed the adequacy of this arrangement and pursued legal action, which was initially dismissed at the cantonal level. The Federal Tribunal directed the cantonal administrative court to revisit the case, leading to the reconsideration of transportation costs and compensation. Unsatisfied with the subsequent procedural decisions, particularly the compensation awarded, the family sought further judicial review. However, the Federal Tribunal found their latest appeal inadmissible as it related to intermediate procedural matters and costs, which could be challenged at a later stage in the principal case.

Schlagwörter

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Schulrecht (Schulweg Schultransport) Zwischenentscheid Anwaltskosten nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entschädigung für Nutzung Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited for refusing to enter upon the appeal because it was manifestly inadmissible (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to determine that the administrative court's decision was an interlocutory one, which is key to applying Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_792/2019

Urteil vom 30. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

5. E.A.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

gegen

Schulrat der Gemeinde F.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schulrecht (Schulweg; Schultransport);

Verlegung der vorinstanzlichen Kosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. August 2019 (III 2019 146).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 10. November 2017 verfügte der Gemeinderat F.________ die Schliessung der Gesamtschule G.________ ab Schuljahr 2018/2019. In der Folge wurden die Kinder A.A.________, B.A.________ und C.A.________ ins Schulhaus H.________ umgeteilt. Nachdem die Eltern die Zumutbarkeit des Schulwegs angezweifelt hatten, verfügte der Schulrat der Gemeinde F.________ am 29. Juni 2018, dass die Kinder die öffentliche Buslinie zum Schulhaus zu benutzen hätten und den Eltern für den Transport ihrer Kinder bis zur Bushaltestelle "I.________" maximal viermal täglich (inkl. Mittag) eine Kilometerentschädigung inkl. Busabonnement vergütet werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Landammann des Kantons Schwyz am 17. August 2018 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 28. August 2018) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 18. Dezember 2018 ab.

1.2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Familie A.________ mit Urteil 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurück. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2019 seinerseits gut und wies die Sache an den Schulrat der Gemeinde F.________ zum Neuentscheid zurück. Die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegte es der Gemeinde F.________ bzw. dem Kanton Schwyz und verpflichtete diese, der Familie A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren bzw. Fr. 2'500.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen.

1.3. Mit Beschwerde vom 17. September 2019 beantragt die Familie A.________ dem Bundesgericht, die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei auf Fr. 5'206.05 und für das regierungsrätliche Verfahren auf Fr. 5'883.70 festzusetzen. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Das angefochtene Urteil unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht ( Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.2. Die Vorinstanz hat die Sache an die Erstinstanz zum Neuentscheid zurückgewiesen. Folglich liegt ein Zwischenentscheid vor, was auch hinsichtlich der im Rückweisungsentscheid geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt ( BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Der Entscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Alternative ist dabei offensichtlich nicht erfüllt, weil ein Entscheid des Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung das bei der Erstinstanz hängige Verfahren nicht beenden würde. Ebensowenig ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, weil die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenentscheids zusammen mit dem Endentscheid in der Sache angefochten werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer, die entgegen dem zutreffenden Hinweis des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids) fälschlicherweise von einem Endentscheid ausgegangen sind (S. 5 Ziff. 5 der Beschwerde), machen denn auch keinen Nachteil geltend.

2.3. Zusammenfassend kann der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 4 und 5 aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 4 und 5 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger