Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_789/2008 KI-generiert

Appeal Against Extension of Detention Pending Deportation Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 2C_789/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suspected to be from Lebanon, who was placed in detention by the local foreign police for deportation on August 6, 2008. The detention was initially approved by a judge and extended multiple times, with the latest extension allowing the detention to continue until May 2009. The individual contested the extension of their detention, expressing a refusal to return to Lebanon. However, the court noted that the individual did not adequately substantiate their claim against the legality of the detention extension and failed to address the judge's findings. The situation involves ongoing efforts by authorities to facilitate the individual's deportation based on a bilateral repatriation agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; Appeal Against Extension of Detention Pending Deportation Dismissed for Insufficient Grounds: The detention was initially approved by a judge and extended multiple times, with the latest extension allowing the detention to continue until May 2009. The individual contested the extension of their detention, expressing a refusal to return to Lebanon. However, the court noted that the individual did not adequately substantiate their claim against the legality of the detention extension and failed to address the judge's findings. The situation involves ongoing efforts by authorities to facilitate the individual's deportation based on a bilateral repatriation agreement.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Haftgrund Wiedererwägung des Asylgesuchs Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal was not admitted due to insufficient substantiation, which is the basis for the final order not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_789/2008

Urteil vom 4. November 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 24. Oktober 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1983) stammt vermutlich aus dem Libanon. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel nahm ihn am 6. August 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 8. August 2008 prüfte und bis zum 5. November 2008 bestätigte. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde von X.________ am 22. August 2008 ab, soweit darauf einzutreten war (2C_593/2008). Am 24. Oktober 2008 genehmigte der Haftrichter eine Verlängerung der Festhaltung bis zum 4. Mai "2008" (recte: 2009). Am 29. Oktober 2008 leitete das Haftgericht III Bern-Mittelland eine Eingabe von X.________ an das Bundesgericht weiter; darin bringt dieser zum Ausdruck, dass er mit der Haftverlängerung nicht einverstanden sei und er auf keinen Fall in den Libanon zurückgehen werde.

2.

2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht; die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Haftverlängerung nicht einverstanden und nicht bereit zu sein, in den Libanon zurückzukehren. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im haftrichterlichen Entscheid nicht sachbezogen auseinander und legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.2 In der Sache selber wäre im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil vom 22. August 2008 zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit dem libanesischen Konsul vorgeführt worden; dieser geht davon aus, dass er tatsächlich aus dem Libanon stammt. Die entsprechenden Abklärungen sind gestützt auf das gemeinsame Rückübernahmeabkommen im Gang. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin zielstrebig um den Vollzug der Wegweisung bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).

3. Es sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar