Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_786/2009 KI-generiert

Moroccan National's Residence Permit Extension Denied After Divorce

Geschäftsnummer 2C_786/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Moroccan national who married a Dominican Republic citizen residing in Switzerland and obtained a residence permit for family reunification. After the couple separated in 2005 and their divorce was finalized in 2009, the Swiss authorities denied the extension of his residence permit and ordered his departure from Switzerland. The individual appealed against this decision through various administrative channels, but his appeals were unsuccessful. He subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and have the matter re-evaluated. The case primarily concerns the individual's right to residency and associated legal arguments based on family and migration laws.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 126 Abs. 1 AuG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Moroccan National's Residence Permit Extension Denied After Divorce: After the couple separated in 2005 and their divorce was finalized in 2009, the Swiss authorities denied the extension of his residence permit and ordered his departure from Switzerland. The individual appealed against this decision through various administrative channels, but his appeals were unsuccessful. He subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and have the matter re-evaluated. The case primarily concerns the individual's right to residency and associated legal arguments based on family and migration laws.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Scheidungsgrund Fremdes Recht erworbener Anspruch Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The main ground for not entering a decision on the appeal in public law matters, as the appeal was obviously inadmissible because no right to a permit existed.

Art. 108 BGG

The procedural basis for not entering a decision on the appeal(s) in simplified proceedings.

Art. 115 lit. b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible because the appellant was not legitimate to raise claims regarding Art. 8 EMRK and Art. 13 BV.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The legal basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_786/2009

Urteil vom 1. Dezember 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 21. Oktober 2009.

Erwägungen:

1. Der marokkanische Staatsangehörige X.________, geboren 1974, heiratete am 29. Januar 2002 in Casablanca eine im Kanton Zürich niedergelassene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 4. April 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt zwecks Verbleibs bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 3. April 2005 verlängert wurde. Im Verlauf der ersten Hälfte des Jahres 2005 trennten sich die Eheleute; die Ehe wurde am 3. Februar 2009 geschieden.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete seine Wegweisung an. Sein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 29. April 2009 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. November 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.1.1 Der Beschwerdeführer will einen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG [SR 142.20]) ableiten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt vorliegend indessen noch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Anwendung, wurde doch das Gesuch um Bewilligungsverlängerung vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes eingereicht (Art. 126 Abs. 1 AuG). Massgeblich ist mithin Art. 17 Abs. 2 ANAG . Danach hat der Ehegatte des Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt (in Ehegemeinschaft) von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Da der Beschwerdeführer im besten Fall bloss etwas mehr (nach Auffassung der Ausländerrechtsbehörden etwas weniger) als drei Jahre in Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte, ist kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung entstanden, und es besteht auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort.

Der Beschwerdeführer glaubt sodann, einen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten zu können, soweit diese Normen das Recht auf Achtung des Familienlebens schützen. Er hält sich jedoch erst seit gut siebeneinhalb Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf und erfüllt die strengen Kriterien, die von der Rechtsprechung diesbezüglich entwickelt worden sind, offensichtlich nicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.), wie das Verwaltungsgericht in E. 2.4 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat. An dessen Einschätzung vermögen die Ausführungen auf S. 10 der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, lässt sich ihnen doch nicht entnehmen, worin die von der Rechtsprechung verlangten besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. die entsprechend vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen könnten.

Da unter keinem Titel ein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht, erweist sich die Beschwerde, soweit sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden ist, als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.1.2 Der Beschwerdeführer will sein Rechtsmittel für den Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) verstanden wissen. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Beschwerdeberechtigung (Legitimation) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt ( Art. 115 lit. b BGG ).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV . Da sich, wie im Rahmen der Eintretensfrage betreffend das ordentliche Rechtsmittel dargelegt, im vorliegenden Fall aus diesen Konventions- bzw. Verfassungsnormen in Bezug auf die hier streitige Frage der ausländerrechtlichen Bewilligung keine Rechte ergeben, ist der Beschwerdeführer zu diesen Rügen nicht legitimiert. Auch die Verfassungsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig.

2.2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde(n) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller