Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_785/2010 KI-generiert

Company Appeal Against Interim File Access Order Inadmissible Under BGG 93(1)(a)

Geschäftsnummer 2C_785/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a company faced a sanction imposed by a federal gambling commission, leading the company to appeal for access to certain documents related to a criminal investigation as part of its defense. The federal administrative court partially granted this request, allowing access to a limited selection of documents. Unsatisfied with this limitation, the company subsequently filed a complaint with the federal tribunal seeking unlimited access to all investigation files. However, the tribunal evaluated the appeal under strict criteria for interim rulings and ultimately concluded that the company had not demonstrated an irremediable harm, thus rendering the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 51 SBG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Company Appeal Against Interim File Access Order Inadmissible Under BGG 93(1)(a): The federal administrative court partially granted this request, allowing access to a limited selection of documents. Unsatisfied with this limitation, the company subsequently filed a complaint with the federal tribunal seeking unlimited access to all investigation files. However, the tribunal evaluated the appeal under strict criteria for interim rulings and ultimately concluded that the company had not demonstrated an irremediable harm, thus rendering the complaint inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Sanktion ( Art. 51 SBG ) Akteneinsicht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Besuchsrecht Teilentscheid Verwaltungssanktion Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously inadmissible under this provision.

Art. 108 BGG

The decision not to enter into the appeal was made by the single judge in the simplified procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This article was cited to establish the limited conditions under which an appeal against an interlocutory decision could be filed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

B-7985/2025 (2026-01-12)
Denial of Appeal on Access to Enforcement Files
«…sener Frist zu gewähren, nicht sicherge- stellt ist (vgl. Urteile des BGer 2C_959/2018 vom 12. November 2018 E. 3.3 und 2C_785/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1221/2020 vom 21. Februar 2022 E. 4.2 und B-3638/2017 vom 19. Septemb…»
B-4139/2021 (2022-10-25)
Company Fails to Prove Irreparable Harm in Bid-Rigging Investigation Appeal
«…ssunzione di prove non ha, salvo circostanze particolari, conseguenze in- sanabili e irreparabili (cfr. sentenza del TF 2C_785/2010 del 22 novembre 2010 consid. 2.2.2; sentenza del TAF B-3638/2017 già citata consid. 4.2; UHLMANN/W ÄLLE-BÄR, op. cit.,…»
A-1221/2020 (2022-02-21)
Federal Administrative Court Upholds Classification of Intelligence Documents, Denies Full Access
«…ier n’a en principe pas de consé- quences irréparables, sous réserve de circonstances particulières (cf. ar- rêts du TF 2C_785/2010 du 22 novembre 2010 consid. 2.2.2, 2C_658/2010 du 27 septembre 2010 et 2C_4/2009 du 23 janvier 2009 consid. 2.2). Un pr…»
2C_959/2018 (2018-11-12)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal of Access to Tax Documents
«…artiel) au dossier n'a en principe pas de conséquences irréparables, sous réserve de circonstances particulières (arrêt 2C_785/2010 du 22 novembre 2010 consid. 2.2.2 et les arrêts cités). 3.4. En l'espèce, les justifications invoquées par les recoura…»
A-670/2015 (2015-05-22)
Nuclear Safety Document Access Dispute
«…cht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2014 vom 1. Dezem- ber 2014 E. 1 und 2C_785/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 20…»
2C_722/2013 (2013-08-23)
X. v. Cantonal Administrative Court (Access to Third-Party Case File)
«…dentscheid erhoben werden kann (Urteile 2C_599/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2, publiziert in: StR 63/2008 S. 291, und 2C_785/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht. Die nicht hi…»
2C_949/2010 (2011-05-18)
Casino Sanction for Failure to Enforce Gambling Exclusion
«…eneinsicht zu gewähren. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. November 2010 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 2C_785/2010). Mit Urteil vom 8. November 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und setzte die Sankti…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_785/2010

Urteil vom 22. November 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dr. Ivo P. Baumgartner, Dr. Markus Hess,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission.

Gegenstand

Sanktion ( Art. 51 SBG ),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 9. September 2010.

Erwägungen:

1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission auferlegte der X.________ AG gestützt auf Art. 51 des Bundesgesetzes vom 18. September 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG [SR 935.52]) eine Verwaltungssanktion. Dagegen gelangte diese mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; sie ersuchte um Einsicht in die von der Spielbankenkommission beigezogenen Akten eines Strafverfahrens. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. September 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch nur teilweise gut; das Einsichtsrecht wurde auf einzelne genau bezeichnete Dokumente aus den Strafuntersuchungsakten beschränkt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Oktober 2010 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei dieses anzuweisen, ihr eine uneingeschränkte Einsicht in die dort vorliegenden Akten, einschliesslich Strafakten, zu gewähren, und es sei ihr eine angemessene Frist anzusetzen, damit sie dazu Stellung nehmen könne.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die beim Bundesgericht nur unter beschränkten Voraussetzungen angefochten werden kann. Da sie ihrem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung, zu prüfen ist nur, ob diejenige von lit. a erfüllt ist.

2.2

2.2.1 Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein; erforderlich ist ein Nachteil, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen späteren Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Nachteil schon im vorinstanzlichen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beseitigt wird; es genügt, wenn dies im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren möglich ist. Ein rein tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens erlaubt das Eintreten auf die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht ( BGE 134 III 188 E. 2; 133 IV 139 E. 4 S. 141; je mit Hinweisen); anders verhält es sich diesfalls dann, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen ( BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f.).

2.2.2 Eine Zwischenverfügung über die Ausgestaltung der Akteneinsicht hat möglicherweise dann irreparable Auswirkungen, wenn nach Auffassung einer Partei Dritten zu weitgehend Einblick in Unterlagen gewährt wird; die (allenfalls zu Unrecht) bereits gewährte, zu umfassende Akteneinsicht kann nämlich später, nach Vorliegen eines Endentscheids, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umgekehrt kann die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, gleich wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden; eine die Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat, vorbehältlich besonderer Umstände, regelmässig keine irreparablen Auswirkungen (vgl. Urteile 2C_658/2010 vom 27. September 2010 und 2C_4/2009 vom 23. Januar 2009 E. 2.2).

Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Alles was die Beschwerdeführerin vorliegend im Rahmen der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht geltend macht, könnte sie mit einer Beschwerde gegen ein für sie negatives Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs an sich vorbringen; die entsprechenden Rügen würden vom Bundesgericht frei geprüft; bei Begründetheit der Rüge würde es die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückweisen, welches nach Gewährung der Akteneinsicht unter Berücksichtigung der danach einzuholenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit voller Kognition neu zu entscheiden hätte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin spezifisch zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erlauben keinen anderen Schluss: Sollte die Vorinstanz auf die (der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht freigegebenen) Strafakten abstellen und zu ihren Ungunsten entscheiden, wäre eine diesbezügliche Gehörsverweigerungsrüge bei der Anfechtung des Endurteils ohne Einschränkung zu hören. Sollte die Vorinstanz auf die Strafakten nicht abstellen, obläge es der Beschwerdeführerin aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen, dass sich diesen Akten zu ihren Gunsten sprechende Fakten entnehmen lassen könnten, was namentlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Endurteils konkret zu prüfen wäre. Zum heutigen Zeitpunkt liesse sich die für die Prüfung der Gehörsverweigerungsrüge unerlässliche Interessenabwägung allein gestützt auf reine Vermutungen und auf bloss abstrakter Grundlage vornehmen, was dazu führen könnte, dass in unangebracht weitem Ausmass, d.h. unter unnötiger Beeinträchtigung von Geheimhaltungsinteressen, Akteneinsicht gewährt wird. Es erscheint geboten und zumutbar, die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen auf die Anfechtung des Endurteils zu verweisen.

2.3 Mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller