Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_784/2021 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Statelessness Claim Due to Unpaid Cost Advance Inadmissible

Geschäftsnummer 2C_784/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted a request to the Swiss State Secretariat for Migration to be recognized as stateless, which was denied on March 16, 2021. The individual appealed to the Federal Administrative Court, seeking legal aid and exemption from an advance payment, but these requests were also denied. Consequently, the individual was required to pay a court fee of CHF 1,000 by August 16, 2021, which they did not do, and instead sought legal aid again. The Federal Administrative Court dismissed this second request and did not consider the appeal. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 1, 2021, seeking recognition as stateless and requesting legal aid, which the Tribunal decided not to pursue, maintaining the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Statelessness Claim Due to Unpaid Cost Advance Inadmissible: The individual appealed to the Federal Administrative Court, seeking legal aid and exemption from an advance payment, but these requests were also denied. Consequently, the individual was required to pay a court fee of CHF 1,000 by August 16, 2021, which they did not do, and instead sought legal aid again. The Federal Administrative Court dismissed this second request and did not consider the appeal. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 1, 2021, seeking recognition as stateless and requesting legal aid, which the Tribunal decided not to pursue, maintaining the initial decision.

Schlagwörter

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Anerkennung der Staatenlosigkeit Nichtleistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Nachweis der Staatenlosigkeit Beschwerdelegitimation Verwaltungskosten Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to lack of prospects of success (e contrario).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_784/2021

Urteil vom 12. Oktober 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 31. August 2021 (F-1953/2021).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 gab das Staatssekretariat für Migration dem Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 ab und setzte A.________ Frist bis 16. August 2021, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_618/2021 vom 17. August 2021 nicht ein. Anstatt den Kostenvorschuss zu bezahlen, ersuchte A.________ am 16. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege oder um Bewilligung der Ratenzahlung nach. Mit Urteil vom 31. August 2021 wies das Gericht das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit "staatsrechtlicher Beschwerde" vom 1. Oktober 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei als Staatenloser anzuerkennen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer sind diese Anforderungen bereits im Urteil 2C_618/2021 vom 17. August 2021 dargelegt worden.

2.2. Anfechtungsobjekt ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten ist. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer äussert sich ausschliesslich zur materiellen Rechtslage und erläutert die Situation in der Türkei und weshalb er seiner Ansicht nach als Staatenloser anerkannt werden müsste. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger