Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_784/2015 KI-generiert

Residence Permit Appeal Timeliness and A-Post-Plus Service Rule

Geschäftsnummer 2C_784/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals sought to extend their residence permits in Switzerland but had their applications denied by the local migration office. After the rejection, they submitted a complaint to the local Justice and Security Department, which did not accept it due to the late submission past the legal deadline. Subsequently, their appeal to the administrative court also failed, leading them to lodge a complaint to the Federal Tribunal, questioning the timeliness of their initial appeal. The primary legal issue revolved around whether the notification of the rejection was delivered in accordance with legal stipulations that would initiate the appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 58 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Residence Permit Appeal Timeliness and A-Post-Plus Service Rule: After the rejection, they submitted a complaint to the local Justice and Security Department, which did not accept it due to the late submission past the legal deadline. Subsequently, their appeal to the administrative court also failed, leading them to lodge a complaint to the Federal Tribunal, questioning the timeliness of their initial appeal. The primary legal issue revolved around whether the notification of the rejection was delivered in accordance with legal stipulations that would initiate the appeal period.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Gesuch an eine Behörde verspätetes Asylgesuch Kündigungsfrist verspätete Einreichung von Urkunden Gültigkeit der Postzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal summarily because it was manifestly unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the reasoning of the lower court decision in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs jointly and severally.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the non-awarding of party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

V 2024 79 (2025-04-01) · zg
Residency Permit Extension Appeal Dismissed Due to Untimely Filing Based on Mail Tracking Date
«…efkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet (vgl. BGer 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Nicht erforderlich ist für die Zu- stellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsäc…»
SK 2023 126 (2024-06-19) · be
Misappropriation, Forgery, and Dog Restitution Appeal
«…2020 consid. 3.2.2, 2C_587/2018 du 8 mars 2019 consid. 3.1, 2C_875/2015 du 2 octobre 2015 consid. 2.2.1, 2C_784/2015 du 24 septembre 2015 consid. 2.2.1).…»
ZBE.2024.1 (2024-03-19) · ag
Late Adoption Suitability Appeal Denied
«…ese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu be- weisen, dass die Post zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Eine fehlerhafte Postzu- stellung ist dabei nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen,…»
V 2023 75 (2024-03-14) · zg
Administrative Court Dismisses Challenge to Late Residency Permit Revocation Appeal
«…kasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich be- findet (vgl. BGer 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächl…»
2C_469/2023 (2023-10-19)
Appeal Timeliness in Residence Permit Revocation Based on A-Post Plus Delivery Date
«…dung Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteile 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2; 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 8.2.2; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan…»
II 2021 120 (2022-02-21) · sz
Taxpayer Misses Statutory Objection Deadline Due to Untimely Claimed Illness
«…C_430/2009 vom 14.1.2010 Erw. 2.5; 2C_855/2015 vom 1.10.2015 [betreffend ein Grundstückgewinnsteuerverfahren] Erw. 1.1; 2C_784/2015 vom 24.9.2015 Erw. 2.1; 2C_1126/2014 vom 20.2.2015 Erw. 2.2, auch zur Abgrenzung von Ein- schreibesendungen; BGE 144 II…»
A-3812/2021 (2022-01-14)
VAT Decision Notification and Appeal Deadline Case
«…2019 du 8 juin 2020 consid. 3.2.2, 2C_587/2018 du 8 mars 2019 consid. 3.1, 2C_875/2015 du 2 octobre 2015 consid. 2.2.1, 2C_784/2015 du 24 septembre 2015 consid. 2.2.1 ; arrêt du TAF A-3967/2020 du 29 oc- tobre 2020 p. 3). 4.1.6 De longue et constante…»
A-6153/2020 (2021-07-13)
Tax Appeal Dismissed for Late Filing Due to Presumed Mail Delivery
«…19 du 8 juin 2020 consid. 3.2.2, 2C_587/2018 du 8 mars 2019 consid. 3.1, 2C_875/2015 du 2 octobre 2015 consid. 2.2.1 et 2C_784/2015 du 24 septembre 2015 consid. 2.2.1 ; arrêt TAF A-3967/2020 du 29 octobre 2020 p. 3). 2.6 Les règles relatives à la not…»
BVGE-2021-I-1 (2021-07-13)
Mail Delivery Date for Appeals
«…2019 du 8 juin 2020 consid. 3.2.2; 2C_587/2018 du 8 mars 2019 consid. 3.1; 2C_875/2015 du 2 octobre 2015 consid. 2.2.1; 2C_784/2015 BVGE / ATAF / DTAF I 3 2021 I/1…»
2C_919/2020 (2020-11-17)
Lapse of Permanent Residence Permit Upheld Due to Culpable Failure to Arrange Mail Receipt
«…htlichen Entscheiden einer Zustellung per A-Post Plus nicht entgegen (vgl. Urteile 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Durfte das Migrationsamt daher die Zustellung per A-Post Plus vornehmen, erübrigt sich…»
A-3967/2020 (2020-10-29)
Late Tax Assistance Appeal Inadmissible
«…/2019 vom 12. November 2019 E. 3.3, 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1, 9C_655/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.4, Urteil 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1), dass für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich ist, dass der Ad- ressat sie…»
2C_1032/2019 (2020-03-11)
Belarusian Nationals' Missed Appeal Deadline for Residence Permit
«…s gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteile 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 8.2.2; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.2). Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit im Zusammenhang mit…»
2020.01.20.vv.1 (2020-01-20) · bl
Taxpayer's Late Appeal Dismissed for Failure to Meet Filing Deadline and Justification
«…S. 396; Urteile des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Okto- ber 2015 E. 1.1; 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1 und 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, auch zur Abgrenzung von Ein- schreibesendun…»
2C_587/2018 (2019-03-08)
Residence Permit Extension Denial and Untimely Appeal Service via A-Post-Plus
«…kasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet (vgl. Urteil 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1). Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächl…»
II 2018 70 (2018-12-13) · sz
Tax Assessment Appeal: Pension Contribution Repayment and Imputed Income
«…430/2009 vom 14.1.2010 Erw. 2.5; 2C_855/2015 vom 1.10.2015 [betreffend ein Grundstückgewinnsteuer- verfahren] Erw. 2.1; 2C_784/2015 vom 24.9.2015 Erw. 2.1; 2C_1126/2014 vom 20.2.2015 Erw. 2.2, auch zur Abgrenzung von Einschreibesendungen). (Behördlic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_784/2015

Urteil vom 24. September 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Markus Bachmann,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Justiz-

und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,

vom 23. Juli 2015.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. November 2014 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ (Brasilianerin; 1984) und ihrer Tochter B.A.________ (1999) ab. Die mit "A-Post-Plus" versandte Verfügung ging am 7. November 2014 beim Postfach des Rechtsvertreters der beiden ein.

Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 12. Dezember 2014 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) Verwaltungsbeschwerde. Dieses trat wegen Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist darauf nicht ein. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern war erfolglos.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht Streitgegenstand sind die Fragen rund um die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerinnen; darauf ist nicht näher einzugehen.

2.1. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde an das JSD erhoben haben. Nach § 130 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SR LU 40) beträgt die Rechtsmittelfrist, soweit - wie hier - das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, 30 Tage seit Eröffnung. Nach § 112 Abs. 1 VRG eröffnet die Behörde den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung. Ist der Entscheid zugestellt, ist er eröffnet; insofern stellt sich die Frage, wann ein Entscheid zugestellt ist. Nach § 31 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine behördliche Mitteilung ausgelöst werden, mit der massgebenden Eröffnung zu laufen (§§ 28, 30, 112, 113).

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. "A-Post-Plus" Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zu dieser Art von Zustellung geäussert (in Bezug auf das AuG 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz ist die Verfügung am 7. November 2014 beim Postfach des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen eingegangen. Die 30-tägige Rekursfrist begann nach § 31 Abs. 2 VRG am Tag nach der Eröffnung zu laufen und endete demnach am Montag 8. Dezember 2014. Die am 12. Dezember 2014 erhobene Beschwerde beim JSD ist offensichtlich zu spät. Das JSD ist deshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - ohne in Willkür zu verfallen zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat deshalb ebenfalls zu Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

Damit nimmt die verfügende Behörde nicht in rechtsungleicher Weise Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist, denn die Rechtsmittelfrist ist bei jeder Zustellform gleich lang. Sie wird stets dann ausgelöst, wenn die Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt der Sendung Kenntnis nehmen kann. Bei einem Einschreiben ist dies im Moment der Abholung am Schalter, bei einer nicht eingeschriebenen Sendung bereits bei der Zustellung in das jederzeit zugängliche Postfach der Fall. Durch die blosse Avisierung eines Einschreibens hat dessen Empfänger keinen nennenswerten Vorteil, kennt er doch zu diesem Zeitpunkt weder den Inhalt noch die Motivation des an ihn adressierten Entscheids (Urteil 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). Insofern liegt auch keine Ungleichbehandlung vor. Abwegig ist die Behauptung, die bundesgerichtliche Rechtsprechung widerspreche Art. 23 und Art. 58 BGG . Dass die StPO und die ZPO eine spezielle Zustellform vorschreiben, vermag an diesem Entscheid nichts zu ändern. Der Gesetzgeber kann in jedem Erlass eine spezielle Zustellform vorsehen. Für alles weitere kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass