Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_784/2011 KI-generiert

Kosovo National Expulsion Upheld for Severe Bodily Harm

Geschäftsnummer 2C_784/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who immigrated to Switzerland from Kosovo in 1992 and had resided there permanently since 1994. Following a series of criminal convictions, including a significant offense leading to a three-and-a-half-year prison sentence for serious bodily harm, the local migration authority revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual appealed this decision to the local court, which upheld the expulsion, prompting him to seek further review by the Federal Tribunal. He argued against the revocation of his permit and the associated expulsion, proposing instead that a mere warning would suffice given the circumstances of his offenses and long-term residence in the country.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 109 BGG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 62 lit. b AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 109 Abs. 3 BGG; Kosovo National Expulsion Upheld for Severe Bodily Harm: Following a series of criminal convictions, including a significant offense leading to a three-and-a-half-year prison sentence for serious bodily harm, the local migration authority revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual appealed this decision to the local court, which upheld the expulsion, prompting him to seek further review by the Federal Tribunal. He argued against the revocation of his permit and the associated expulsion, proposing instead that a mere warning would suffice given the circumstances of his offenses and long-term residence in the country.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familiennachzug Körperverletzung ausländische Staatsangehörige Zollausweis Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure outlined in this article, which is noted in the dispositive (point 1, by implication for the outcome of the appeal, and explicitly in point 2 for the procedure in Erwägung 2).

Art. 66 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision in the final order (point 2).

Art. 68 BGG

The order confirms that no party compensation is owed based on this provision (point 2).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_784/2011

Urteil vom 3. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. August 2011.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1982) stammt aus dem Kosovo. Er ist 1992 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen und hält sich seit Mai 1994 dauerhaft hier auf. X.________ wurde im Jahre 2005 wegen untergeordneter Delikte verurteilt und hierauf vom Migrationsamt des Kantons Aargau am 9. Januar 2006 verwarnt. Am 15. Dezember 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich ihn wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, worauf das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 16. Dezember 2010 seine Niederlassungsbewilligung widerrief und ihn aus der Schweiz wegwies. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 25. August 2011 aufzuheben, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen und auf die damit verbundene Wegweisung zu verzichten; er sei lediglich zu verwarnen.

2. Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich unzulässige appellatorische Kritik an diesem übt (vgl. Art. 42 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3) - als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass eine weitere wesentliche Bestrafung ausländerrechtliche Folgen nach sich ziehen würde; dennoch fügte er am 29. Mai 2008 einem Opfer mit der Faust, in der er ein Messer hielt, lebensgefährliche Verletzungen zu, wofür ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Dezember 2009 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilte. Ob sein Verschulden vom Strafrichter dabei als "erheblich" und nicht als "schwer" bezeichnet wurde, wie das Amt für Migration und Integration angenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant; unbestrittenermassen sind die angerufenen Schuld mindernden Gründe bereits vom Obergericht des Kantons Zürich bei der Strafzumessung berücksichtigt worden und hat der Beschwerdeführer ein schweres Delikt gegen Leib und Leben begangen. Der Verfügung des Amts für Strafvollzug des Kantons Zürich vom 3. August 2011 ist zu entnehmen, dass bei ihm ein Risiko für die Begehung mittelgradiger Gewaltdelikte wie Tätlichkeiten oder einfache Körperverletzungen fortbesteht; dieses wird als "mittel" eingeschätzt. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz sein privates, hier verbleiben zu dürfen, auch wenn er sich inzwischen seit über 15 Jahren im Land aufhält.

2.2 Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos, beruflich bzw. sozial bloss beschränkt integriert und hat einen Teil seiner Jugend in der Heimat verbracht; mit deren Sprache und Gebräuchen ist er nach wie vor vertraut. Die Rückkehr ist ihm deshalb zumutbar; die Beziehungen zu seinen Eltern und seinen Brüdern wird er auch von dort aus pflegen können, nachdem keine besonderen familiären Abhängigkeitsverhältnisse dargetan sind. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder und das Rekursgericht hat die auf dem Spiele stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK sorgfältig gegeneinander abgewogen (vgl. das EGMR-Urteil vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 2001 Nr. 138 S. 1392). Es kann für alles Weitere auf seine zutreffenden Überlegungen verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar