Taxation of Imputed Rental Value: Admissibility of Review Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer residing in the Canton of Schaffhausen filed a legal complaint with the Canton's Obergericht challenging the legitimacy of the taxation of self-occupied property, specifically questioning the system for assessing imputed rental value on such properties. The complaint was based on the belief that the current system is unlawful. However, the Obergericht refused to consider the complaint, stating that no contestable decision was identified and that the complaint did not specify which legal provision allegedly violated higher-ranking law. Consequently, the Obergericht treated it as a norm control request, over which it determined the relevant tax provisions could not be subjected to review. The taxpayer then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking acknowledgment that the regulation concerning imputed rental value was inconsistent with superior law and demanding financial compensation from the Canton of Schaffhausen. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and beyond the scope of their review concerning the decision's procedural aspects, therefore dismissing it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 VRG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Taxation of Imputed Rental Value: Admissibility of Review Challenge: The complaint was based on the belief that the current system is unlawful. However, the Obergericht refused to consider the complaint, stating that no contestable decision was identified and that the complaint did not specify which legal provision allegedly violated higher-ranking law. Consequently, the Obergericht treated it as a norm control request, over which it determined the relevant tax provisions could not be subjected to review. The taxpayer then filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking acknowledgment that the regulation concerning imputed rental value was inconsistent with superior law and demanding financial compensation from the Canton of Schaffhausen. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and beyond the scope of their review concerning the decision's procedural aspects, therefore dismissing it.
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KI-generiertCited as the legal basis requiring a qualified submission and substantiation of constitutional rights violations.
Cited in conjunction with Art. 42 Abs. 2 BGG to confirm that the appeal clearly did not meet the mandatory requirements for stating grounds for constitutional complaints.
The decision to decide the matter under the simplified procedure due to the obvious lack of sufficient justification in the appeal.
Mentioned in the reasoning section as the basis for the decision by the instructing judge but not explicitly in the dispositive orders (the final numbering 1.-3.). However, since the instruction stage (no written exchange) led to the decision under Art. 108 LTF, and the final decision is only about inadmissibility, this procedural step is not listed as a ground for the final ruling 1-3.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG to confirm the appeal's failure to meet the formal requirements for justification.
Cited as a general basis for imposing the costs of the federal court proceedings on the losing party.
Basis for imposing the court fees on the unsuccessful appellant (under the principle of losing party pays costs).
Used to confirm that the Canton of Schaffhausen, having succeeded, is not awarded party compensation.
Used to confirm that the scope of the dispute before the Federal Tribunal cannot be expanded compared to the previous instance.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_780/2019
Urteil vom 18. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Normenkontrolle (Besteuerung des Eigenmietwerts),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. August 2019 (61/2017/1).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SH. Am 30. November 2017 erhob er beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Regierungsrat des Kt. Schaffhausens" bezeichnetes Rechtsmittel, das im Zusammenhang mit der nach Auffassung des Steuerpflichtigen rechtswidrigen Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums steht (dazu auch Urteil 2C_896/2017 vom 26. Oktober 2017).
1.2. Das Obergericht beurteilte die Eingabe mit einzelrichterlicher Verfügung 61/2017/1 vom 27. August 2019 und gelangte zum Nichteintreten auf die Eingabe. Es erkannte, weder werde dargetan noch sei ersichtlich, dass ein anfechtbarer Entscheid vorliege. Die Eingabe könne daher nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Sie sei vielmehr als Normenkontrollgesuch im Sinne von Art. 51 ff. des Gesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/SH; SHR 172.200) zu behandeln. Ein derartiges Gesuch könne jederzeit gestellt werden (Art. 51 VRG/SH). Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen seien freilich kantonale Gesetze (Art. 46 des Justizgesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die im Gesetz (des Kantons Schaffhausen) vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) verankerten Bestimmungen zum Eigenmietwert seien daher der Überprüfung von vornherein entzogen. Überprüfbar sei demgegenüber das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes (SHR 641.120), wobei der Steuerpflichtige nicht aufzeige, welche Bestimmung er aus welchem Grund hauptfrageweise anfechten wolle. Hingegen sei die regierungsrätliche Vorlage zum Dekret, die der Steuerpflichtige (auch) beanstande, der Normenkontrolle unzugänglich. Die Übergangsbestimmung in § 6 des Dekrets stehe heute nicht mehr in Kraft, weshalb kein Rechtsschutzinteresse (mehr) bestehe. Auch auf das Normenkontrollgesuch sei nicht einzutreten. Im Übrigen gehe das Obergericht ohnehin in ständiger Rechtsprechung von der Rechtmässigkeit der Bestimmungen zur Bemessung des Eigenmietwertes aus.
1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2019 unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine "staatsrechtliche Beschwerde". Er beantragt sinngemäss die Feststellung, dass das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes gegen übergeordnetes Recht (insbesondere Art. 18quater des seinerzeitigen Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 17. Dezember 1956 über die direkten Steuern) verstosse. Unter dem Titel "Wiedergutmachung" beansprucht er vom Kanton Schaffhausen den Betrag von Fr. 82'877.--.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann die Sache einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
2.
2.1. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Eingabe nicht eingetreten, weil einerseits kein anfechtbarer Entscheid ersichtlich war und anderseits, soweit die Eingabe als Normenkontrollgesuch infrage kam, der Steuerpflichtige weder aufgezeigt habe, welche Norm des Dekrets aus welchem Grund gegen übergeordnetes Recht verstosse. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gelangt sei. Wie es sich in der Sache selbst verhält, ob also namentlich das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da die Vorinstanz hierzu gar keine materielle Prüfung vorgenommen hat.
2.2. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. das Normenkontrollgesuch mit kantonalem Verfahrensrecht begründet. Dies ist soweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da im vorinstanzlichen Eintretenspunkt kein Bundes (gesetzes) recht ersichtlich ist, das hier anwendbar sein könnte. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht indes nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht ( BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).
2.3. Der Steuerpflichtige legt die Rechtslage, wie sie sich seiner Meinung dar präsentiert, umfassend dar. So blendet er bis in die 1970er Jahre zurück und zeigt er auf, weshalb das heutige System der Eigenmietwertbesteuerung, wie es der Kanton Schaffhausen handhabt, zu einer Verzerrung (Benachteiligung des "kleinen" zugunsten des "luxuriösen" Wohneigentums) führe. Dies alles ist im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Streitgegenstand aber unerheblich: Zu rügen und zu begründen wäre vielmehr, dass und inwiefern die Vorinstanz verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Eingabe nicht eingetreten sei. Dies würde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordern, ob der Begründungspflicht vor der Vorinstanz tatsächlich nicht genügt worden sei. Auf den Eintretenspunkt geht der Steuerpflichtige aber auch nicht beiläufig ein, beschränkt er sich doch auf materiellrechtliche Aspekte, die hier von vornherein keine Rolle spielen können. Die Eingabe zielt damit am Kern der Sache vorbei und genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorne E. 2.2) offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, bei welcher die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_261/2019 vom 15. August 2019 E. 2.3.3).
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (vorne E. 1.4). Eine "Wiedergutmachung", wie sie der Steuerpflichtige beantragt (vorne E. 1.3), liegt ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1), so dass darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher