Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_780/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal of Provisional Measures in Administrative Liability Case

Geschäftsnummer 2C_780/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family who filed a complaint against a federal department regarding a decision related to a compensation claim. Specifically, they sought superprovisional measures, including the immediate return of various keys to properties and an advance payment concerning their damage claims. The federal administrative court had previously denied their requests for superprovisional measures, stating that these requests did not fall within the dispute's scope and that the conditions for granting such measures were not met. The family then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal lacked sufficient justification and did not demonstrate any irreparable harm that could arise from the refusal of the requested measures. Consequently, the appeal was dismissed without incurring any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 4 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. BGG im, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal of Provisional Measures in Administrative Liability Case: Specifically, they sought superprovisional measures, including the immediate return of various keys to properties and an advance payment concerning their damage claims. The federal administrative court had previously denied their requests for superprovisional measures, stating that these requests did not fall within the dispute's scope and that the conditions for granting such measures were not met. The family then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal lacked sufficient justification and did not demonstrate any irreparable harm that could arise from the refusal of the requested measures. Consequently, the appeal was dismissed without incurring any court costs.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen Zwischenentscheid Verwaltungskosten Kostenvorschuss Kostenauflage Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure due to the obvious lack of sufficient grounds in the appeal.

Art. 32 Abs. 1 BGG

Cited for the jurisdiction of the President of the Chamber as rapporteur judge to decide on inadmissibility in a simplified procedure.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as a potential basis for classifying future submissions as irrelevant or abusive processing in the written ruling.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied as the ground for dispensing with court costs, despite the general obligation to impose them.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis for the admissibility requirements of appeals against interlocutory decisions, which were found not to be met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_780/2017

Urteil vom 15. September 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________, Zustelladresse ebenda,

3. C.A.________, vertreten durch

Herrn A.A.________ und Frau B.A.________, Zustelladresse ebenda,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement.

GegensA.________d

Kostenvorschusserhebung in einem Verwaltungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 6. September 2017.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017, womit dieses es abgelehnt hat, in einem von der Familie A.________ angestrengten Schadenersatzverfahren (vgl. Art. 55 Abs. 4 VwVG ) gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (weitere) superprovisorische Massnahmen (namentlich die sofortige Rückgabe verschiedener Schlüssel zu Liegenschaften bzw. eine Vorschusszahlung hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes) anzuordnen, nachdem es am 24. August 2017 auf ein ähnliches Gesuch nicht eingetreten ist,

in die von der Familie A.________ gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 13. September 2017, womit sie sinngemäss die Anordnung der beantragten superprovisorischen Massnahmen verlangt,

in Erwägung,

dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,

dass die Vorinstanz die Anordnung der beantragten superprovisorischen Massnahmen mit der Begründung verweigert hat, diese lägen einerseits ausserhalb des Streitgegenstandes und andererseits käme eine Vorschusszahlung ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht (keine Gefährdung der Rückforderung einer [im Nachhinein] allenfalls unberechtigten Leistung], welche Voraussetzung beim Beschwerdeführer (der selber geltend mache, zur Zeit über keine verfügbaren Mittel zu verfügen) nicht vorliege,

dass Ausgangspunkt der hier zu beurteilenden Streitsache die Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Juli 2017 bildet, worin dieses den Beschwerdeführer im Rahmen der Instruktion des Schadenersatzverfahrens gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverwaltungsverfahrensrechts zu einer Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert und die Ausrichtung eines Vorschusses für den geltend gemachten Schadensersatz abgelehnt hatte,

dass allein dies den Streitgegenstand bildet und die Beschwerdeführer, denen die Begründungsanforderungen für eine Eingabe beim Bundesgericht ( Art. 42 BGG ) aus zahlreichen Urteilen hinlänglich bekannt sind, mit ihren Ausführungen weit ausserhalb des Streitgegenstandes nicht ansatzweise aufzeigen,

inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen könnte,

dass überdies eine Beschwerde - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betrifft ( Art. 92 Abs. 1 BGG ) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG gegen eine solche Verfügung nur zulässig ist, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass Art. 93 Abs. 1 lit. BGG im vorliegenden Verfahren klarerweise nicht zur Diskussion steht und somit nur der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Frage käme,

dass es den Beschwerdeführern obliegt, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633),

dass der Beschwerde vom 13. September 2017 nicht entnommen werden kann und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführern durch die superpovisorische Verweigerung einer Schlüsselherausgabe bzw. einer Vorschusszahlung ein

nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,

dass deshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass das Bundesgericht sich indessen vorbehält, weitere Rechtsschriften der Beschwerdeführer - nach Prüfung - als querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als unzulässig zu bezeichnen ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein