Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_78/2024 KI-generiert

Death of Appellant Renders Residency Permit Challenge Moot, but Legal Aid Granted

Geschäftsnummer 2C_78/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ (geb. 1978), türkischer Staatsangehöriger, reiste 2011 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Ehe 2017 geschieden wurde, verweigerte das zuständige Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im November 2018 heiratete A.________ eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte portugiesische Staatsangehörige, worauf er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Ende 2019 wurde gegenüber A.________ die Fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) angeordnet. Im Juli 2020 gaben die Ehegatten das eheliche Zusammenleben auf. Kurz danach wurde bei A.________ paranoide Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Nach Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft und weiteren Aufenthalten in der PUK lebte A.________ in einem Pflegewohnheim. Seit Juli 2021 erhält er eine volle Invalidenrente.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG; Death of Appellant Renders Residency Permit Challenge Moot, but Legal Aid Granted: Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Rekursentscheid vom 15. August 2023; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023). Das Verwaltungsgericht gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Sterbegeld Wegfall des Rechtsschutzinteresses Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege türkische Staatsangehörige schwerer Härtefall Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal inadmissible (as moot) due to the death of the appellant during the proceedings.

Art. 64 BGG

Used to grant the request for legal aid for the federal court proceedings.

Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

Used to order the remuneration of the appellant's counsel from the Federal Court treasury.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances (mootness of the case).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_78/2024

Urteil vom 1. Mai 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Ryter, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,

*gegen*

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Rekursabteilung,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Dezember 2023 (VB.2023.00542).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ (geb. 1978), türkischer Staatsangehöriger, reiste 2011 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Ehe 2017 geschieden wurde, verweigerte das zuständige Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im November 2018 heiratete A.________ eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte portugiesische Staatsangehörige, worauf er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Ende 2019 wurde gegenüber A.________ die Fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) angeordnet. Im Juli 2020 gaben die Ehegatten das eheliche Zusammenleben auf. Kurz danach wurde bei A.________ paranoide Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Nach Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft und weiteren Aufenthalten in der PUK lebte A.________ in einem Pflegewohnheim. Seit Juli 2021 erhält er eine volle Invalidenrente.

1.2.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Rekursentscheid vom 15. August 2023; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023). Das Verwaltungsgericht gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.

1.3.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragte A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.4.

Mit Schreiben vom 26. März 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, dass der Beschwerdeführer "letzte Woche" verstorben sei.

2.

2.1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 144 II 184

E. 1).

2.2.

Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall infolge schwerer Krankheit (

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

) geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario; vgl. Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.2).

2.3.

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils verfügt (

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos abgeschrieben. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (

BGE 142 I 135

E. 1.3.1).

2.4.

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch am Leben war und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,

Art. 89 Abs. 1,

Art. 90 und

Art. 100 Abs. 1 BGG

).

3. Aufgrund des Hinscheidens des Beschwerdeführers während des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an einem Urteil in der Sache. Die Beschwerde ist damit von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als gegenstandslos abzuschreiben (

Art. 32 Abs. 2 BGG

). Es bleibt einzig über die Kostenfrage zu entscheiden (vgl. Urteil 2C_287/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer war bedürftig und die vorliegende Beschwerde ist nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb gutzuheissen (

Art. 64 BGG

). Angesichts der Umstände bzw. der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist jedoch ohnehin auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (

Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

; vgl. Urteil 2C_287/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3 und 4). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: M. Ryter

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto