Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_78/2021 KI-generiert

Nigerian National and German Spouse Residence Permit Challenge

Geschäftsnummer 2C_78/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Nigerian national entered Switzerland in 2006 after marrying a Swiss citizen and obtained a residence permit for family reunification, which was extended until 2010. The couple divorced in 2010, and his request to extend his residence permit was denied, leading to a deportation order in 2012. He withdrew his appeal after marrying a German citizen residing in Switzerland in 2013, which allowed him to obtain an EU/EFTA residence permit. In 2018, the couple was investigated for a suspected sham marriage due to the German partner's extended stay in Nigeria. As a result, her settlement permit was deemed expired, and both were ordered to leave Switzerland. Their appeals were unsuccessful, and they subsequently moved to Germany in 2021 but continued to pursue their case in court. The appeals centered on obtaining and extending their residence permits, but the court procedures were rendered moot after their relocation.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 61 Abs. 2 AuG, Art. 6 Abs. 1 Anhang; Nigerian National and German Spouse Residence Permit Challenge: The couple divorced in 2010, and his request to extend his residence permit was denied, leading to a deportation order in 2012. He withdrew his appeal after marrying a German citizen residing in Switzerland in 2013, which allowed him to obtain an EU/EFTA residence permit. In 2018, the couple was investigated for a suspected sham marriage due to the German partner's extended stay in Nigeria. As a result, her settlement permit was deemed expired, and both were ordered to leave Switzerland. Their appeals were unsuccessful, and they subsequently moved to Germany in 2021 but continued to pursue their case in court. The appeals centered on obtaining and extending their residence permits, but the court procedures were rendered moot after their relocation.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen Ehegatte Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Kostenfestsetzung Zahlungsbefehl Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Basis for the single judge to strike the proceedings as closed when the case becomes moot.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 65 BGG

Referenced in conjunction with cost apportionment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellants.

Art. 68 BGG

Used to deny the claim for party compensation.

Art. 71 BGG

Used to justify the dismissal of the case as devoid of purpose due to the appellants having left Switzerland.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

Mentioned in R. 1.1 as the requirement for locus standi, but not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3.

Art. 93 LTF

Mentioned in relation to the requirement for a protectable interest to appeal (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG is the substantive basis, but Art. 93 LTF is cited in connection with the admissibility check in R. 1.1, although the final order only lists the procedural grounds for dismissal.) [NOTE: Upon re-reading the dispositive, Art. 93 LTF is NOT explicitly cited in the final numbered orders. Only Art. 71 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, and Art. 68 BGG appear in the reasoning leading to the final numbered orders, and only the latter three are cited there regarding costs. I must strictly adhere to what is in the dispositive.]

Art. 72 BZP

Cited alongside Art. 71 BGG in R. 2 regarding the procedure for dismissing a moot case and determining costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_78/2021

Urteil vom 26. Januar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________, alias C.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00400).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geboren 1977), nigerianischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. Dezember 2005 in Nigeria die Schweizerin D.________ (geboren 1984) und reiste daraufhin am 21. Mai 2006 in die Schweiz ein. Zwecks Familiennachzug erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 20. Mai 2010 verlängert wurde. Am 6. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2013. Dagegen erhob A.________ Rekurs.

A.b. Während des laufenden Rekursverfahrens heiratete A.________ am 14. Mai 2013 die in der Schweiz niedergelassene, deutsche Staatsangehörige B.________ (geboren 1963), worauf er am 25. Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Daraufhin zog er mit Schreiben vom 10. Juli 2013 den vorgenannten Rekurs zurück. Die Rekursinstanz bzw. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) verfügte anschliessend am 11. Juli 2013 angesichts des Rekursrückzugs die Abschreibung des Verfahrens "als erledigt".

B. Am 13. Februar 2018 ging bei der Kantonspolizei Zürich eine Drittanzeige gegen die Eheleute A.________ und B.________ wegen des Verdachts einer Scheinehe ein. Anlässlich der darauf folgenden Untersuchung ergab sich, dass sich B.________ vom 13. Mai 2017 bis zum 29. September 2018 in Nigeria aufgehalten hatte. Aus diesem Grund stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 27. März 2019 fest, dass deren Niederlassungsbewilligung erloschen war und wies sie an, die Schweiz bis zum 31. Mai 2019 zu verlassen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt zudem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies letzteren an, die Schweiz bis zum 29. Oktober 2019 zu verlassen. Die dagegen je von A.________ und B.________ erhobenen Rekurse wurden in einem Verfahren vereinigt und mit Rekursentscheid vom 14. Mai 2020 abgewiesen, wobei den Rekurrierenden eine Ausreisefrist bis zum 10. August 2020 gesetzt wurde. Die anschliessende Beschwerde erwies sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2020 als erfolglos.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. Januar 2021 beantragten A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin; beide zusammen Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 liess das Migrationsamt dem Bundesgericht eine Abmeldeerklärung der Beschwerdeführer zukommen, wonach diese per 18. Oktober 2021 nach Deutschland weggezogen sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben. Mit Verfügung vom 5. November 2021 lud der Instruktionsrichter unter Beilage einer Kopie dieser Dokumente die Beschwerdeführer ein, dem Bundesgericht bis zum 25. November 2021 mitzuteilen, ob sie an der vorgenannten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten festhalten wollten. Diese Verfügung wurde unter Beilage der eingangs genannten Dokumente auch den übrigen Verfahrensbeteiligten, der Vorinstanz und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

E. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangten die Beschwerdeführer die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib in der Schweiz. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils verfügt ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ). Dieses Interesse muss vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen auch zum Zeitpunkt, an welchem das Bundesgericht über den Streitfall entscheidet, noch vorhanden sein ( BGE 140 III 92 E. 1.1). Fällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ; BGE 139 I 206 E. 1.1; Urteile 2C_762/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.2; 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1).

1.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Schweiz definitiv verlassen haben, weshalb sie über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde mehr verfügen. Das Schreiben ihres Rechtsvertreters, wonach sie an der Beschwerde festhalten, ändert daran nichts. Das vorliegende Verfahren ist somit gegenstandslos.

2. In diesem Fall schreibt der Instruktionsrichter als Einzelrichter das Verfahren als erledigt ab ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Diesbezüglich ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Die Kostenentscheidung ist kein Urteil in der Sache und heikle Rechtsfragen sind weder zu entscheiden noch zu präjudizieren (Urteile 2C_762/2020 vom 9. Juni 2021 E. 2.1; 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1).

3.

3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich vom Mai 2017 bis September 2018 in Nigeria aufhielt, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG (ab 1. Januar 2019: AIG) erloschen ist. Vorinstanzlich wurde festgestellt, dass sie nur in sehr geringem Ausmass unselbständig erwerbstätig ist und einen sehr geringen Lohn erzielt; auch geht sie keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Gegenüber diesen Feststellungen übt die Beschwerdeführerin nur appellatorische Sachverhaltskritik (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3). Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Beschwerdeführerin gelte nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des FZA und damit als nicht erwerbstätig (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ; Urteil 2C_988/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Weiteren hat sie zutreffenderweise erwogen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht ohne Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen zu können (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA ). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.

3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin mutmasslich über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, kann der Beschwerdeführer seinerseits kein Aufenthaltsrecht aus der Ehe mit ihr respektive dem FZA ableiten (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA). Zudem kann er auch aufgrund seiner ersten Ehe mit der Schweizerin D.________ (vgl. lit. A. oben) mutmasslich kein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; ab 1. Januar 2019 mit revidiertem Wortlaut: AIG) beanspruchen. Nach summarischer Prüfung hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2012, wonach die seinerzeitige Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, sei infolge Rückzug des Rekurses (vgl. lit. A. oben) in Rechtskraft erwachsen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich bezüglich Aufenthaltsrecht nicht auf seine erste Ehe berufen kann, ist deshalb nicht zu beanstanden.

4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach summarischer Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden deshalb in reduzierter Höhe den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Betrag von Fr.1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Der Gerichtsschreiber: Quinto