Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_777/2016 KI-generiert

Tax Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Lack of Appealable Decision

Geschäftsnummer 2C_777/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, two individuals, who are tax residents of a particular municipality in Basel-Stadt, filed complaints against the tax authority after their objections to tax assessments for the years 2013 and 2014 were rejected. They sought to appeal to the Cantonal Court's Appellationsgericht, primarily challenging the decision to deny their request for free legal aid based on the perceived hopelessness of their legal claims. The Appellationsgericht did not consider their appeals, citing a lack of an appealable decision and insufficient reasoning regarding the denial of legal aid. The individuals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, where their submissions were found to lack clarity and relevance to the issues at hand, leading to the dismissal of their appeals.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Tax Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Lack of Appealable Decision: They sought to appeal to the Cantonal Court's Appellationsgericht, primarily challenging the decision to deny their request for free legal aid based on the perceived hopelessness of their legal claims. The Appellationsgericht did not consider their appeals, citing a lack of an appealable decision and insufficient reasoning regarding the denial of legal aid. The individuals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, where their submissions were found to lack clarity and relevance to the issues at hand, leading to the dismissal of their appeals.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerverfahren vereinfachtes Verfahren Rechte des Steuerpflichtigen Objektsteuer unentgeltliche Rechtspflege materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2C_778/2016
2C_777/2016 / 2C_778/2016
2C_717/2016
Taxpayer Appeal Inadmissibility Due to Failure to Address Procedural Defects
2C_718/2016
24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_717/2016 / 2C_718/2016 vom 23.
2C_492/2016
Federal Supreme Court Denies Legal Aid for Tax Appeal Deeming Claims Unsubstantiated
2C_493/2016
3 BV sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege vorenthalten worden (Urteil 2C_492/2016 / 2C_493/2016 vom 3.
BGE 140 IV 57
Federal Supreme Court Decision on Property Seizure in Fraud Case
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to dismiss the appeal without further instruction due to inadequate argumentation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to special circumstances, rendering the request for legal aid moot.

Art. 71 BGG

Used to justify the unification of the two proceedings.

Art. 24 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the unification of the two proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_777/2016 / 2C_778/2016

Urteil vom 12. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________ geb. C.________,

2. B.A.________,

vertreten durch Frau A.A.________ geb. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

2C_777/2016

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt,

Steuerjahre 2013 und 2014,

2C_778/2016

direkte Bundessteuer,

Steuerjahre 2013 und 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. August 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid VD.2016.117 / VD.2016.118 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. August 2016, worin dieses auf den Rekurs und die Beschwerde von A.A.________ geb. C.________ und B.A.________, die über steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BS verfügen, nicht eintritt und das für das appellationsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abweist,

in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 6. September 2016 (Poststempel), womit diese beim Bundesgericht Beschwerde erheben und sinngemäss den Antrag stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,

in den "Nachtrag" vom 7. September 2016 (Poststempel) zu dieser Eingabe, der die zivilstandsrechtlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat und scheinbar auf die steuerrechtliche Faktorenaddition abzielt,

in den weiteren "Nachtrag" vom 8. September 2016,

in Erwägung,

dass die beiden vom Bundesgericht eröffneten Verfahren 2C_777/2016 und 2C_778/2016 vereinigt werden können ( Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_717/2016 / 2C_718/2016 vom 23. August 2016),

dass die Steuerpflichtigen mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt gelangt waren, weil die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ihre Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2013 und 2014 abgewiesen hatte,

dass die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt den Antrag auf Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenentscheid vom 9. Mai 2016 abwies, da die Rechtsmittel sich in der Hauptsache als aussichtslos dargestellt hatten,

dass die Steuerpflichtigen hierauf mit Rekurs und Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangten, wobei sie sich hauptsächlich in der Sache (Grundstückgewinnsteuer) äusserten, die Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung durch die Erstinstanz anfochten und, soweit dies ersichtlich war, auch für das Verfahren vor dem Appellationsgericht das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung beantragten,

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die Rechtsmittel nicht eintrat, da in Bezug auf die Hauptsache kein anfechtbarer Entscheid und in Bezug auf die angefochtene Verweigerung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege keine hinreichende Begründung vorlag, und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdevefahren vor Verwaltungsgericht abwies, dies aufgrund der beträchtlich geringeren Verlustgefahren der Rechtsmittel in der Hauptsache,

dass die Steuerpflichtigen in ihrer - schwer verständlichen und kaum nachvollziehbaren - Eingabe an das Bundesgericht allerlei Argumente in der Sache vorbringen, aber zu übersehen scheinen, dass das Steuerrekursgericht im grundstückgewinnsteuerrechtlichen Verfahren noch gar nicht entschieden hat, weswegen die Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde auch gar nicht eintreten konnte,

dass die Steuerpflichtigen nichts vorbringen, was den Nichteintretensentscheid in der Sache als bundesrechtswidrig oder unhaltbar darstellen könnte,

dass eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), soweit die Steuerpflichtigen dartun wollen, in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sei ihnen das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege vorenthalten worden (Urteil 2C_492/2016 / 2C_493/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3.1),

dass der Eingabe vom 6. September 2016 keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist und jede Darstellung einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterbleibt ( BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60),

dass die "Nachträge" vom 7. und 8. September 2016 in sich unverständlich sind, zum Prozessthema jedenfalls nichts beitragen und, wie die ursprüngliche Eingabe, jede Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand vermissen lassen,

dass auf die Rügen, soweit solche überhaupt ersichtlich und zu hören sind, daher nicht einzugehen ( BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) und auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ohne weitere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1 S. 138),

dass die Steuerpflichtigen nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben, aufgrund der besonderen Umstände auf das Verlegen von Kosten aber verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2C_777/2016 und 2C_778/2016 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_778/2016 (direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2013 und 2014) wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_777/2016 (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt, Steuerjahre 2013 und 2014) wird nicht eingetreten.

4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher