Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_775/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Adult Daughter's Family Reunification Appeal

Geschäftsnummer 2C_775/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family reunification application submitted by a mother for her adult daughter, who has been residing in Switzerland without a permit since the expiration of her tourist visa. The mother, a permanent resident originally from Ukraine, applied for family reunion in 2014 after her daughter remained in Ukraine during her migration to Switzerland. The migratory authorities rejected the application on the grounds that the daughter was already an adult at the time of application and therefore did not have a legal right to family reunification. Subsequent appeals to the cantonal authorities upheld this decision. The mother and daughter subsequently filed a complaint to a higher court seeking to overturn the previous decisions and allow the daughter's reunification. However, the court found that the daughter's status as an adult negated any legal entitlement for family reunification under current immigration law.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Adult Daughter's Family Reunification Appeal: The mother, a permanent resident originally from Ukraine, applied for family reunion in 2014 after her daughter remained in Ukraine during her migration to Switzerland. The migratory authorities rejected the application on the grounds that the daughter was already an adult at the time of application and therefore did not have a legal right to family reunification. Subsequent appeals to the cantonal authorities upheld this decision. The mother and daughter subsequently filed a complaint to a higher court seeking to overturn the previous decisions and allow the daughter's reunification. However, the court found that the daughter's status as an adult negated any legal entitlement for family reunification under current immigration law.

Schlagwörter

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Familiennachzugsgesuch für B.A.________ Familiennachzugsbewilligung familienrechtliche Verhältnisse volljährige Kinder Rechtsstellung Visum Ausweisung von Familienangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the President of the Chamber ruled under the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Mentioned in the context of determining court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied for imposing court costs on the appellants.

Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG

Cited in relation to the inadmissibility of the alternative request for provisional admission.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited when discussing the required basis for the appeal regarding the right to family reunification under Art. 8 ECHR.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_775/2016

Urteil vom 8. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch SwissLegal asg.advocati Rechtsanwälte,

Rechtsanwalt Bruno Bauer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des

Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Familiennachzugsgesuch für B.A.________,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016.

Erwägungen:

1. A.A.________ (geb. 1973, Beschwerdeführerin 1) stammt aus dem ukrainischen Mariupol; sie ist seit 2004 mit dem Schweizer Bürger C.________ verheiratet und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B.A.________ (geb. 1995, Beschwerdeführerin 2), Tochter aus erster Ehe, blieb in Mariupol zurück, als die Mutter in die Schweiz zog, und lebte bei einer Gastfamilie. Diese wanderte 2014 nach Lettland/bzw. Russland aus. Am 30. Juni 2014 reiste B.A.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und hält sich seit dessen Ablauf ohne Bewilligung hier auf.

Mit Verfügung vom 27. März 2015 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das am 27. September 2014 von der Mutter gestellte Familiennachzugsgesuch für die Tochter ab, im Wesentlichen mit der Begründung, B.A.________ sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen. Ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe daher nicht. Die hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des kantonalen Sicherheits- und Justizdepartements vom 7. März 2016, Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016).

Mit Beschwerde vom 5. September 2016 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und den Familiennachzug für die Tochter zu bewilligen, eventuell diese vorläufig aufzunehmen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1), ohne dabei an die Bezeichnung des Rechtsmittels durch die Parteien gebunden zu sein. Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerinnen haben keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs (vgl. Art. 42/43 AuG). Als anspruchsbegründende Norm käme allenfalls Art. 8 EMRK , der das Recht auf Achtung des Familienlebens gewährleistet, in Betracht. Die Beschwerdeführerin 2 ist volljährig. Um sich im Hinblick auf das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrer Mutter anspruchsbegründend auf Art. 8 EMRK berufen zu können, wäre ein eigentliches diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Mutter erforderlich und zu substanziieren (s. dazu BGE 137 I 154 e 3.4.2; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. d - f S. 260 ff.; 115 Ib E. 2 S. 4 ff.; Urteile 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2 und 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.3; mit weiteren Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die finanzielle Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 begründet kein solches Abhängigkeitsverhältnis, und wieso sich diese - im Besitz einer ukrainischen Matura - trotz finanzieller Unterstützung in ihrer Heimat nicht sollte "durchschlagen" können, wird nicht aufgezeigt. Dass sie "ethnische Russin" ist, vermag ebenfalls kein anspruchbegründendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter darzustellen.

2.3. Ein potenzieller Anspruch auf den beantragten Familiennachzug wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Jeglicher substanziierten Begründung entbehrt auch der aber ohnehin unzulässige Antrag (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG ), die Beschwerdeführerin 2 sei vorläufig aufzunehmen.

2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein