Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_775/2012 KI-generiert

Turkish National Residence Permit Extension Denial Upheld Due to Insufficient Integration

Geschäftsnummer 2C_775/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally from Turkey who had previously resided in Switzerland under a residence permit linked to her marriage to a Swiss national. After the marriage ended in separation and subsequent remarriage, the individual sought to extend her residence permit, which had lapsed. The migration authority denied the extension on grounds of insufficient integration within Swiss society, including issues related to language and financial dependence on social assistance. This decision was upheld by the Federal Administrative Court, leading to an appeal before the Swiss Federal Tribunal, which addressed the individual's claims for permit renewal and questioned the circumstances surrounding her potential return to Turkey.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Turkish National Residence Permit Extension Denial Upheld Due to Insufficient Integration: After the marriage ended in separation and subsequent remarriage, the individual sought to extend her residence permit, which had lapsed. The migration authority denied the extension on grounds of insufficient integration within Swiss society, including issues related to language and financial dependence on social assistance. This decision was upheld by the Federal Administrative Court, leading to an appeal before the Swiss Federal Tribunal, which addressed the individual's claims for permit renewal and questioned the circumstances surrounding her potential return to Turkey.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz familiärer Härtefall Integration der Kinder ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 Abs. 3 BGG
Die Eingabe erweist sich aufgrund der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die ergänzend verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art.
Art. 109 BGG
3 BGG ), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
Art. 105 Abs. 1 BGG
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine hinreichende Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht, auch wenn an das Erfordernis der beruflichen Integration keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht durfte auch ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen eines Falles von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinen: Die Beschwerdeführerin ist erst mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen.
Art. 43 Abs. 1 AuG
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was ruled that no party compensation (Parteientschädigungen) is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2015.04.01.vv.1 (2015-04-01) · bl
Property Owners Not Liable for Road Improvement Fees Absent Special Benefit
«…n des Grundeigentümers – erheblich verbessert wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1; 2C_775/2012 vom 2. April 2014 E. 3.3; vgl. RENÉ W IEDERKEHR, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz 880 f…»
C-3548/2011 (2013-06-21)
Residence Permit Denied: Insufficient Marriage Duration and Integration
«…den Aufenthalt in der Schweiz abzubre- chen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 oder 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist da- her…»
C-1711/2011 (2013-04-24)
Spousal Residency Denied: Insufficient Cohabitation and Justification for Separation
«…den Aufenthalt in der Schweiz abzubre- chen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 oder 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist da- her…»
C-4399/2011 (2012-12-20)
Deportation upheld after marriage ends, residence permit denied
«…Schweiz – aus welchen Gründen auch immer – vorziehen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2). 5.1 Zweifelsohne hat sich der Beschwerdeführer in privater und berufli- cher Hinsicht in…»
C-3295/2011 (2012-12-14)
Deportation upheld after failed marriage extension claim.
«…Schweiz – aus welchen Gründen auch immer – vorziehen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2). 6.1 Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als überdurchschnittlich integ- riert und beru…»
C-6346/2010 (2012-11-02)
Removal of individual upheld due to insufficient integration and unmet residency duration post-divorce.
«…chweiz – aus wel- chen Gründen auch immer – vorziehen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2). Dass die Möglichkeiten der Altersvorsorge in Ecuador nicht denen der Schweiz entsprechen,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_775/2012

Urteil vom 23. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Juni 2012.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Vom 2. April 2002 bis zum 5. Juni 2008 war sie mit einem hier niederlassungsberechtigten Landsmann verheiratet (Trennung 2007). Am 26. August 2008 ehelichte sie in ihrer Heimat einen weiteren türkischen Gatten, um dessen Nachzug sie in der Folge ersuchte. X.________ verfügt über zwei Kinder von diesem, welche in der Schweiz leben (Geburten Juni 2009 und Juli 2011). Der Migrationsdienst des Kantons Bern beantragte dem Bundesamt für Migration am 6. April 2009, seine Zustimmung zur Verlängerung der am 14. Februar 2009 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erteilen, was dieses am 2. Juli 2009 ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den entsprechenden Entscheid auf Beschwerde hin am 29. Juni 2012. X.________ beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Bewilligung zu verlängern.

2. Die Eingabe erweist sich aufgrund der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die ergänzend verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S.104 f.). Die Beschwerdeführerin erhebt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung weitgehend nur solche unzulässige Kritik und weist vorab darauf hin, dass sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern das ihr Mögliche für die Integration getan habe. Ihre Darlegungen sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten infrage zu stellen. Es ist mit dieser davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vorab in türkischen Kreisen verkehrt, sie sich trotz des Aufenthalts von inzwischen über neun Jahren sprachlich nicht zu integrieren vermochte und sie seit dem 30. November 2011 Sozialhilfe bezieht, wobei nach Einschätzung der zuständigen Sozialabteilung vom 7. Februar 2012 keine Besserung in Sicht ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine hinreichende Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht, auch wenn an das Erfordernis der beruflichen Integration keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. das Urteil 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2 - 5.4).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht durfte auch ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen eines Falles von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinen: Die Beschwerdeführerin ist erst mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie hat die Kontakte mit ihrem Heimatland aufrechterhalten. Ihr Ehegatte und der Vater ihrer Kinder sowie die Eltern und gewisse Geschwister leben immer noch in der Türkei. Eine Rückkehr dorthin ist ihr unter diesen Umständen ohne Weiteres zumutbar, zumal sich die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und sie dort mit ihrem Vater zusammengeführt werden. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihre Rückkehr in die Türkei in diesem Sinn besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).

3.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Sachentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1´000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar