Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_771/2015 KI-generiert

Father Denied Late Family Reunification for Son Based on Educational Disruption and Weak Family Ties

Geschäftsnummer 2C_771/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the family reunification rights of a father, who is a foreign national residing in Switzerland, and his son, who remained in their home country. The father had previously been married to the boy's mother, and after their divorce, the boy lived primarily with his maternal family. The father's subsequent marriages and residence in Switzerland led to applications for family reunification for his second family, which were granted for his wife and daughter but denied for his son. The father contested this decision through various legal channels, arguing that the refusal adversely affected the welfare of his son. However, the court ultimately found that the son's welfare could be better served in his home country, considering his ongoing education and social connections there.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 47 Abs. 4 AuG, Art. 75 VZAE, Art. 47 Abs. 4 Satz, Art. 8 EMRK; Father Denied Late Family Reunification for Son Based on Educational Disruption and Weak Family Ties: The father had previously been married to the boy's mother, and after their divorce, the boy lived primarily with his maternal family. The father's subsequent marriages and residence in Switzerland led to applications for family reunification for his second family, which were granted for his wife and daughter but denied for his son. The father contested this decision through various legal channels, arguing that the refusal adversely affected the welfare of his son. However, the court ultimately found that the son's welfare could be better served in his home country, considering his ongoing education and social connections there.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Familiennachzug wichtige familiäre Gründe Aufenthaltsbewilligungen ausserordentliche Umstände Verbleiberecht Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Used in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in public law matters (by implication thereof, as the appeal was deemed admissible on this basis).
Art. 113 BGG
Used to declare the subsidiary constitutional appeal inadmissible.
Art. 47 Abs. 4 AuG
Strittig ist nur, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, damit ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden kann.
Art. 75 VZAE
Art. 75 VZAE [SR 142.201]).
Art. 47 Abs. 4 Satz
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art.
Art. 8 EMRK
4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV
Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteil 2C_449/2015 vom 4.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning when discussing the standards for demonstrating arbitrariness in factual findings, though not explicitly ordered in the dispositive; however, based on the instruction to include cited provisions: these codes are cited in the reasoning section concerning the challenge of evidence evaluation, but not explicitly in the numbered orders.

Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure due to obvious lack of merit.

Art. 113 BGG

Used to declare the subsidiary constitutional appeal inadmissible.

Art. 65 BGG

Cited in relation to imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited as the basis for ordering the appellants to pay the court costs jointly and severally.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for deciding that no party compensation is due.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Used in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in public law matters (by implication thereof, as the appeal was deemed admissible on this basis).

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A1 21 252 (2022-03-21) · vs
Family Reunification Appeal: Child Welfare Trumps Missed Deadline
«…Nachzug in die Schweiz sach- gerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1; Bundesgerichts- urteil 2C_771/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.1). Wenngleich das Kindeswohl beim nachträglichen Kindernachzug den Massstab für die Beurteilu…»
100 2020 236 (2021-04-12) · be
North Macedonian Family Reunification Appeal Denied Due to Missed Deadline and Lack of Important Family Reasons
«…chancen in Nordmaze- donien jedenfalls nicht schlechter stehen als in der Schweiz (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). 5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Beim Nachzugs…»
100 2019 124 (2020-06-24) · be
Father's Belated Family Reunification Request Rejected Due to Children's Age and Integration Obstacles
«…die Berufschancen in Kosovo jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz stehen (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.06.20…»
100 2018 444 (2019-07-10) · be
Father's Belated Family Reunification Request for Almost Adult Son Denied Due to Sufficient Support in Home Country
«…Dies lässt den Schluss zu, dass die affektive Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht besonders eng ist (vgl. auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1 in Bezug auf einen 17-jährigen Sohn, der hauptsächlich bei seinem Grossvater aufge- wachsen ist)…»
100 2019 57 (2019-06-25) · be
Subsequent Family Reunification Denial for Near-Adult Son Based on Untimely Application and Insufficient "Important Family Reasons"
«…in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz stehen (vgl. für diese Beurteilung auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wu…»
100 2018 375 (2019-02-07) · be
Late Family Reunification for Cameroonian Mother's Sons Denied Due to Missed Deadlines and Lack of Major Family Reasons
«…notamment d'obtenir une formation scolaire aussi complète que possible en Suisse (TF 2C_38/2017 du 23 juin 2017 c. 4.2, 2C_771/2015 du 5 octobre 2015 c. 2.1). Il s'agit également de prévenir les demandes de regroupement familial déposées en faveur d'e…»
100 2017 137 (2018-02-02) · be
Father's Subsequent Family Reunification Denied Due to Missed Deadlines and Lack of Important Family Reasons
«…ch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz genies- sen sollen (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2, 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1; zu den im Einzelfall zu berücksichtigenden Elemen- ten vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E.…»
100 2016 159 (2017-04-04) · be
Late Family Reunification Denial Based on Lack of Important Family Reasons
«…n, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. etwa BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E.3.1, je mit weiteren Hin- weisen).…»
100 2016 107 (2017-02-03) · be
Family Reunification Denial for Nearly Adult Son Based on Lack of "Important Family Reasons"
«…nrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. etwa BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein…»
100 2016 66 (2016-12-27) · be
Father Denied Late Family Reunification for Son Due to Applicant Autonomy and Insufficient "Important Family Reasons"
«…nlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016, E. 2.3, 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gestützt auf die Akten ist…»
2C_182/2016 (2016-11-11)
Federal Supreme Court Ruling on Late Family Reunification Based on Child Welfare Concerns
«…chen werden kann, wobei die Integrationsschwierigkeiten desto stärker zu gewichten sind, je älter das Kind ist (Urteile 2C_771/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung v…»
100 2015 273 (2016-04-06) · be
Failure to Meet Family Reunification Deadline Based on Transitional Law
«…ilienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).…»
100 2015 214 (2016-01-07) · be
Swiss Father's Late Family Reunification Request for Adult Son Rejected
«…(EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_771/2015

Urteil vom 5. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. C.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

vom 24. Juni 2015.

Erwägungen:

1. A.A.________ (1975, Kosovare) war von 1998 bis 2003 mit B.A.________ verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C.A.________ (28.5.1998) und D.A.________ (2002). 2003 wurde die Ehe geschieden. Dem Vater wurde die elterliche Sorge erteilt. 2004 reiste dieser in die Schweiz und heiratete eine Schweizerin. Die beiden Kinder blieben im Kosovo und der Grossvater väterlicherseits sorgte für sie; nach dessen Tod im Jahre 2012 kümmerte sich die Mutter um die Kinder.

Gestützt auf die Ehe mit der Schweizer Bürgerin erhielt A.A.________ die Aufenthalts- und am 24. November 2009 die Niederlassungsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. Mai 2010 aufgehoben, die Ehe aber erst am 28. Februar 2013 geschieden. Am 24. Mai 2013 heiratete er wieder B.A.________. Diese und ihre beiden Kinder ersuchten am 25. Juni 2013 um eine Einreisebewilligung zwecks Nachzugs zum Ehemann bzw. Vater. Das Migrationsamt bewilligte der Ehefrau und der Tochter die Einreise und verweigerte dem Sohn mit Verfügung vom 29. Juli 2014 diese. Dagegen blieb der erhobene Rekurs erfolglos. Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 24. Juni 2015 ab.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde dementsprechend unzulässig ist ( Art. 113 BGG ), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.1. Strittig ist nur, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, damit ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden kann. Entsprechende Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE [SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteil 2C_449/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2 m.w.H.).

2.2. Die Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs ist nicht zu beanstanden:

2.2.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und hat die Gründe für einen Verbleib im Heimatland begründet dargelegt: Der Sohn wurde im Mai 2015 17 Jahre alt, hat bereits 2/3 des Gymnasiums absolviert, das er im 2016 abschliessen wird. Der Wegzug hätte den Abbruch der Ausbildung zur Folge; in der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste mit einer Berufslehre beginnen, was auch die Beschwerdeführer ausführen. Insofern wäre ein Wegzug in die Schweiz für seinen weiteren beruflichen Weg nicht förderlich. Sodann darf nicht vergessen werden, dass der Sohn mit einem Wegzug in die Schweiz aus seinem während rund 17 Jahren aufgebauten sozialen Umfeld (Lehrer, Mitschüler, Freunde) herausgerissen wird. Da der Vater seine Verantwortung nach fünf Jahren auf seinen eigenen Vater übertragen und die Mutter lediglich während zweier Jahren für den Sohn gesorgt hat, sind zudem die affektiven familiären Banden zu seinen Eltern nicht besonders eng; in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 den Nachzug seines Sohnes bereits früher hätte beantragen können. Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in Kosovo besser verwirklicht werde.

2.2.2. Die Vorinstanz hat auch ausführlich dargelegt, dass selbst wenn die Grosseltern teilweise krank seien, die - wie die Beschwerdeführer anmerken - lediglich noch geringe Betreuung des Sohnes gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz diesbezüglich allerdings willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Beschwerdeführer müssten rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Dabei liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz qualifiziert falsch sein sollten, ist - vor allem angesichts des Alters des Sohnes - nicht ersichtlich; auch wenn die Grosseltern nicht immer vor Ort sein sollten, ist eine dem Alter des Sohnes angemessene Betreuung möglich.

2.2.3. Auch die Beschädigung

des Wohnorts durch Unwetter ändert an diesem Befund nichts. Auch vor Bundesgericht unterlassen es die Beschwerdeführer detailliert darzulegen, inwiefern und wie intensiv diese Überschwemmung überhaupt die Liegenschaft des Beschwerdeführers betrifft. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl vor Verwaltungsgericht, wie die eingeholten Akten zeigen, als auch vor Bundesgericht lediglich von der Gemeinde Kamenice. Daran ändert auch das nachträglich eingereichte Schreiben, das als Novum unzulässig ist, nichts.

3. Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass