Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_771/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Removal Detention of Tunisian National with Criminal Record

Geschäftsnummer 2C_771/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Tunisian national who was taken into custody in Switzerland after being found without a ticket or identification on a train. He had a prior history of legal troubles, including drug offenses and identity fraud, and previously sought asylum under a different name in Germany. Following his detention, he was placed in deportation custody, where he filed an asylum request. After being released from custody, he absconded from a reception center. Subsequently, he was arrested again for theft and faced additional legal consequences. The Migration Office placed him back into deportation custody, which was upheld by a district court. The individual contested the legality of his detention before the Federal Tribunal, arguing for his release based solely on his familial situation, without addressing the stated grounds for his custody.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Removal Detention of Tunisian National with Criminal Record: He had a prior history of legal troubles, including drug offenses and identity fraud, and previously sought asylum under a different name in Germany. Following his detention, he was placed in deportation custody, where he filed an asylum request. After being released from custody, he absconded from a reception center. Subsequently, he was arrested again for theft and faced additional legal consequences. The Migration Office placed him back into deportation custody, which was upheld by a district court. The individual contested the legality of his detention before the Federal Tribunal, arguing for his release based solely on his familial situation, without addressing the stated grounds for his custody.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft strafrechtliche Landesverweisung Durchsetzungshaft Asylgesetz Ausländergesetz Strafregister Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Although the procedure was simplified, this article is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal did not meet the minimum requirements for substantiation, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to waive court costs due to special circumstances.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning (E. 2.1), it is not explicitly cited in the final orders (dispositive) as the ground for non-admission, which is based on lack of substantiation (Art. 42 BGG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_771/2008

Urteil vom 29. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 2. September 1964), tunesischer Staatsangehöriger, wurde am 11. August 2008 im Zug von Bern nach Basel festgenommen, weil er weder über eine Fahrkarte noch über einen Ausweis verfügte. Er wurde deshalb zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Bereits in den Jahren 1990 bis 1994 war er in der Schweiz wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Identitätsfeststellung und Missachtung eines Einreiseverbots verzeichnet worden. In der Folge stellte er unter einem anderen Namen in Deutschland ein Asylgesuch.

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wies X.________ am 12. August 2008 formlos aus der Schweiz weg und nahm ihn am 13. August 2008 im Anschluss an den Polizeigewahrsam in Ausschaffungshaft. X.________ stellte darauf ein Asylgesuch und wurde nach der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 15. August 2008 aus der Haft entlassen. Am 19. August 2008 verliess er das Empfangszentrum, ohne sich abzumelden. Nachdem das Bundesamt für Migration das Asylverfahren am 29. August 2008 abgeschrieben hatte, nahm die Polizei X.________ am 8. September 2008 bei einem Diebstahl in Lausanne fest. Am 2. Oktober 2008 wurde er in Zürich erneut kontrolliert und von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 3. Oktober 2008 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen belegt.

1.2 Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt nahm ihn am 7. Oktober 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. Oktober 2008 prüfte und bis zum 6. Januar bestätigte. X.________ ist hiergegen am 17. Oktober 2008 mit in französischer Sprache verfasster Eingabe an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen.

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das Urteil vom 8. Oktober 2008 übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers kann wegen mangelnder Begründung nicht eingetreten werden:

2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen und der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Entspricht die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen an die Begründung nicht, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2 Angefochten ist vorliegend die für drei Monate verfügte Ausschaffungshaft. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, um Haftentlassung zu ersuchen mit dem Hinweis, er sei Vater von drei Kindern. Er äussert sich somit in keiner Weise zu den von der Vorinstanz aufgeführten Haftgründen. Damit genügt die Beschwerdeschrift den minimalen Begründungsanforderungen nicht.

3. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen: Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.), womit der entsprechende Haftgrund gegeben ist. Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin zielstrebig um den Vollzug seiner Wegweisung bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Die angeordnete Ausschaffungshaft wäre somit nicht zu beanstanden.

4. Es rechtfertigt sich aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs