Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_768/2009 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Extension Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2C_768/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who entered Switzerland as an asylum seeker in 2002 and later married a Swiss citizen, leading to the withdrawal of his asylum application and the issuance of a residence permit. However, after the couple separated in 2005 and subsequently did not resume their marriage, the local authorities denied the renewal of his residence permit in 2007 and ordered his expulsion. The individual challenged this decision through various appeals, but these were unsuccessful, culminating in a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern in October 2009. He subsequently appealed to the Federal Court, seeking to have his residence permit extended.

Legislator-Regeste

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Art. 83 it, Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Turkish National's Residence Permit Extension Appeal Dismissed: However, after the couple separated in 2005 and subsequently did not resume their marriage, the local authorities denied the renewal of his residence permit in 2007 and ordered his expulsion. The individual challenged this decision through various appeals, but these were unsuccessful, culminating in a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern in October 2009. He subsequently appealed to the Federal Court, seeking to have his residence permit extended.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ermessensbewilligung Asyl türkischer Staatsangehöriger Aufenthaltsbewilligungen Ausschlusskriterien Ehetrennung Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal is manifestly inadmissible.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_768/2009

Urteil vom 30. November 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern,

Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Ermessensbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2009.

Erwägungen:

1. Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1973, reiste im September 2002 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nachdem er am 4. Dezember 2002 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, zog er das Asylgesuch zurück. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Im Mai 2005 lösten die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf, worüber sie im November 2005 eine im Januar 2006 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung schlossen. Die Ehegemeinschaft wurde in der Folge nie wieder aufgenommen.

Mit Verfügung vom 20. März 2007 lehnte es die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern; zugleich ordnete sie seine Wegweisung an. Beschwerden an die Polizei- und Militärdirektion sowie an den Regierungsrat des Kantons Bern blieben erfolglos. Mit Urteil vom 16. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 11. Februar 2009 erhobene Beschwerde ab.

Mit Rechtsschrift vom 20. November 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 83 it. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 5).

Der Beschwerdeführer kann aus keiner Norm einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Was die Beziehung zu seiner Freundin und die Berufung auf Art. 8 EMRK betrifft, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, warum die Voraussetzungen für die Anerkennung eines diesbezüglichen Anspruchs nicht erfüllt sind; es kann vollumfänglich auf E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er "stehe vor der Gründung einer Familie", ist nicht näher substantiiert und gibt keine Handhabe für eine Berufung auf Art. 8 EMRK .

Soweit die Frage einer Härtefallbewilligung Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet, greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG .

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.2 Die Beschwerde kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), was spezieller Geltendmachung und qualifizierter Begründung bedürfte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht. Im Übrigen fehlte ihm weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG ; vgl. BGE 133 I 185 ).

2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller