Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_766/2015 KI-generiert

Jamaican National Residency Denial Upheld Due to Criminal Record and Social Welfare Dependency

Geschäftsnummer 2C_766/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who originally obtained a residence permit in Switzerland through marriage but faced multiple challenges over the years. After divorcing and returning to Jamaica, he entered Switzerland illegally several times, received support from public welfare, and incurred substantial debts. He later remarried a Swiss citizen, had children, but after their separation, his residence permit was revoked due to his prior criminal convictions related to drug offenses and failure to prove a stable integration into Swiss society. The migration authority denied his request for continued residency, which was upheld by the administrative court. The individual contested the decision, arguing for his right to stay due to his familial ties, but the court found his arguments insufficient to justify a further residence in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Jamaican National Residency Denial Upheld Due to Criminal Record and Social Welfare Dependency: After divorcing and returning to Jamaica, he entered Switzerland illegally several times, received support from public welfare, and incurred substantial debts. He later remarried a Swiss citizen, had children, but after their separation, his residence permit was revoked due to his prior criminal convictions related to drug offenses and failure to prove a stable integration into Swiss society. The migration authority denied his request for continued residency, which was upheld by the administrative court. The individual contested the decision, arguing for his right to stay due to his familial ties, but the court found his arguments insufficient to justify a further residence in Switzerland.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Verbleiberecht Strafregister Auflösung der Ehe Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

Mentioned in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_766/2015

Urteil vom 21. September 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2015.

Erwägungen:

1. A.________ (1963, Jamaikaner) heiratete 1991 eine im Kanton Glarus niedergelassene Britin, weshalb er eine Aufenthaltsbewilligung erlangte. Sie haben einen Sohn (1991). Ende 1995 trennten sie sich; später wurde die Ehe geschieden. A.________ kehrte danach nach Jamaika zurück. In der Folge reiste er mehrmals illegal in die Schweiz ein, wobei er jeweils wieder ausgeschafft wurde.

Am 18. April 2002 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 9. Oktober 2002 eine Schweizerin; sie haben zwei Kinder (2001 und 2002). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau; am 9. August 2005 wurde das Zusammenleben aufgegeben und am 21. September 2011 wurde die Ehe geschieden. Die Mutter erhielt die elterliche Sorge, A.________ ein Besuchsrecht. Während seines Aufenthalts musste er mit rund Fr. 156'000.-- von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden; er ist zudem überschuldet und hat zahlreiche Verlustscheine. Daneben ist er mehrmals, hauptsächlich wegen Betäubungsmitteln verurteilt worden. Deshalb wurde er am 27. Februar 2008 verwarnt. In der Folge war er wiederum, selbst während des Rekursverfahrens, strafrechtlich verurteilt worden.

Am 14. August 2014 verweigerte das Migrationsamt den weiteren Aufenthalt und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Rekurs dagegen war erfolglos. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. Juni 2015 ab.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner besonderen Situation der Auffassung, dass die Ehe drei Jahre gedauert habe. Dies trifft nicht zu: Die Dreijahresgrenze gilt absolut ( BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347). Die kurzen Besuche, verteilt auf zwei Jahre vor der Eheschliessung können nicht dazu gezählt werden. Im Übrigen war dies vor Vorinstanz nicht mehr bestritten.

2.2. Anwendbar bleibt somit nur Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Es bedarf somit wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen ( BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann

ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319).

2.3. Angesichts der quasi seit 1997 fortlaufenden, für sich genommen jeweils nicht besonders schwerwiegenden Deliktstätigkeiten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) kann - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Zudem hat er Sozialhilfe in beträchtlichem Umfang bezogen. Auf den vom Beschwerdeführer diesbezüglich bestrittenen Sachverhalt ist bereits die Vorinstanz einlässlich eingegangen, indem sie ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall 2006 Sozialhilfe bezogen hat. Neue rechtsrelevante Aspekte bringt er nicht vor.

2.4. Ob das Besuchsrecht etwas weiter ausgeübt wird, als das zivilrechtliche Urteil festhält, ist hier - angesichts des insgesamt bereits mehrere Jahre dauernden nicht tadellosen Verhaltens - nicht von entscheidender Bedeutung.

2.5. Inwiefern die Gesundheit des Beschwerdeführers einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, wird nicht begründet dargelegt. Abgesehen davon, hätte er diese Tatsachen und Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen.

3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass