Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_765/2018 KI-generiert

Revocation of EU Settlement Permit for Serious Drug Offender Upheld

Geschäftsnummer 2C_765/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who, after being granted a residence permit in Switzerland, faced the withdrawal of this permit and an order for deportation due to a series of serious criminal offenses, including multiple convictions for violent behavior and drug-related offenses. The individual contested the decision of the migration authority, claiming that the withdrawal of the residence permit and the subsequent deportation were unjustified and disproportionate, as well as alleging violations of his legal rights. His appeal was subsequently rejected by the administrative court, prompting him to escalate the matter to the federal court, which considered the legality of the actions taken against him in light of the grave nature of his past offenses and the risk he posed to public safety.

Legislator-Regeste

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Art. 19a BetmG, Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 63 AuG, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 5 Anhang; Revocation of EU Settlement Permit for Serious Drug Offender Upheld: The individual contested the decision of the migration authority, claiming that the withdrawal of the residence permit and the subsequent deportation were unjustified and disproportionate, as well as alleging violations of his legal rights. His appeal was subsequently rejected by the administrative court, prompting him to escalate the matter to the federal court, which considered the legality of the actions taken against him in light of the grave nature of his past offenses and the risk he posed to public safety.

Schlagwörter

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Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Abschiebung schwere Straftaten Aufenthaltsbewilligung qualifizierte Widerhandlung BetmG Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19a BetmG
600.-- Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG ,
Art. 19 Abs. 2 BetmG
500.-- Busse wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG , mehrfacher Übertretung nach Art.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Used to dismiss the appeal summarily due to it being obviously unfounded.
Art. 63 AuG
Der Beschwerdeführer hat zwar einen Anspruch auf Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung, doch erlischt dieser, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) erfüllt ( BGE 135 II 377 E.
Art. 5 Anhang
Nach den gemäss Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.
Art. 5 Abs. 2 BV
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein ( Art. 5 Abs. 2 BV ; Art.
Art. 96 AuG
2 BV ; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal summarily due to it being obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 contrario BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

P1 23 142 (2024-04-10) · vs
Appeal Against Deportation Order Following Theft Conviction
«…Restrisiko mehr besteht (Bundesgerichtsurteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2, 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4, 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. ver- nünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger R…»
V 2023 18 (2023-11-20) · zg
Revocation of Residency Permit for Attempted Murder Convict Upheld
«…nn für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (BGer 2C_765/2018 vom 21. Sep- tember 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Ver- letzung wichtiger…»
2C_836/2021 (2023-09-20)
German National Permit Revocation Due to Criminal Conduct
«…erhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rec…»
2C_739/2022 (2023-09-13)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Spanish National Due to Serious Criminal Record.
«…erhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rec…»
2C_4/2022 (2022-08-11)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permits Based on Drug Trafficking Conviction and Recidivism Risk
«…ückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rec…»
2C_425/2021 (2021-11-24)
Italian National Expulsion Upheld Due to Serious Criminal Record and Public Assistance Dependency
«…für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rec…»
U 2021 31 (2021-11-10) · gr
Foreign National Residence Permit Revocation Upheld Due to Sexual Offenses
«…kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E.4.2 und 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E.3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung…»
2C_393/2021 (2021-10-25)
Refusal of Residence Permit Extension Upheld Due to Criminal Record; Legal Aid Denial Overturned for Procedural Error
«…iger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen ( BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen…»
2021.05.12.vv.1 (2021-05-12) · bl
Alien Residency Permit Renewal and Deportation for Drug Trafficking Conviction
«…ie automatisch zur Aufenthaltsbeendigung führt (Urteile des Bundesgerichts 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 und 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). 4.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts gibt es Delikte, die allein aufgrund ihr…»
2C_3/2021 (2021-03-23)
Revocation of Settlement Permit Due to Serious Violent Crime
«…für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rec…»
2C_556/2020 (2021-01-22)
Italian National v. Switzerland (Residence Permit Renewal and Criminal Convictions)
«…für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wieg…»
2C_468/2020 (2020-08-27)
Greek National v. Switzerland: Revocation of Settlement Permit Based on Criminal Convictions
«…für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rec…»
2C_92/2020 (2020-06-10)
German National's Expulsion Upheld Due to Criminal Record and Risk of Recidivism Under FMPA
«…Rückfallgefahr dar, die automatisch zur Aufenthaltsbeendigung führt (Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland dreimal unter anderem wegen schwer…»
2C_17/2019 (2019-10-31)
Slovenian National v. Switzerland: Restriction of Residence Right Based on Old Drug Convictions Overturned
«…ne Rückfallgefahr dar, die automatisch zur Aufenthaltsbeendigung führt (Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). 2.3. Nach der Praxis gibt es Delikte, die allein aufgrund ihrer Schwere und durch di…»
2C_634/2018 (2019-02-05)
Swiss Court Upholds Revocation of Settlement Permit Despite Applicant's Integration Efforts Due to Severe Criminal Record.
«…für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (Urteil 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rec…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_765/2018

Urteil vom 21. September 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2018 (VWBES.2017.481).

Erwägungen:

1. A.________ (Jahrgang 1980) ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 12. März 2007 in die Schweiz ein. Seit dem 11. Juni 2013 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er wurde

- mit Urteil des Amtsgerichts Verden, Deutschland, vom 17. Februar 2003 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung,

- mit Urteil desselben Gerichts vom 26. August 2003 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen,

- mit Urteil des Amtsgerichts Syke, Deutschland, vom 2. November 2004 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammenhängenden Fällen,

- mit Urteil des Amtsgerichts Schopfheim, Deutschland, vom 20. Juli 2007 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 30 Tagessätzen Geldstrafe,

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2011 zu zehn Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 240.-- wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54),

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. November 2012 zu 35 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 1'400.-- Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51),

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. April 2013 zu einer Busse von Fr. 200.-- wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette,

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2013 zu 80 Tagessätzen Geldstrafe wegen Vergehens gegen das WG, Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG; SR 813.1), Übertretungen nach Art. 19a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

- mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, Deutschland, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2015 zu 70 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 600.-- Busse wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG ,

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2015 zu Fr. 150.-- Busse wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG ,

- mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 zu 40 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.-- Busse wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG , mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG , mehrfacher Widerhandlung (Doping) gegen das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG; SR 415.0), mehrfachen Vergehens gegen das WG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Entwendung des Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) durch Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren

verurteilt.

2. Mit Verfügung vom 29. November 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete an, er habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug zu verlassen. A.________ wird frühestens am 8. Juli 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.

Mit Beschwerde vom 6. September 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 16. Juli 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und von der Ausweisung sei abzusehen. Eventualiter ersucht er um eine Verwarnung. Es wurden weder Vernehmlassungen eingeholt noch ein Schriftenwechsel angeordnet.

3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. September 2018, mit der die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2018 beantragt wird und die sich gegen die Wegweisung nur als Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung richtet, ist zwar zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird.

3.1. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Anspruch auf Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung, doch erlischt dieser, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Allein mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten durch das Amtsgericht Olten-Gösgen vom 21. Februar 2017 ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) erfüllt ( BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.), was der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestreitet.

3.2.

3.2.1. Nach den gemäss Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachtenden Grundsätzen ist für eine aufenthaltsbeendende Massnahme freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt; ausschliesslich generalpräventive oder wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens nicht. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Eine Rückfallgefahr besteht nicht nur, wenn ein Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; umgekehrt ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein entsprechendes Restrisiko mehr bestehen darf (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und 4.2). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen ( BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f., mit Hinweisen; Urteile 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel ( BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; Urteil 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1).

3.2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein ( Art. 5 Abs. 2 BV ; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK ). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung ( BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20 ; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).

3.2.3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs ( Art. 5 Abs. 2 BV ; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20 ; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden ( BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; ebenso die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur wiederholten Delinquenz von erwachsenen Personen, vgl. Urteil des EGMR

Joseph Grant gegen Grossbritannien vom 8. Januar 2009 [Nr. 10606/07] § 39; Entscheid des EGMR, Fünfte Sektion,

Shala gegen Deutschland vom 22. Januar 2013 [Nr. 15620/09] §§ 28, 34 sowie das Urteil des EGMR

Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 58, 67).

3.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht ( Art. 30 BV ) geltend und rügt, die aufenthaltsbeendende Massnahme sei nicht verhältnismässig. Zu Unrecht: Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren über eine ausländerrechtliche Bewilligung zu Recht nicht auf Art. 6 EMRK ( BGE 137 I 128 E. 4.4 S. 133 f.). Entgegen seiner Auffassung lässt sich im vorliegenden Zusammenhang weder aus Art. 30 BV noch aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ableiten (Urteil 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Auch ist eine ausländerrechtliche Verwarnung nicht Voraussetzung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme (Urteil 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5).

Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem angefochtenen Urteil letztmals durch das Amtsgericht Olten-Gösgen am 21. Februar 2017 für einen schweren Verstoss gegen das BetmG, durch welchen er die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet hat, verurteilt. Mit diesen Betäubungsmitteldelikten hat der Beschwerdeführer ein persönliches Verhalten an den Tag gelegt, das, auch unter Berücksichtigung der übrigen zahlreichen Verurteilungen für Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte, eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt, weshalb die Anforderungen, welche Art. 5 Anhang I FZA an eine aufenthaltsbeendende Massnahme stellt, erfüllt sind (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen).

Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesgericht, wie auch der EGMR, Betäubungsmitteldelikte als schwere Straftaten einstuft, und die Einstufung eines Betäubungsmitteldelikts als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auf die gesetzgeberische Zielsetzung zurückzuführen ist, nichtabhängige Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarktes verschärft zu treffen, die ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht vom 4. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, BBl 2006 8612), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenen Massnahme von einer schweren Rechtsgutsverletzung und einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausging. Eine deliktsfreie Zeit ist, entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers, nicht auszumachen, wird doch ein Wohlverhalten insbesondere im Straf- und Massnahmevollzug erwartet und kann praxisgemäss nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Urteil 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Dem für Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig verurteilten, erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereisten und kinderlosen Straftäter ist es vielmehr zuzumuten, in seinen Heimatstaat Deutschland auszureisen, und die Beziehung zu seinen Familienangehörigen, seiner Freundin und seinen Freunden in der Schweiz von dort aus aufrechtzuerhalten. Die Vorinstanz, welche das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers als sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib überwiegend einstufte, ist nicht zu beanstanden.

3.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das angefochtene Urteil ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ) abzuweisen.

4. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1

e contrario BGG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall