Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_764/2015 KI-generiert

Jamaican National's Residence Permit Denial Upheld Despite Domestic Abuse Allegations

Geschäftsnummer 2C_764/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman immigrated to Switzerland and married a man, with whom she had a child. After leaving the country temporarily, she returned and later accused her husband of domestic abuse, resulting in a criminal acquittal for him. Following their separation, she applied for an extension of her residence permit, which was denied by the Migration Office and upheld by the administrative court. The woman contested the decision, arguing that her situation warranted a right to stay due to personal circumstances, particularly because of her claims of domestic violence. However, both the administrative court and the higher court found her claims inadequate to establish a continuous right to remain in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 8 EMRK, Art. 42 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG; Jamaican National's Residence Permit Denial Upheld Despite Domestic Abuse Allegations: After leaving the country temporarily, she returned and later accused her husband of domestic abuse, resulting in a criminal acquittal for him. Following their separation, she applied for an extension of her residence permit, which was denied by the Migration Office and upheld by the administrative court. The woman contested the decision, arguing that her situation warranted a right to stay due to personal circumstances, particularly because of her claims of domestic violence. However, both the administrative court and the higher court found her claims inadequate to establish a continuous right to remain in Switzerland.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Missbrauchsvorwürfe Häusliche Gewalt wichtige familiäre Gründe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Bildungsbedarf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m
Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 8 EMRK
Inwiefern sich diese Auffassung aus Art. 8 EMRK ergeben soll, wiewohl eingeräumt wird, dass keine gelebte Beziehung besteht, wird allerdings nicht dargelegt (Art.
Art. 42 i.V.m
8 EMRK ergeben soll, wiewohl eingeräumt wird, dass keine gelebte Beziehung besteht, wird allerdings nicht dargelegt (Art. 42 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to deny the request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.
Art. 65 BGG
Cited in relation to the imposition of court costs.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to impose the court costs on the appellant.
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_764/2015

Urteil vom 21. September 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Juni 2015.

Erwägungen:

1. A.A.________ (1980, Jamaikanerin) reiste am 2. September 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Oktober 2010 B.A.________ (1956, Ghana, Niederlassungsbewilligung). Sie sind Eltern des C.A.________ (2008). A.A.________ verliess am 30. Dezember 2010 die Schweiz und reiste am 28. Dezember 2011 mit ihrem Ehemann wieder in die Schweiz ein. Ende April 2012 beschuldigte sie ihren Ehemann, dass dieser sie unter Anwendung physischer Gewalt zum Beischlaf bzw. zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt und sie zur Prostitution und zum Drogenverkauf gezwungen habe, wozu es allerdings nicht gekommen sei, weil sie sich geweigert habe. Das rechtskräftige Strafurteil sprach B.A.________ von allen Vorwürfen frei. Seit dem 17. April 2012 sind die beiden getrennt; im Rahmen des Eheschutzverfahrens teilte das Bezirksgericht der Mutter die Obhut über das Kind zu.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. Juli 2014. Der Rekurs war erfolglos. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons am 24. Juni 2015 ab.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.

2.1. Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG zusteht. Danach besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei können wichtige Gründe vorliegen, wenn u.a. die Ehegattin Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt wurde. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige, Beschimpfung oder Tätlichkeit vermag noch keinen Anspruch auszulösen ( BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233).

2.2. Die Vorinstanz hat

zu Recht nicht - und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auf die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft abgestellt; sie hat sich ein eigenes Bild aufgrund der Akten gemacht und ist zu einem ähnlichen Bild gekommen wie das Strafgericht. Dabei liegt objektiv gesehen nicht die von der Rechtsprechung verlangte systematische Misshandlung mit dem Ziel vor, Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin auszuüben. Daran vermögen die Argumente der Beschwerdeführerin, die lediglich ihre Sicht der Dinge darlegt, nichts zu ändern. Sie übersieht insbesondere, dass auch die Aussagen einer Zeugin im Strafverfahren berücksichtigt wurden, deren Aussage im Verwaltungsverfahren nicht abweichend gewürdigt werden kann.

2.3. In Bezug auf die Frage, ob dem gemeinsamen Kind die Ausreise ins Heimatland zumutbar ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251), hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin auch wieder vor Bundesgericht vorgebrachten Argumente ebenfalls korrekt gewürdigt. Dabei unterlässt die Beschwerdeführerin zu zeigen, inwiefern eine Ausreise nicht zumutbar sein sollte. Dass das Kind Schwierigkeiten mit der Ausdauer und Konzentration hat und damit Massnahmen schulischer, allenfalls auch sozialpädagogischer Art benötigt, bedeutet noch nicht, dass diese nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin gewährt werden könnten bzw. weshalb die schulische Förderung nur in der Schweiz möglich sein soll.

2.4. Schliesslich bringt sie vor, dass dem Staat eine Schutzpflicht zukomme, das Verhältnis zwischen Vater und Kind zu fördern. Inwiefern sich diese Auffassung aus Art. 8 EMRK ergeben soll, wiewohl eingeräumt wird, dass keine gelebte Beziehung besteht, wird allerdings nicht dargelegt (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.5. Sollte der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin für die zwei Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, darauf hindeuten, dass es sich vor Vorinstanz trotz allem um eine nicht aussichtslose Beschwerde gehandelt habe, so ist mangels Begründung nicht näher darauf einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass