Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_762/2008 KI-generiert

Collective Society v. Cantonal Government Subsidy Dispute

Geschäftsnummer 2C_762/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a public law appeal concerning subsidies granted by the education directorate of a canton in Switzerland for the years 2004 and 2005 to a partnership operating in adult education. The education directorate initially awarded substantial financial contributions based on the deficit incurred by the partnership, but later, the governing council reduced the 2005 contribution and justified the shift in subsidy calculation from a per capita grant to deficit coverage as a means to prevent over-subsidization. The partnership contested this decision, arguing that it relied on previous practices and faced unexpected financial burdens due to the change in subsidy calculation. Despite these claims, the governing council upheld its decision, leading to an appeal to the federal court, which reviewed the legality of the subsidy provisions and the partnership's assertions regarding changes in practice and reliance. Ultimately, the court found no legal basis for the partnership's claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. k BGG, Art. 99 Abs. 1 lit. h OG, Art. 77 Abs. 1 lit. k i.V.m, Art. 116 BGG, Art. 8 BV, Art. 115 lit. b BGG; Collective Society v. Cantonal Government Subsidy Dispute: The education directorate initially awarded substantial financial contributions based on the deficit incurred by the partnership, but later, the governing council reduced the 2005 contribution and justified the shift in subsidy calculation from a per capita grant to deficit coverage as a means to prevent over-subsidization. The partnership contested this decision, arguing that it relied on previous practices and faced unexpected financial burdens due to the change in subsidy calculation. Despite these claims, the governing council upheld its decision, leading to an appeal to the federal court, which reviewed the legality of the subsidy provisions and the partnership's assertions regarding changes in practice and reliance. Ultimately, the court found no legal basis for the partnership's claims.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Schranken öffentliches Interesse Recht auf Bildung wirtschaftliche Rechte Schutz des öffentlichen Interesses Subvention

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 27 BV

Cited in the reasoning regarding the complaint about the violation of economic freedom, but the appeal on this ground was found manifestly ill-founded.

Art. 9 BV

The appeal on the grounds of the breach of the principle of good faith (Treu und Glauben) was examined implicitly within the context of the subsidiary constitutional appeal, although ultimately rejected.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural requirement for the precise statement and justification of alleged violations of fundamental rights and cantonal/intercantonal law.

Art. 115 lit. b BGG

The subsidiary constitutional appeal was dismissed as inadmissible because the appellant lacked the required legally protected interest due to the absence of a legal claim to the subsidies.

Art. 116 BGG

Cited as the only remaining remedy, the subsidiary constitutional appeal, which limits review to the violation of constitutional rights.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a general procedural requirement for the required content of the appeal brief (statement of the challenged decision's violation of law).

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited as a general procedural requirement for the required content of the appeal brief.

Art. 65 f. BGG

Imposed the cost of the federal court proceedings on the appellant following the rejection of the appeal.

Art. 83 lit. k BGG

The ordinary appeal in public law was not entertained because the decision concerned subsidies to which there was no legal entitlement.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (47)

BGE 138 II 191
Neuchâtel Law on Financing Institutional Care Facilities $(\text{LFinEMS/NE})$ and $\text{LAMal}$ Cost Allocation
«…t les conditions d'octroi spécifiques (cf. ATF 118 V 16 consid. 3a p. 19; ATF 116 V 318 consid. 1c p. 319 s.; arrêt 2C_762/2008 du 8 mai 2009 consid. 1.1). En n'incluant pas tous les EMS admis à pratiquer à charge de la LAMal dans la liste des EMS…»
B.2021.213 (2022-03-15) · sg
COVID-19 Indemnity Appeal Dismissed Over Exclusion Criteria
«…ger nur vor Eingriffen des Staates; sie begründet dagegen keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen (BGer 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3; BGE 130 I 26 E. 4.1). Der Kantonsratsbeschluss bezweckt, die Spitäler und Kliniken für aufgrund d…»
B.2021.213 (2022-03-15) · sg
Appeal Against Denial of COVID-19 Income Loss Compensation Upheld Despite Hospital-Specific Factor Omission
«…ger nur vor Eingriffen des Staates; sie begründet dagegen keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen (BGer 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3; BGE 130 I 26 E. 4.1). Der Kantonsratsbeschluss bezweckt, die Spitäler und Kliniken für aufgrund d…»
2C_403/2021 (2021-09-20)
Organization v. State Secretariat for Education Regarding Vocational Examination Subsidies
«…rdnung ist oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt (Urteile 2C_735/2014 vom 7. August 2015 E. 1.2.2; 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 1.1; noch zum OG: BGE 129 V 226 E. 2.2; 117 Ib 225 E. 2a; 116 Ib 309 E. 1b; 110 Ib 148 E. 1b…»
2C_719/2020 (2021-06-30)
MSE Tariff Challenge Against Cantonal Subsidy Regulation Upheld
«…rminer si un montant sera ou non alloué (cf. ATF 118 V 16 consid. 3a; arrêts 2C_360/2012 du 17 août 2012 consid. 1.1; 2C_762/2008 du 8 mai 2009 consid. 1.1). En l'occurrence, le litige porte sur la détermination du montant de la prestation journaliè…»
2C_749/2020 (2021-06-30)
Old Age Home Infrastructure Rent Valuation Challenge Upheld
«…rminer si un montant sera ou non alloué (cf. ATF 118 V 16 consid. 3a; arrêts 2C_360/2012 du 17 août 2012 consid. 1.1; 2C_762/2008 du 8 mai 2009 consid. 1.1). En l'occurrence, le litige porte sur la détermination du montant de la prestation journaliè…»
2C_754/2020 (2021-06-30)
Operator Contests Medical-Social Establishment Infrastructure Valuation and Daily Rental Allowance
«…rminer si un montant sera ou non alloué (cf. ATF 118 V 16 consid. 3a; arrêts 2C_360/2012 du 17 août 2012 consid. 1.1; 2C_762/2008 du 8 mai 2009 consid. 1.1). En l'occurrence, le litige porte sur la détermination du montant de la prestation journaliè…»
2C_849/2020 (2021-06-30)
Medico-Social Establishment Operator v. Cantonal Authority on Daily Rent Allowance Valuation
«…rminer si un montant sera ou non alloué (cf. ATF 118 V 16 consid. 3a; arrêts 2C_360/2012 du 17 août 2012 consid. 1.1; 2C_762/2008 du 8 mai 2009 consid. 1.1). En l'occurrence, le litige porte sur la détermination du montant de la prestation journaliè…»
2C_853/2020 (2021-06-30)
Company Challenging Cantonal Subsidy Calculation and Infrastructure Financing Upheld by Federal Supreme Court
«…rminer si un montant sera ou non alloué (cf. ATF 118 V 16 consid. 3a; arrêts 2C_360/2012 du 17 août 2012 consid. 1.1; 2C_762/2008 du 8 mai 2009 consid. 1.1). En l'occurrence, le litige porte sur la détermination du montant de la prestation journaliè…»
2C_69/2020 (2020-10-22)
Private Educational Institution v. Canton: Subsidy Cap Violation of Inter-Cantonal Higher Education Agreement
«…die Berufsbildung (EG BBG; LS 413.31) handelt es sich um eine Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG (vgl. Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 1.1). Umstritten und zu prüfen ist, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht. 2.2. Die Beschwerdeführer…»
2019.09.25.sv.2 (2019-09-25) · bl
Employment Office Estopped from Revoking Unemployment Benefits Export Approval
«…eressen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; 122 V 405 E. 3b/bb; Urteil vom 8. Mai 2009, 2C_762/2008, E. 2.2). 3.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Beschwe…»
2C_208/2018 (2018-07-23)
Student Scholarship Calculation Including Stepfather's Income Upheld
«…l 19 gennaio 2016 consid. 1.1, 2C_818/2015 del 18 luglio 2016 consid. 1.1; 2C_360/2012 del 17 agosto 2012 consid. 1.1 e 2C_762/2008 dell'8 maggio 2009 consid. 1.1). Quando le condizioni sono sufficientemente precise, esiste un diritto alla sovvenzione…»
2C_209/2018 (2018-07-23)
Student Scholarship Calculation Involving Stepfather's Income
«…l 19 gennaio 2016 consid. 1.1, 2C_818/2015 del 18 luglio 2016 consid. 1.1; 2C_360/2012 del 17 agosto 2012 consid. 1.1 e 2C_762/2008 dell'8 maggio 2009 consid. 1.1). Quando le condizioni sono sufficientemente precise, esiste un diritto alla sovvenzione…»
100 2016 136 (2017-03-23) · be
Non-Profit Association v. Cantonal Authority: Lottery Funding for Incarcerated Individuals' Support Project
«…ion im Sinn dieser Be- stimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_1000/2014 vom 7.7.2015 E. 1.1, 2C_360/2012 vom 17.8.2012 E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009 E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Urteil des Verwaltungs…»
2C_816/2015 (2016-07-18)
Nursing Home Investment Subsidy Calculation After Contract Termination
«…si un montant sera ou non alloué (cf. ATF 118 V 16 consid. 3a p. 19; arrêts 2C_360/2012 du 17 août 2012 consid. 1.1; 2C_762/2008 du 8 mai 2009 consid. 1.1). En principe, il n'existe pas, en droit cantonal vaudois, de droit à l'octroi d'une subventi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_762/2008

Urteil vom 8. Mai 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,

Regierungsrat des Kantons Bern,

Postgasse 68, 3000 Bern 8,

Beschwerdegegner,

Grosser Rat des Kantons Bern, 3000 Bern 8.

Gegenstand

Subventionen (Staatliche Beiträge für die Jahre 2004 und 2005),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 17. September 2008.

Sachverhalt:

A. Mit zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2006 sprach die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) der Kollektivgesellschaft X.________ für den Ausbildungsgang zur diplomierten Erwachsenenbildnerin Subventionsbeiträge für die Jahre 2004 (Fr. 30'816.40) und 2005 (Fr. 73'474.30) zu. Den Beitrag 2004 berechnete die ERZ nach der Höhe des Defizites, welches die X.________ im betreffenden Jahr erwirtschaftet hatte. Für das Jahr 2005 wurden Beiträge in Höhe des Defizits zuzüglich eines Nettoertragsüberschusses von 5 % des anerkannten Aufwandes gesprochen.

B. Gegen diese beiden Verfügungen beschwerte sich die X.________ beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2008 ab und reduzierte überdies den Subventionsbeitrag für das Jahr 2005 auf Fr. 61'819.05.

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 führt die X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt darin im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und der Kanton Bern anzuweisen, die Staatsbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 neu zu berechnen, wobei nicht das erzielte Defizit als Bemessungsgrundlage dienen solle, sondern vielmehr ein fixer pro Kopf-Beitrag zu entrichten sei.

Der Grosse Rat und die Erziehungsdirektion des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern beantragt, es sei auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei ebenfalls nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das angefochtene Urteil hat die Gewährung einer Subvention zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin weist selber auf Art. 83 lit. k BGG hin, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht. Für die Frage, ob im Sinne von Art. 83 lit. k BGG ein Anspruch auf Subvention besteht, kommt es (gleich wie nach Art. 99 Abs. 1 lit. h OG ; Urteil 2C_473/2007 vom 18.09.2007 E. 2.1) insbesondere darauf an, ob der Subventionserlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass er es ins Ermessen der rechtsanwendenden Behörde stellt, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht ( BGE 118 V 16 E. 3a S. 19; 117 Ib 225 E. 2a S. 227; 116 Ib 309 E. 1b S. 312). Der Regierungsrat hält im angefochtenen Entscheid fest, dass das kantonale Gesetz vom 10. Juni 1990 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFG) sowie das Dekret vom 27. Juni 1991 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFD) keine Rechtsansprüche auf die in diesen Erlassen vorgesehenen Beiträge einräumten. Er stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (insb. VGE 22113U vom 9. Februar 2006 E. 1.2, teilweise wiedergegeben in BVR 2006 S. 289 ff.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Im Übrigen hat sie auf Kantonsebene selber den Regierungsrat als Justizbehörde angerufen, was im Bereich der Subventionen nur möglich war, wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Art. 77 Abs. 1 lit. k i.V.m. Art. 64 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/ BE] in der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung). Mit ihrer Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin somit in Widerspruch zu ihrer bisher selber vertretenen Rechtsauffassung. Somit ist davon auszugehen, dass das bernische Recht der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf die anbegehrte Subvention einräumt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demzufolge nicht einzutreten.

1.2 Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht, mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 BV ) beruft, ist sie aber - aufgrund des nicht vorgesehenen Rechtsanspruchs auf die beantragten Subventionen - zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert, fehlt es ihr doch am gemäss Art. 115 lit. b BGG erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 133 I 185 E. 3 ff. ; 131 I 394 E. 4.2 S. 399). In diesem Umfang kann daher auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Das von der Beschwerdeführerin angerufene Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV hat ausserhalb der Sonderbereiche des Abgaberechts und des Strafrechts keine selbständige Bedeutung und ist im Rahmen der vorliegend zu behandelnden Beschwerde nur insoweit beachtlich, als zugleich spezifische Grundrechte angerufen werden und eine genügende gesetzliche Grundlage i.S. von Art. 36 Abs. 1 BV in Frage steht ( BGE 129 I 161 E. 2.1 S. 162; Urteil 2C_367/2008 E. 4.1).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt, dass das Bundesgericht solche Rügen nur prüft, soweit sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Treu und Glauben. Im Wesentlichen macht sie geltend, durch den Wechsel des Subventionsmodus von pro Kopf-Beiträgen zum System der Defizitdeckung hätten die bernischen Behörden ihre langjährige und bewährte Praxis unvermittelt geändert. Im Vertrauen auf die Weiterführung der bisherigen Beitragspraxis habe sie, die Beschwerdeführerin, umfangreiche und irreversible Dispositionen getroffen, wie etwa Investitionen in Räumlichkeiten und Einrichtung sowie die Festsetzung der Schulgelder. Von der Beibehaltung des bewährten Subventionsmodus habe sie auch deshalb ausgehen dürfen, weil der Regierungsrat des Kantons Bern dem für Beiträge in dieser Höhe zuständigen Grossen Rat ursprünglich beantragt habe, ihr für die Jahre 2004 und 2005 Subventionen im Betrag von jeweils Fr. 354'240.--, basierend auf den bisherigen pro Kopf-Beiträgen von Fr. 4'320.--, zukommen zu lassen. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten der verfügenden Behörde dar, wenn sie einerseits für die Beschwerdeführerin beim Parlament Staatsbeiträge gemäss der alten Beitragspraxis beantragt habe, und nun andererseits rückwirkend von einem neuen Bemessungsmodus ausgehe. Die Unzulässigkeit der Praxisänderung begründet die Beschwerdeführerin sodann mit dem Argument, dass das Regionale Schulabkommen vom 17. Mai 2000, ein Konkordat, den Kanton Bern verpflichte, den Leistungserbringern pro Kopf-Beiträge zu entrichten.

2.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ( BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff. ; 129 I 161 E. 4.1 S. 170 ; 127 I 31 E. 3a S. 36; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.).

2.3 Für eine Berufung auf Vertrauensschutz fehlt es vorliegend bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage:

Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Anträge des Regierungsrates an den Grossen Rat, einen bestimmten Betrag als Kostendach für eine Subventionierung zu bewilligen, können jedenfalls nicht mit dem entsprechenden Parlamentsbeschluss selbst oder mit einer verbindlichen Zusicherung des finanzkompetenten Organs gleichgesetzt werden: Trotz eines bestimmten Antrags des Regierungsrates bleibt es dem Grossen Rat unbenommen, anderes zu beschliessen, weshalb ein solcher Antrag zum vornherein nicht geeignet ist, von der betroffenen potentiellen Subventionsempfängerin als feste Zusage verstanden zu werden. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung der Beschwerdeführerin auf die frühere Beitragspraxis der bernischen Behörden erweist sich als unbehelflich: Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, wurde mit der Änderung des Beitragsmodus der Zweck verfolgt, eine Übersubventionierung zu verhindern. Der Regierungsrat hat den anzuwendenden Subventionserlass als planwidrig unvollständig erachtet und beabsichtigt, mit einer lückenfüllenden Auslegung zu einer adäquateren - dem Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel besser angepassten - Lösung zu gelangen. Solche auf sachlichen Gründen beruhende Praxisänderungen sind stets möglich und begründen kein widersprüchliches Verhalten. Ebenso ist keine unzulässige Rückwirkung zu erkennen: Wie aus dem Vortrag der ERZ an den Regierungsrat vom 14. Februar 2007 hervorgeht, erfolgte die Änderung der Beitragspraxis für 2004 und 2005 bereits in den entsprechenden Beitragsjahren selbst und nicht rückwirkend. Auch aus den Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens kann die Beschwerdeführerin nicht auf die Unzulässigkeit der erfolgten Praxisänderung schliessen, weil dieses Konkordat lediglich Verpflichtungen zwischen den beteiligten Kantonen zum Gegenstand hat und keine individuellen Ansprüche der Bildungsträger auf Unterstützungsleistungen durch die beteiligten Kantone festlegt.

2.4 Selbst wenn aber das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage zu bejahen wäre, könnte die Beschwerdeführerin im Übrigen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Das von den bernischen Behörden verfolgte Ziel, eine Übersubventionierung und damit eine übermässige Belastung des Staatshaushaltes zu verhindern, entspricht einem gewichtigen öffentlichen Interesse. Es steht der Berufung auf Treu und Glauben entgegen und überwiegt die geltend gemachten privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Zwar ist nicht zu übersehen, dass diese ihre Dispositionen für die fraglichen Beitragsjahre bereits zu einem Zeitpunkt treffen musste, in welchem ihr die staatlichen Beiträge noch nicht zugesprochen worden waren, und dass die schliesslich gesprochenen Beträge deutlich geringer ausfielen, als von der Beschwerdeführerin erwartet worden war. Indes stellt der Entscheid des Regierungsrates sicher, dass jedenfalls das in den Beitragsjahren 2004 und 2005 entstandene Defizit der Beschwerdeführerin gedeckt wird, so dass dieser zumindest keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Sie argumentiert im Wesentlichen, ein kostenneutraler Betrieb der Schule sei ohne staatliche Beihilfe nicht möglich. Ihre Unternehmensfreiheit basiere daher in entscheidendem Ausmass auf den gesetzlichen Subventionierungsmodalitäten. Während der Geltungsdauer eines Gesetzes müssten die privatautonomen Entscheidungs- und Handlungsspielräume gewahrt bleiben. Die rückwirkende Änderung des Beihilfesystems von pro Kopf-Beiträgen hin zu einer reinen Defizitdeckung sei daher nicht statthaft.

Ob diese Rüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.4) zu genügen vermag, kann offen bleiben. In jedem Fall erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als offensichtlich unbegründet: Die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit schützt den Grundrechtsträger nur vor Eingriffen des Staates; sie begründet dagegen keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen ( BGE 130 I 26 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

4. Nach dem Ausgeführten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler