Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_761/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Detention Pending Deportation for Rejected Asylum Seeker

Geschäftsnummer 2C_761/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who originated from Bosnia and Herzegovina and had been residing in Switzerland since early 2014. Following multiple thefts, her application for asylum was rejected by the Federal Office for Migration on August 22, 2014, and she was subsequently placed in detention for deportation. The administrative court confirmed her detention to ensure compliance with the deportation order. The individual requested a chance to leave for another country, expressing a desire to travel to Belgium instead of returning home, but her legal arguments focused on the asylum and deportation issues rather than the legality of her detention itself. The Swiss Federal Tribunal ultimately determined that her appeal did not adequately engage with the specific legal matters at hand regarding her detention.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Detention Pending Deportation for Rejected Asylum Seeker: Following multiple thefts, her application for asylum was rejected by the Federal Office for Migration on August 22, 2014, and she was subsequently placed in detention for deportation. The administrative court confirmed her detention to ensure compliance with the deportation order. The individual requested a chance to leave for another country, expressing a desire to travel to Belgium instead of returning home, but her legal arguments focused on the asylum and deportation issues rather than the legality of her detention itself. The Swiss Federal Tribunal ultimately determined that her appeal did not adequately engage with the specific legal matters at hand regarding her detention.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Wiedererwägung des Asylgesuchs Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Asyl türkischer Staatsangehöriger Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President declared that the appeal could be dismissed without further deliberation according to this article, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

This provision was applied in the dispositive to exempt the appellant from court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This provision was applied in the dispositive to state that no indemnities were due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_761/2014

Urteil vom 4. September 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt , Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. August 2014.

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1991) stammt nach eigenen Angaben aus Bosnien/Herzegowina. Sie hielt sich seit Frühling 2014 in der Schweiz auf und wurde hier im Zusammenhang mit verschiedenen Diebstählen angehalten. Am 22. August 2014 wies das Bundesamt für Migration das Asylgesuch von A.________ ab; tags darauf wurde sie in Ausschaffungshaft genommen. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und bestätigte diese am 22. August 2014 bis zum 20. November 2014. Am 3. September 2014 leitete sie ein Schreiben von A.________ vom 28. August 2014 an das Bundesgericht weiter, worin diese um eine weitere Chance ersucht. Sie wolle nicht in ihre Heimat zurück, sondern nach Belgien ausreisen.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss

sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert sinngemäss den Asyl- und Wegweisungsentscheid und will eine "weitere Chance" erhalten. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung und nicht diese selber (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit den Voraussetzungen der Ausschaffungshaft setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie verkennt, dass es sich bei ihrer Festhaltung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, welche den Vollzug ihrer Wegweisung in die Heimat sichern soll, da dieser gestützt auf ihr bisheriges Verhalten gefährdet erscheint. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, freiwillig nach Belgien ausreisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie sie dies legal tun könnte, nachdem sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat (Dublinabkommen). Nur ihr Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, sie zurückzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60). Die Beschwerdeführerin kann ihre Festhaltung verkürzen, indem sie bei der Ausschaffung mit den Behörden kooperiert.

2.3. Da die vorliegende Eingabe sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzen könnte, ist darauf nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.

3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar