Taxpayer Fails to Appeal Procedural Ground for Dismissal of Tax Liability Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding tax liability between an individual and the tax administration of a Swiss canton for the years 2013-2017. The tax administration determined that the individual was not subject to taxation in the canton, which the individual contested. After failing to pay a required court fee by the deadline set by the administrative court, the court declared the appeal as inadmissible, leading the individual to submit a complaint to the Swiss Federal Tribunal, where they argued their economic ties justified tax obligations. However, the individual's arguments were deemed insufficient, and the court did not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 StHG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Taxpayer Fails to Appeal Procedural Ground for Dismissal of Tax Liability Claim: The tax administration determined that the individual was not subject to taxation in the canton, which the individual contested. After failing to pay a required court fee by the deadline set by the administrative court, the court declared the appeal as inadmissible, leading the individual to submit a complaint to the Swiss Federal Tribunal, where they argued their economic ties justified tax obligations. However, the individual's arguments were deemed insufficient, and the court did not proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision by the presiding member in the simplified procedure.
Cited as a basis for imposing the costs of the federal court proceedings on the appellant.
The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant because she lost.
Cited to deny an award of party compensation to the Canton of Zug, which won.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_760/2018
Urteil vom 10. September 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013-2017,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 30. August 2018 (A 2018 7).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/SG. Mit Domizilentscheid vom 18. April 2018 hielt die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) fest, dass A.________ - entgegen deren eigener Auffassung - in den Steuerperioden 2013-2017 im Kanton Zug für die kantonalen Steuern keiner Steuerpflicht unterliege. Der Kanton Zug beanspruche in diesem Zeitraum auch keinen Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2018 bestätigte die KSTV/ZG dies. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 forderte dessen Abgaberechtliche Kammer A.________ auf, bis zum 20. Juli 2018 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. Innert Frist ging kein Kostenvorschuss ein, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, das Rekursverfahren androhungsgemäss abschrieb (einzelrichterlicher Entscheid A 2018 7 vom 30. August 2018), ohne Kosten zu erheben.
1.2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel) lässt A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht eine umfangreiche Korrespondenz zu der ihres Erachtens in den streitbetroffenen Perioden im Kanton Zug bestehenden wirtschaftlichen Zugehörigkeit zukommen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 (Poststempel) entspricht sie der bundesgerichtlichen Aufforderung und reicht sie den angefochtenen Entscheid nach. Sie stellt sinngemäss den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie aufgrund der von ihr ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig und daher beschränkt steuerpflichtig sei. Sie beruft sich dabei auf eine Auskunft, die sie bei einer Konsumentenzeitschrift eingeholt hatte.
1.3. Das präsidierende Mitglied hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 2 BGG [SR 173.110]).
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden (Abschreibungs-) Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83
e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).
2.2. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (
minus ), nicht aber ausgeweitet (
plus ) oder geändert (
aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren einzig deshalb als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben, weil der verfügte Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war. Daher hätte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, der Rekurs sei als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Sie macht indes auch nicht ansatzweise geltend, den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet oder ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gestellt zu haben, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Ihre Ausführungen, die sich weitgehend mit der Sache selbst befassen und den streitbetroffenen Punkt unangesprochen lassen, zielen am Kern der Sache vorbei.
2.3. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
3.2. Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Kocher