Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_759/2016 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Meritless Revision Request Regarding Expulsion Order

Geschäftsnummer 2C_759/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual challenged the decision made by the Luzern Cantonal Court, which denied their request for free legal aid when they sought to file for revision after the revocation of their residency permit and subsequent deportation order. The Cantonal Court found no new significant facts or evidence to warrant reconsideration of the earlier ruling. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision that rejected their request for free legal assistance, as they aimed to contest the initial judgment regarding their residency status. The Federal Tribunal ultimately did not accept the appeal, concluding that the matter was without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Denial of Legal Aid for Meritless Revision Request Regarding Expulsion Order: The Cantonal Court found no new significant facts or evidence to warrant reconsideration of the earlier ruling. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision that rejected their request for free legal assistance, as they aimed to contest the initial judgment regarding their residency status. The Federal Tribunal ultimately did not accept the appeal, concluding that the matter was without merit.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revision eines Entscheids Widerruf der Niederlassungsbewilligung Wegnahmerecht Verfassungsänderung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required reasoning according to the standards set by Art. 42 and 106 BGG.

Art. 108 BGG

The final decision was made by the President as a single judge in the simplified procedure based on this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings was denied because the appeal appeared destitute of prospect of success.

Art. 65 BGG

References the obligation of the losing party to pay costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The appellant was ordered to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_759/2016

Urteil vom 6. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,

vom 28. Juni 2016.

Erwägungen :

1. Am 2. November 2015 wies das Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Mai 2015 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Betroffenen bzw. dessen Wegweisung aus der Schweiz per Entlassung aus dem Strafvollzug. Dieses Urteil focht A.________ am 7. Dezember 2015 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an (Verfahren 2C_1103/2015). Am 21. Dezember 2015 stellte er beim Kantonsgericht zudem ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 2. November 2015 und beantragte dem Bundesgericht gleichzeitig, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Diesem Begehren gab das Bundesgericht mit Verfügung vom 20. April 2016 wiedererwägungsweise statt.

Mit Urteil vom 28. Juni 2016 trat das Kantonsgericht Luzern auf das Revisionsgesuch vom 21. Dezember 2015 nicht ein (Ziff. 1) und verweigerte dem Gesuchsteller diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 2).

Mit Beschwerde vom 1. September 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, Ziff. 2 des letztgenannten Urteils aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen. Ein solches wird auch für das bundesgerichtliche Verfahen gestellt.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

2.2. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, es seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 175 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 geltend gemacht bzw. auch keine entschuldbaren Gründe für deren verspätete Geltendmachung vorgebracht worden. Deshalb sei das Begehren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos zu werten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung abzuweisen.

2.3. Inwiefern dadurch, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit derselben Begründung abwies, die sie auch ihrem Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch zugrunde legte, eine Verfassungsverletzung liegen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Aus der Verfügung vom 20. April 2016 im Verfahren 2C_1103/2015, wo das Bundesgericht u.a. erwogen hat, es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch werde eintreten können, kann er sodann nichts für sich ableiten: Diese Feststellung erging im Rahmen einer Sistierungsverfügung; über die Prozessaussichten eines kantonalen Revisionsgesuches - zu deren Prüfung das Bundesgericht weder Anlass hatte noch zuständig war - sagt sie nichts aus.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG ).

Damit wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen kann bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein