Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_758/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness of Tax Objection

Geschäftsnummer 2C_758/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that contested the assessment of its state and federal taxes for the year 2006 after initially filing for tax periods in 2008 and 2009. Following the filing of an objection regarding the 2006 tax assessment, the tax authority dismissed the objection as late. The company's subsequent appeal to the cantonal tax court was also rejected, leading it to seek further review from the federal tribunal, arguing that a debtor loss had been incorrectly accounted for, as the relevant funds had never been received. However, the federal tribunal determined that the appeal did not meet the required legal justification for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness of Tax Objection: Following the filing of an objection regarding the 2006 tax assessment, the tax authority dismissed the objection as late. The company's subsequent appeal to the cantonal tax court was also rejected, leading it to seek further review from the federal tribunal, arguing that a debtor loss had been incorrectly accounted for, as the relevant funds had never been received. However, the federal tribunal determined that the appeal did not meet the required legal justification for consideration.

Schlagwörter

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Staatssteuer 2006 Rechtzeitigkeit der Veranlagung Steuerjustizverfahren verspätete Einwendungen verspätete Eingabe teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Steueraufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided on the inadmissibility of the appeals under the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to explain the formal deficiencies in the grounds for appeal that led to non-admittance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_758/2012

2C_759/2012

Urteil vom 15. August 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuer 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18. Juni 2012.

Erwägungen:

1. Die X.________ GmbH wurde am 12. Mai 2008 provisorisch und am 28. April 2011 definitiv für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2006 veranlagt. Am 17. Mai 2011 erhob sie Einsprache betreffend die Steuerperioden 2008 und 2009; am 19. Oktober 2011 stellte sie die Veranlagung für das Steuerjahr 2006 infrage, wobei sie geltend machte, dass in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2011 versehentlich von 2008 statt 2006 die Rede gewesen sei. Das Kantonale Steueramt trat am 8. Dezember 2011 auf die Einsprache betreffend die Veranlagung 2006 nicht ein, da sie verspätet erfolgt sei. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies am 18. Juni 2012 den hiergegen eingereichten Rekurs (Staatssteuer) bzw. die entsprechende Beschwerde (Bundessteuer) ab. Die X.________ beantragt sinngemäss vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben; bei der Veranlagung 2006 sei zu Unrecht ein Debitorenverlust aufgerechnet worden; sie habe die entsprechenden Gelder nie erhalten.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Beschwerdeschrift betrifft sowohl die Staats- als auch die direkte Bundessteuer 2006, weshalb praxisgemäss zwei separate Dossiers eröffnet wurden. Da sich diese auf den gleichen Entscheid beziehen und denselben Sachverhalt betreffen, können die Verfahren vereinigt werden.

2.2

2.2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.3 Das Steuergericht des Kantons Solothurn hat den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011 bezüglich der Veranlagung 2006 geschützt. Nur die Frage, ob sein Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt, kann vor Bundesgericht Verfahrensgegenstand bilden. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe indessen nicht; sie kritisiert einzig den Veranlagungsentscheid in der Sache selber, zu dem sich die Vorinstanz nicht geäussert hat. Es kann unter diesen Umständen auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werden; sie erfüllen die gesetzlich vorgegebenen Begründungsanforderungen nicht.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2C_757/2012 und 2C_758/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar