Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_756/2017 KI-generiert

Taxpayer's Mistake Regarding Judicial Holidays Bars Late Appeal Restoration

Geschäftsnummer 2C_756/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a taxpayer who sought to challenge decisions regarding state and federal taxes for the year 2014, claiming that her appeal was submitted late due to an assumption of court holidays. The taxpayer received decisions from the tax authority in December 2016 but did not file an appeal until January 2017, believing that the appeal period was extended due to these holidays. The appellate court rejected her request for the restoration of the missed filing deadline, leading to an appeal to the federal tribunal, where the taxpayer contended that her situation warranted special consideration. The federal court examined the applicable laws regarding the restoration of deadlines and ultimately found no merit in the taxpayer's claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 StHG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Taxpayer's Mistake Regarding Judicial Holidays Bars Late Appeal Restoration: The taxpayer received decisions from the tax authority in December 2016 but did not file an appeal until January 2017, believing that the appeal period was extended due to these holidays. The appellate court rejected her request for the restoration of the missed filing deadline, leading to an appeal to the federal tribunal, where the taxpayer contended that her situation warranted special consideration. The federal court examined the applicable laws regarding the restoration of deadlines and ultimately found no merit in the taxpayer's claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Staatssteuern des Kantons Basel-Stadt 2014, direkte Bundessteuer 2014 Fristversäumnis Gemeindesteuern Steuerveranlagungsverfahren Wiederherstellung der Frist direkte Steuer Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for referring to the challenged decision for further reasoning as the appeal was found to be unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose the costs of the federal court proceedings on the appellant based on the losing party principle.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny compensation to the Canton of Basel-Stadt as the successful party acting in its official capacity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

100 2023 227 (2023-10-05) · be
Taxpayers' Appeal for Timeliness of 2018 Tax Appeal Denied Due to Missed Statutory Deadline
«…er Recht- sprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. etwa BGer 2C_756/2017 vom 21.9.2017 E. 3.2, 2C_407/2012 vom 23.11.2012 in StE 2013 B 92.8 Nr. 17 E. 3.2). – Weiter mag das vom Wohn…»
100 2022 345 (2024-08-16) · be
Claimants' Failure to Exhaust Primary Legal Remedies Bars State Liability Claim for Excessive Garnishment
«…allgemein, dass niemand Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten kann (statt vieler BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; BGer 2C_756/2017 vom 21.9.2017 E. 3.2; VGE 2022/228 vom 10.6.2024 E. 5.3.2 [noch nicht rechts- kräftig]). Ob die Beschwerdeführenden tat…»
9C_685/2023 (2024-04-23)
Taxpayer Appeal Regarding Untimely Filing of Tax Assessment Challenge
«…tsmittelbelehrung ausdrücklich auf die (Nicht-) Anwendbarkeit des Fristenstillstandes hingewiesen werden müsste (Urteil 2C_756/2017 vom 21. September 2017 E. 3.3). Gegenteils hat das Bundesgericht erwogen, dass niemand auf das eigene "Gefühl" abstelle…»
C-4848/2020 (2023-09-04)
National Anti-Doping Agency v. Individual (Importation of Prohibited Substances)
«…en (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.2 und BGE 138 I 49 E. 8.3.2; siehe auch BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 sowie Urteil des BGer 2C_756/2017 vom 21. Sep- tember 2017 E. 3.3). Diese Praxis steht indessen unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene den Irrtum nicht…»
2C_392/2017 (2018-01-11)
Taxpayer Appeal Untimely Due to Agent Negligence Despite Flawed Assessment Notice
«…139 III 78 E. 5.4.2 S. 85 ; 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; siehe auch BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 sowie Urteil 2C_756/2017 vom 21. September 2017 E. 3.3). Diese Praxis steht indessen unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene den Irrtum nicht b…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_756/2017

Urteil vom 21. September 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staatssteuern des Kantons Basel-Stadt 2014, direkte Bundessteuer 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. Juli 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1971) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BS. Mit Entscheiden vom 12. Dezember 2016 befand die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt über die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen betreffend die Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen zur Steuerperiode 2014. Die Entscheide der Steuerrekurskommission wurden der Steuerpflichtigen am 20. Dezember 2016 zugestellt. Die Steuerpflichtige will angenommen haben, es herrschten Gerichtsferien, weshalb sie ihre Rechtsmittel an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erst am 30. Januar 2017 einreichte.

1.2. Mit einzelrichterlichen Entscheid VD.2017.26/VD.2017.27 vom 7. Juli 2017 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Fristwiederherstellungsgesuch der Steuerpflichtigen ab und trat es auf die Rechtsmittel vom 30. Januar 2017 zufolge versäumter Frist nicht ein.

1.3. Dagegen gelangt die Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. September 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihr seinerzeitiges Fristwiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Sache sei einzutreten.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Sache kann aufgrund der offensichtlich unbegründeten Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.

I. Prozessuales

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten, weshalb es sich erübrigt, die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu prüfen.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.3. Abweichend davon untersucht das Bundesgericht die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.156).

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Zur Wiederherstellung einer versäumten Frist bedarf es gemäss Art. 133 Abs. 3 i. V. m. Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG der klaren Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung. Auf eine verspätete Beschwerde in einer direktsteuerlichen Angelegenheit an ein kantonales Verwaltungsgericht ist von Gesetzes wegen nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht hat (formelle Voraussetzung; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.1, in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811).

3.2. Die Vorinstanz gibt die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen zutreffend wieder. In der irrigen Meinung der Steuerpflichtigen, es herrschten im direktsteuerlichen Beschwerdeverfahren Gerichtsferien, hat sie bundesrechtskonform keinen Wiederherstellungsgrund erblickt. Die Annahme, entgegen der klaren und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung stehe die Frist während eines (nicht näher umrissenen) Zeitraums still, widerspricht jenem sorgfältigen Verhalten, wie es hier geboten gewesen wäre. Die Steuerpflichtige beruft sich auf ihre fehlende Rechtskunde. Gerade als Laiin wäre sie gehalten gewesen, sich an die Angaben in der Rechtsmittelbelehrung zu halten (Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17).

3.3. Der Ansicht, die Vorinstanz hätte in der Rechtsmittelbelehrung Ausführungen zur (Nicht-) Anwendbarkeit der Gerichtsferienregelung machen müssen, findet im Bundesrecht keine Stütze. Zwar darf der Verfügungsadressat sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) auf eine (nicht erkennbar) falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen ( BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.). Demgegenüber bietet die Praxis keinerlei Anlass zur Annahme, man dürfe, auf das Ergebnis der eigenhändigen (fehlerhaften) Rechtsabklärungen oder das "Gefühl" abstellend, mit Recht von einer (zutreffenden) Rechtsmittelbelehrung abweichen (Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17).

3.4. Mit Blick darauf hat die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch bundesrechtskonform abgewiesen und ist sie folglich auf die Sache zufolge versäumter Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt

4. Die Frage, ob kantonale "Gerichtsferien" im Bereich des harmonisierten Steuerrechts überhaupt zulässig seien, ist umstritten und vom Bundesgericht bislang offengelassen worden (Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 2.5). Dieser Frage ist auch hier nicht abschliessend nachzugehen, steht doch fest, dass das anwendbare kantonale Recht von vornherein keine Gerichtsferien kennt (§ 21 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BS; SG 270.100] i. V. m. § 171 Abs. 4 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [StG/BS; SG 640.100]). Die Steuerpflichtige bringt an der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohnehin keine Kritik an, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt (vorne E. 2.3). Schon daher ist die Rüge nicht zu hören, zumal sie mit Blick auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte ohnehin unbegründet wäre. Auch die Beschwerde zur Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

5. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2014, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher