Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_754/2017 KI-generiert

Withholding Tax Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 2C_754/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by a company against a decision made by the Federal Administrative Court regarding the company's obligation to pay withholding taxes on dividends for the fiscal years 2011 and 2013. The court had previously ruled that it would not entertain the company's appeal due to the company's failure to pay a required advance fee and to provide an improved appeal document. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the company argued about its financial incapacity and sought to assign tax liability to a former trustee but did not adequately demonstrate any legal error in the prior court's ruling, resulting in a decision to not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withholding Tax Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The court had previously ruled that it would not entertain the company's appeal due to the company's failure to pay a required advance fee and to provide an improved appeal document. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the company argued about its financial incapacity and sought to assign tax liability to a former trustee but did not adequately demonstrate any legal error in the prior court's ruling, resulting in a decision to not consider the appeal.

Schlagwörter

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Verrechnungssteuer (Erhebungsverfahren, Dividenden 2011 und 2013) Quellensteuer Zahlungsunfähigkeit Verfahrensrügen Steuerjustizverfahren Verwaltungskonformität Zahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to the obvious lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the waiving of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_754/2017

Urteil vom 12. September 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Verrechnungssteuer (Erhebungsverfahren, Dividenden 2011 und 2013),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. August 2017.

Nach Einsicht:

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2017, womit dieses auf eine Beschwerde der A.________ AG gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (betreffend Verpflichtung zur Zahlung von Verrechnungssteuern auf Dividenden für die Geschäftsjahre 2011 und 2013) nicht eingetreten ist, nachdem es die A.________ AG mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 - unter Androhung der Nichteintretensfolge - zur Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3000.-- aufgefordert hatte (worauf nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz [ Art. 105 Abs. 1 BGG ] innert Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht wurde),

in die von der A.________ AG mit Eingabe vom 7. September 2017 hiegegen erhobene Beschwerde, worin sinngemäss die Aufhebung des genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt wird,

in Erwägung:

dass auf einen Schriftenwechsel und auf andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,

inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,

dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,

dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/2016 S. 605),

dass sich der Eingabe vom 7. September 2017 zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt,

dass die Beschwerdeführerin im Gegenteil nicht sachbezogen argumentiert, sondern lediglich geltend macht, sie sei zahlungsunfähig und im Übrigen müsste ihr ehemaliger Treuhänder die geforderte Verrechnungssteuer bezahlen,

dass sie damit nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil zum gegenwärtigen Zeitunkt auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses mit einer tauglichen Begründung angefochten werden könnte,

dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein